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14.308 · Standesinitiative · 2014-03-31

Erledigt

Wortlaut

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Genf folgende Standesinitiative ein:

In Anbetracht:

- der tiefen Löhne in der Landwirtschaft;

- der grossen kantonalen Unterschiede bei den in den kantonalen Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhnen in der Landwirtschaft;

- der grossen kantonalen Unterschiede bei der wöchentlichen Arbeitszeit;

- der Benachteiligung auf dem inländischen Markt der Landwirtschaftsbetriebe in den Kantonen mit den besten Normalarbeitsverträgen (negative Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit und die Überlebensfähigkeit der Betriebe);

- des Wettbewerbsvorteils für die Landwirtschaftsbetriebe in den Kantonen mit den niedrigsten Mindestlöhnen und der höchsten Wochenarbeitszeit in der Landwirtschaft;

wird die Bundesversammlung aufgefordert:

- einen nationalen Mindestlohn für die Landwirtschaft einzuführen nach dem Modell des Normalarbeitsvertrags für die Landwirtschaft (J 1 50.09) des Kantons Genf;

- einen nationalen Normalarbeitsvertrag für die in der Landwirtschaft Beschäftigten zu erlassen nach dem Modell des Normalarbeitsvertrags für die Landwirtschaft (J 1 50.09) des Kantons Genf.

Begründung

In der Landwirtschaft sind die Löhne trotz schwieriger Arbeitsbedingungen tief. Diese Löhne werden durch die kantonalen Normalarbeitsverträge (NAV) festgelegt. Letztere sehen auch vor, dass die maximale Wochenarbeitszeit zwischen 50 und 66 Stunden beträgt (1), dies bei Mindestlöhnen von teils weniger als 3000 Franken pro Monat, abzüglich der Unterkunfts- und Verpflegungskosten, die als zusätzlicher Naturallohn betrachtet werden. Der vom Schweizer Bauernverband (SBV) empfohlene Mindestlohn beträgt 3170 Franken, wobei davon noch 990 Franken für Kost und Logis abgezogen werden können (2). In gewissen Kantonen können Aushilfen ohne berufliche Ausbildung weniger als 1500 Franken pro Monat verdienen. Der SBV hält in seinen Empfehlungen zwar fest, dass ein Lohn von 3170 Franken für Arbeitnehmende aus den EU-2-Staaten (Bulgarien und Rumänien) gedacht ist. Die Schweizer Landwirtschaft ist allerdings jener Wirtschaftssektor, der am meisten Personen aus den zwölf Niedriglohnländern beschäftigt, welche der EU im Zuge der zwei letzten Erweiterungen beigetreten sind. Im Jahr 2010 beispielsweise arbeiteten 33 Prozent der Personen aus diesen Ländern mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung und 17 Prozent der Personen aus diesen Ländern mit einer Daueraufenthaltsbewilligung in der Landwirtschaft. Es scheint klar, dass die Landwirtschaft in der Schweiz wie in anderen westeuropäischen Staaten stark vom Zustrom ausländischer Arbeitskräfte profitiert, die für wenig Geld arbeiten kommen.

Zudem ist anzumerken, dass die Landwirtschaft nicht dem Arbeitgesetz (ArG) untersteht und die Normalarbeitsverträge, die Mindestlöhne vorsehen, meistens auf der Grundlage von Artikel 360 des Obligationenrechts (OR; SR 220) von der zuständigen kantonalen Behörde und auf Antrag einer - zum Teil tripatiten - Kommission erlassen werden, in Genf z. B. auf Antrag der Chambre des relations collectives de travail (CRCT). Die Genfer CRCT hat im Dezember 2012 eine Änderung des geltenden NAV veröffentlicht, wonach die durchschnittliche Wochenarbeitszeit 45 Stunden beträgt und die maximale Wochenarbeitszeit 50 Stunden nicht übersteigen darf. Der Genfer NAV (3) sieht die höchsten Mindestlöhne in der Schweiz vor: 3830 Franken für Personen mit einem Fähigkeitszeugnis oder einem gleichwertigen Ausweis, 3500 Franken für Personen mit einem eidgenössischen Berufsattest und 3300 Franken für unqualifizierte Arbeitskräfte. Der Kanton Waadt sieht für unqualifizierte Arbeitskräfte in den ersten Jahren mit 3320 Franken monatlich einen ähnlichen Lohn vor. In der untenstehenden Tabelle werden die Löhne und die Wochenarbeitszeit einiger Kantone verglichen. Dieser Vergleich zeigt, dass beispielsweise eine Arbeitskraft im Kanton Waadt 9 Prozent weniger kostet als im Kanton Genf und eine im Kanton Glarus gar bis zu 34 Prozent weniger.

Gemäss den Artikeln 360a und 360b OR kann ein NAV, der Mindestlöhne vorsieht, erlassen werden, wenn die Löhne einer Branche oder eines Berufs wiederholt in missbräuchlicher Weise unterboten werden. Die Tripartite Kommission des Bundes beobachtete zwischen 2005 und 2008 den nationalen Arbeitsmarkt in der Landwirtschaft und stellte fest, dass es zwar Lohnunterbietungen gibt, aber nicht in einem Ausmass, das die Festlegung nationaler Mindestlöhne rechtfertigen würde. Der Bundesrat wiederum erläuterte 2010 in seiner Antwort auf die Motion 10.3677, mit welcher Nationalrat Andy Tschümperlin einen NAV für die Landwirtschaft verlangte, dass er nur auf Antrag der Tripartiten Kommission des Bundes einen solchen Vertrag zur Festsetzung von Mindestlöhnen erlassen kann.

Der Tripartiten Kommission des Bundes ist bekannt, dass Lohnunterbietungen vorkommen und diese zulasten der Arbeitnehmenden aus den EU-Niedriglohnländern gehen. Die Situation hat sich seit 2008 nicht verbessert, mehr noch, das Problem der Lohnunterbietung hat sich höchstwahrscheinlich verschärft, was zu sehr grossen Unterschieden führt zwischen den Kantonen mit den besten Normalarbeitsverträgen und der besten Arbeitsmarktaufsicht und jenen, welche Normalarbeitsverträge mit den tiefsten Mindestlöhnen haben.

Diese Situation ist nicht länger tragbar, weder für die in der Landwirtschaft Beschäftigten noch für die Landwirtschaftsbetriebe in Kantonen wie Genf, welche die höchsten Löhne zahlen und deshalb auf dem schweizerischen Markt benachteiligt sind. Die Arbeitskosten wirken sich auf die Preise der Produkte aus, und die schlechten Lohnbedingungen bzw. die Lohnunterbietungen führen zu unlauterem Wettbewerb auf dem Agrarmarkt, wodurch der Preisdruck verstärkt wird. Durch diese inakzeptable Situation werden Landwirtschaftsbetriebe gefährdet, die lokal produzierte Nahrungsmittel liefern und Arbeitsplätze schaffen. Dies birgt die Gefahr, dass ein Teil der lokalen landwirtschaftlichen Produktion zugunsten von Importen verschwindet, eine absurde Situation, die im Bericht "Wie ernährt sich die Schweiz?"(4) des SVB vom 4. Januar 2013 angeprangert wird.

Quellen:

1. Lohnrichtlinie für familienfremde Arbeitnehmende in der Schweizer Landwirtschaft inklusive landwirtschaftliche Hauswirtschaft 2012, Schweizer Bauernverband

2. Arbeitsbedingungen schweizerische Landwirtschaft 2010 (26 NAV'S)

3. Contrat-type de travail de l'agriculture (CTT-Agri) J 1 50.09

4. Wie ernährt sich die Schweiz? Situationsbericht 2012, SBV.

Tabellarische Gegenüberstellung des Bruttostundenlohns 2013 von Arbeitskräften in der Landwirtschaft (1) am Beispiel einiger Kantone

KantonWochenstundenLohn im NAV geregeltMonatl. Bruttolohn (2)Stundenlohn der Arbeitnehmenden im FrankenProzent des Genfer StundenlohnsGenf45ja330016.90100Freiburg52.30 bis 55nein317013.30 bis 13.9579 bis 83Wallis48 bis 55im Anhang zum NAVkein Monatslohn festgeschrieben12.50 bis 13.2574 bis 78Waadt50 bis 52ja332014.75 bis 15.3087 bis 91Jura55 im Jahresdurchschnittja311013.0577Neuenburg50 bis 52ja300013.30 bis 13.8579 bis 82Bern52.75im Anhang zum NAV314013.7581Zürich55nein317013.3079Glarus60 bis 66nein317011.10 bis 12.2066 bis 72

Quellen:

- Rechtssammlungen der Kantone im Internet. Wallis: Internetseite Walliser Landwirtschaftskammer, Anhang 2012 zum NAV;

- Lohnrichtlinie für familienfremde Arbeitnehmende in der Schweizer Landwirtschaft inklusive landwirtschaftliche Hauswirtschaft 2013, SBV, Lohnklasse 4.

1) Der Bruttostundenlohn wird errechnet, indem der monatliche Bruttolohn durch die Anzahl Wochen (4,333) und dann durch die Anzahl normaler Wochenarbeitsstunden geteilt wird.

2) Für die Kantone, die in ihren NAV keine Lohnangabe machen, dient die Lohnrichtlinie 2013 des Schweizer Bauernverbandes als Berechnungsgrundlage.