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14.421 · Parlamentarische Initiative · 2014-06-11

Erledigt

Ausgangslage

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:

Das Parlament wird dazu aufgefordert, entsprechende Gesetzesänderungen vorzunehmen, damit bundesrätliche Ausführungsverordnungen zu wichtigen Erlassen durch die eidgenössischen Räte genehmigt werden können. Das Parlament muss sich in solchen Erlassen das Recht vorbehalten können, dass ihm die Ausführungsverordnungen des Bundesrates zur Genehmigung vorgelegt werden. Unter Achtung des Prinzips der Gewaltenteilung erfolgt diese Genehmigung ohne Möglichkeit der Abänderung und nicht durch eine eingehende Prüfung der verschiedenen Ausführungsbestimmungen.

Wortlaut

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:

Das Parlament wird dazu aufgefordert, entsprechende Gesetzesänderungen vorzunehmen, damit bundesrätliche Ausführungsverordnungen zu wichtigen Erlassen durch die eidgenössischen Räte genehmigt werden können. Das Parlament muss sich in solchen Erlassen das Recht vorbehalten können, dass ihm die Ausführungsverordnungen des Bundesrates zur Genehmigung vorgelegt werden. Unter Achtung des Prinzips der Gewaltenteilung erfolgt diese Genehmigung ohne Möglichkeit der Abänderung und nicht durch eine eingehende Prüfung der verschiedenen Ausführungsbestimmungen.

Begründung

In letzter Zeit ist es oft so, dass in Verordnungen des Bundesrates der Wille des Gesetzgebers nicht vollumfänglich respektiert wird. Die Verwaltung erliegt immer mehr der Versuchung, mithilfe von Ausführungsverordnungen das zu erreichen, was ihr vom Gesetzgeber verwehrt wurde. Diese Praxis führt zu missbräuchlicher Ausnutzung des Handlungsspielraums, den das Parlament der Regierung einräumt. Das Ergebnis eines solchen Missbrauchs im Nachhinein auf dem Wege der Gesetzgebung zu beheben ist aufwendig und zu langsam. Wir müssen dieses Problem wirksam lösen. Die Möglichkeit, bereits im Gesetzentwurf eine Genehmigung der Gesamtheit der dazugehörigen bundesrätlichen Verordnungen durch das Parlament vorzusehen, wäre ein Mittel, unter Einhaltung des Prinzips der Gewaltenteilung solchen Missbrauch zu unterbinden. Das würde sicherstellen, dass der Bundesrat von seinem Handlungsspielraum in angemessener Weise Gebrauch macht. Diese Vorgehensweise hätte nicht den Sanktionscharakter eines einfachen Vetos, wie wir es im Kanton Solothurn vorfinden, und der Gegenstand der von Thomas Müller eingereichten parlamentarischen Initiative 09.511 war, der der Nationalrat Folge gab, der Ständerat jedoch keine Folge gab. Ähnliche Vorschriften existieren bereits in den Kantonen Uri, Wallis und Graubünden und haben sich dort als zufriedenstellend erwiesen.

Verhandlungen

Debatte im Ständerat, 24.09.2015

Ständerat will nicht mehr Mitsprache bei Verordnungen

(sda) Das Mitspracherecht des Parlaments bei Verordnungen ist ein alter Zankapfel. Weiterhin zurückhaltend zeigt sich dabei der Ständerat. Er will den Räten nicht das Recht vorbehalten, wichtige Verordnungen zu genehmigen.

Er lehnte am Donnerstag mit 20 zu 18 Stimmen eine parlamentarische Initiative von Jean-René Fournier (CVP/VS) knapp ab. Damit ist diese vom Tisch. Bereits in der Kommission war die Initiative lediglich am Stichentscheid von Präsidentin Verena Diener (GLP/ZH) gescheitert.

Die Mehrheit war der Meinung, dass die Bundesversammlung über genügend Möglichkeiten verfügt, um bei der Verordnungsgebung mitzuwirken. Insbesondere könne sie in Gesetzen schon heute Genehmigungsvorbehalte vorsehen.

Urs Schwaller (CVP/FR) nahm auch den Gesetzgeber in die Pflicht. Ausufernde Verordnungen seien das Resultat unklarer Gesetze. Claude Janiak (SP/BL) kritisierte, damit werde ein "zusätzliches Einfallstor für Lobbyismus" geschaffen.

Nach geltendem Recht könne die Kommission eine Verordnung zwar einsehen und dem Bundesrat Hinweise geben, räumte Stefan Engler (CVP/GR) im Namen der Minderheit ein. Mit der Initiative würde aber die Gesetzgebungskompetenz des Parlaments ausgeweitet.

Fournier stört sich daran, dass der Bundesrat in den Verordnungen den Willen des Gesetzgebers nicht vollumfänglich respektiert. Die Verwaltung erliege immer mehr der Versuchung, mit Verordnungen das zu erreichen, was ihr vom Gesetzgeber verwehrt wurde, kritisiert Fournier.