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16.467 · Parlamentarische Initiative · 2016-09-29

Erledigt

Wortlaut

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:

Artikel 3 KVG ist folgendermassen zu ergänzen:

"Personen, die sich illegal und ohne Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhalten, sind von der Versicherungspflicht ausgenommen."

Begründung

Gemäss Artikel 3 Absatz 1 KVG ist "jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz" der Versicherungspflicht unterstellt. Mit dem Kreisschreiben 02/10 hat das Bundesamt für Sozialversicherungen die Weisung erteilt, dass sich diese Versicherungspflicht auch auf Sans-Papiers erstreckt. Sans-Papiers sind Personen, die sich ohne Aufenthaltsbewilligung und damit illegal in der Schweiz aufhalten. Vor dem Hintergrund, dass sich Sans-Papiers also in einem permanenten Status der Rechtsübertretung befinden, ist die Unterstellung unter die Versicherungspflicht stossend. Denn anstatt gegen die Rechtsübertretung durch die Sans-Papiers vorzugehen und sie auszuweisen, wird deren Aufenthalt noch legitimiert und zementiert, indem sie offiziell einer Krankenversicherungsdeckung nach KVG unterstellt werden.

Dadurch, dass die Krankenversicherer verpflichtet sind, auch Sans-Papiers zu versichern, entstehen ausserdem grosse Umsetzungsprobleme. So kommt es immer wieder vor, dass Antragssteller sich als Sans-Papiers ausgeben, um in der Schweiz in den Genuss von Versicherungsleistungen zu kommen, obwohl sie einen Wohnsitz im Ausland haben. Ebenfalls als problematisch erweist sich die Wohnsitzerfassung, da Sans-Papiers ja gerade über keinen offiziellen Wohnsitz verfügen.