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16.461 · Parlamentarische Initiative · 2016-09-27

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Ausgangslage

Medienmitteilung der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 05.02.2021

Einstimmig hat die Kommission den Entwurf und den begleitenden Bericht zur Umsetzung einer parlamentarischen Initiative zur Anpassung des Bundesgerichtsgesetzes (16.461) verabschiedet. Der Entwurf sieht vor, dass die Revision von Entscheiden des Bundesgerichts wegen einer Verletzung der EMRK auch dann verlangt werden kann, wenn die Schweiz die Verletzung anerkannt hat und es zu einer gütlichen Einigung kommt. In der aktuellen Rechtslage kann das Bundesgericht seinen Entscheid nur revidieren, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine endgültige Verurteilung ausgesprochen hat. Der Gesetzesentwurf geht nun in den Nationalrat und gleichzeitig zur Stellungnahme an den Bundesrat.

Stellungnahme des Bundesrates vom 14. April 2021

Der Entwurf der Kommission für die neue Formulierung von Artikel 122 BGG entspricht dem Vorschlag, den der Bundesrat in der Botschaft vom 15. Juni 2018 zur Änderung des BGG gemacht hat. Die Anpassung der analogen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968, der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 und des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979 ist folgerichtig. Der Bundesrat ist mit den Vorschlägen der Kommission einverstanden.

Wortlaut

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:

Artikel 122 Buchstabe a des Bundesgerichtsgesetzes wird mit folgendem Wortlaut ergänzt:

Art. 122

Die Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) kann verlangt werden, wenn:

Bst. a

der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder wenn die Schweizer Regierung die Verletzung vor dem Gerichtshof anerkannt hat;

...

Begründung

Bei einer Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sieht diese eine Restitutio in integrum durch den verurteilten Staat vor. Diese Restitutio muss den Zustand für das Opfer so wiederherstellen, wie wenn keine Verletzung begangen worden wäre. Dies geschieht namentlich durch die Revision des erfolgreich vor dem Gerichtshof angefochtenen Bundesgerichtsentscheids.

Wenn die Verletzung darin besteht, dass die Person zu Unrecht strafrechtlich verurteilt wurde, wird der Entscheid in Anwendung von Artikel 122 des Bundesgerichtsgesetzes revidiert, das heisst, das Urteil wird aufgehoben und es kommt zu einem Freispruch. Damit wird es möglich, das Urteil, das nun zu Unrecht im Strafregister des Opfers aufgeführt ist, zu löschen. Falls die Schweiz vor dem Gerichtshof anerkennt, dass eine Verletzung der EMRK begangen wurde, und sich für eine Entschädigung des Opfers einsetzt, kann die Beschwerde in Anwendung von Artikel 37 Absatz 1 EMRK aus dem Register des Gerichtshofes gestrichen werden, wodurch eine Verurteilung der Schweiz verhindert wird. In diesem Fall kann aber das unrechtmässig im Strafregister des Opfers vorhandene Urteil nach geltendem Recht nicht gestrichen werden, weil das Bundesgerichtsgesetz die Revision und somit den für die Streichung im Strafregister nötigen Freispruch nur bei einer Verurteilung durch den Gerichtshof zulässt. Artikel 369 StGB sieht keine Entfernung des Eintrags vor Ablauf der gesetzlichen Frist vor.

Diese Situation ist aus dreifacher Sicht unbefriedigend:

Das Opfer ist gezwungen, den Prozess bis zur Verurteilung der Schweiz durch den Gerichtshof fortzusetzen, weil dieser Schritt zur Korrektur des Strafregisters nötig ist.

Die Schweiz wird - obschon sie die Verletzung anerkannt hat - an einer Restitutio in integrum gehindert, mit der die Beschwerde aus dem Register des Gerichtshofes entfernt würde, anstatt dass die Schweiz verurteilt würde.

Der Gerichtshof ist gezwungen, eine Verurteilung auszusprechen, obwohl die Parteien darauf verzichten könnten.

Verhandlungen

SDA-Meldung

Debatte im Nationalrat, 14.06.2021

Nationalrat will Lücke im Bundesgerichtsgesetz schliessen

Hat die Schweiz die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt, sollen unrechtmässige Urteile aus dem Strafregister gelöscht werden können. Das soll auch gelten, wenn es zu keiner Verurteilung der Schweiz kommt, weil diese die Verletzung anerkennt.

So will es der Nationalrat. Er hat am Montag eine entsprechende Änderung des Bundesgerichtsgesetzes mit 169 zu 0 Stimmen gutgeheissen. Nun ist der Ständerat am Zug.

Die Vorlage geht auf eine parlamentarische Initiative des Genfer SVP-Nationalrats Yves Nidegger aus dem Jahr 2016 zurück. Die Rechtskommission des Nationalrats (RK-N) konnte nach dem grundsätzlichen Ja aus den zuständigen Kommissionen einen Gesetzesentwurf erarbeiten. Dieser war im Nationalrat unbestritten.

Bei einer Verletzung der EMRK sieht diese eine" Restitutio in integrum" durch den verurteilten Staat vor: Der Zustand für das Opfer ist so wiederherzustellen, wie wenn keine Verletzung begangen worden wäre. Dies geschieht namentlich durch die Revision des erfolgreich angefochtenen Bundesgerichtsentscheids.

Wenn die Verletzung darin besteht, dass die Person zu Unrecht strafrechtlich verurteilt wurde, wird das Urteil aufgehoben, und es kommt zu einem Freispruch. Damit wird es möglich, das Urteil aus dem Strafregister des Opfers zu löschen.

Anerkennt die Schweiz vor dem Gerichtshof, dass eine Verletzung der EMRK begangen wurde, kann die Beschwerde aus dem Register des Gerichtshofes gestrichen werden, wodurch eine Verurteilung der Schweiz verhindert wird.

In diesem Fall kann aber das Urteil im Strafregister des Opfers nicht gelöscht werden, weil das Bundesgerichtsgesetz dies heute nur bei einer Verurteilung durch den Gerichtshof zulässt. Das soll nun geändert werden. Der Bundesrat ist damit einverstanden.

SDA-Meldung

Debatte im Ständerat, 22.09.2021

Bei gütlicher Einigung in Strassburg wird Strafregister bereinigt

Einigen sich ein Kläger und die Schweiz vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gütlich, wird der Strafregistereintrag künftig gelöscht. Heute ist dies nicht möglich. Der Ständerat hat als Zweitrat dafür gestimmt, diese Gesetzeslücke zu schliessen.

Der Ständerat hat am Mittwoch oppositionslos mit 31 zu 0 Stimmen beschlossen, das Bundesgerichtsgesetz entsprechend zu ergänzen.

Damit wird es möglich, ein Urteil, das zu Unrecht im Strafregister aufgeführt ist, zu löschen, wenn die Schweiz vor dem Gericht in Strassburg anerkennt, dass die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) durch die Schweiz verletzt wurde.

Heute ist dies nicht möglich, weil eine Löschung des Eintrags im Strafregister eine Revision durch das Bundesgericht benötigt. Eine solche Revision ist wiederum nur bei einer Verurteilung der Schweiz möglich, nicht aber bei einer gütlichen Einigung.

Der Bundesrat unterstütze die Gesetzesänderung, sagte Justizministerin Karin Keller-Sutter im Rat. Die Anpassung ermögliche auch eine Vereinfachung.