17.3253 · Postulat · 2017-03-17
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird eingeladen zu prüfen, ob die CO2-Verordnung so anzupassen ist, damit wieder vermehrt ein Anreiz besteht, dass ein Anschluss an ein Fernwärmenetz wieder als CO2-Verminderungsmassnahme bereits in der zweiten Verpflichtungsperiode angerechnet wird.
Begründung
In der aktuellen Verpflichtungsperiode 2013-2020 werden, im Gegensatz zur ersten Verpflichtungsperiode 2008-2012, die CO2-Emissionen dem Fernwärmeproduzenten zugeteilt. Dies hat zur Folge, dass Unternehmen mit CO2-Abgabebefreiung (Verminderungsverpflichtung) heute zur Erfüllung oder Übererfüllung der Ziele keinen Anreiz haben, sich an ein Wärmenetz eines Wärmeverbundes anzuschliessen.
Die Substitution von fossilen Energieträgern durch Fernwärme ist im klimapolitischen Sinne eine äusserst sinnvolle Massnahme. Wärme fällt bei den meisten Verbünden (Kehrichtverbrennungsanlagen, Stromkraftwerke) als Nebenprodukt an. Wird kein Abnehmer für die Wärme gefunden, bleibt diese ungenutzt.
Der Anschluss an ein Fernwärmenetz war bis 2012 als Massnahme für die Abgabebefreiung anrechenbar. Dies gab den Unternehmen einen Anreiz, in einen Fernwärmeanschluss zu investieren. Oftmals sind Anschlusspreis und Wärmelieferung finanziell erst lukrativ, wenn die damit eingesparten CO2-Emissionen auch zur Erreichung des CO2-Ziels beitragen. Dies ist in der aktuellen Verpflichtungsperiode nicht mehr möglich. Gegenüber dem Zeitpunkt der Definition der anrechenbaren Massnahmen sind die Energie- und insbesondere die Erdöl- und Erdgaspreise historisch tief. Daraus ergibt sich eine neue Ausgangslage.
Klimapolitisch ist diese Regelung auf Verordnungsebene deshalb zu überprüfen. Aktuell sind mehrere Hotels beispielsweise in Saas-Fee, mehrere Lebensmittelfirmen, eine namhafte grosse Logistikfirma mit verschiedenen Standorten und weitere Unternehmen in der Schweiz davon betroffen. Anstatt die fossile Heizung vorzeitig durch einen Anschluss an ein Fernwärmenetz zu ersetzen, zögern die genannten Unternehmen aktuell. Für die kommende Verpflichtungsperiode ab 2021 wird in den ersten Vernehmlassungsunterlagen deutlich, dass das Bundesamt für Umwelt wieder den Stand aus der Periode 2008-2012 herstellen möchte. Das Problem wird somit erkannt. Ein Anschluss an ein Fernwärmenetz würde dann wieder als CO2-Verminderungsmassnahme angerechnet werden. Es besteht bereits heute Handlungsbedarf, weshalb umgesetzte Fernwärmemassnahmen bereits in der zweiten Verpflichtungsperiode angerechnet werden sollen. Dies erfordert eine Anpassung von Artikel 73 der CO2-Verordnung.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hatte für die geltende Gesetzgebung die frühere Vollzugspraxis, die CO2-Emissionen den Fernwärmenutzern zuzuordnen, auf Wunsch der Wirtschaft geändert. Diese argumentierte, dass nur der Fernwärmeproduzent Einfluss auf die Effizienz seiner Anlage und die Wahl der Energieträger und somit die CO2-Emissionen im Fernwärmenetz hat. Die Logik, dass das CO2 derjenigen Anlage zugeschlagen wird, die das Gas tatsächlich ausstösst, verfolgt auch die EU bei den Unternehmen, die dem Emissionshandel unterstellt sind. Dass der Anschluss an ein Fernwärmenetz den Bezügern nicht mehr als CO2-Reduktion an die Verminderungsverpflichtung zur Befreiung von der CO2-Abgabe angerechnet werden kann, wurde bei der Festlegung des unternehmensspezifischen Zielwerts berücksichtigt. Die Produktion respektive Bereitstellung von erneuerbarer Wärme kann als CO2-Kompensationsprojekt anerkannt werden und handelbare Bescheinigungen generieren. Diese können den kompensationspflichtigen Treibstoffimporteuren verkauft werden. Inwiefern ein Unternehmen, welches sich neu an ein Fernwärmenetz anschliesst, von den Erlösen aus dem Verkauf der Bescheinigungen profitieren kann, muss privatrechtlich zwischen Wärmeproduzent und -bezüger geregelt werden.
Der Bundesrat hat in der Vernehmlassungsvorlage zur Revision des CO2-Gesetzes für die Zeit nach 2020 angedeutet, dass im Interesse einer besseren Harmonisierung mit freiwilligen oder kantonalen Zielvereinbarungen zur Steigerung der Energieeffizienz wiederum auf die vormalige Regelung der ersten Verpflichtungsperiode zurückgeschwenkt werden könnte. Diese Frage wird bei der Ausarbeitung der Ausführungsbestimmungen in der CO2-Verordnung ohnehin diskutiert. Ein weiterer Prüfauftrag ist daher aus Sicht des Bundesrates nicht nötig.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.