17.3284 · Motion · 2017-05-03
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 48 des Bürgerrechtsgesetzes (BüG), der in seiner geltenden Fassung nahezu wirkungslos ist, zu überarbeiten. Der Artikel ist dahingehend zu ändern, dass eingebürgerte Schweizerinnen und Schweizer, die besonders schwere Verbrechen - insbesondere solche gegen Leib und Leben - begehen, das Schweizer Bürgerrecht verlieren.
Begründung
Die Medienberichte über Straftaten im Tessin haben erneut die Verbrechen in den Fokus gerückt, die von eingebürgerten Schweizerinnen und Schweizern begangen werden, sowie das Problem der sehr eingeschränkten, um nicht zu sagen inexistenten Möglichkeiten, das Schweizer Bürgerrecht wieder zu entziehen. Die extrem vereinfachte Einbürgerung für Ausländerinnen und Ausländer der sogenannten dritten Generation (eine zumindest irreführende Bezeichnung, da Ausländerinnen und Ausländer der "dritten Generation" keineswegs Personen sind, deren Familien seit drei Generationen ununterbrochen in der Schweiz leben), die in der Volksabstimmung angenommen wurde, verschärft das Problem zusätzlich.
Artikel 48 BüG lautet wie folgt: "Das Bundesamt kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons einem Doppelbürger das Schweizer, Kantons- und Gemeindebürgerrecht entziehen, wenn sein Verhalten den Interessen oder dem Ansehen der Schweiz erheblich nachteilig ist." Diese Bestimmung ist höchstens in Fällen von Terrorismus oder Spionage anwendbar. Aber selbst in einem Fall von Terrorismus ist der Entzug nicht zwingend; der Ständerat hat der entsprechenden parlamentarischen Initiative Brunner 14.450 keine Folge gegeben.
Es ist daher offensichtlich, dass Artikel 48 BüG in seiner geltenden Fassung einen äusserst eingeschränkten Wirkungsradius hat - um nicht zu sagen, dass er so gut wie wirkungslos ist.
Eingebürgerte Schweizerinnen und Schweizer, die besonders schwere Verbrechen begehen - insbesondere solche gegen Leib und Leben -, sollen ihr Schweizer Bürgerrecht nicht behalten dürfen. Dies ist im Übrigen auch im Interesse der "Sicherheit und des Ansehens der Schweiz", und es trägt zum Wert des Schweizer Passes bei, der die Integrationsleistung der Ausländerinnen und Ausländer belohnt. Wenn eine eingebürgerte Person ein Verbrechen begeht, beleidigt sie auf schwere Weise die Gemeinschaft, die sie als vollwertiges Mitglied aufgenommen hat, und zeigt, dass sie die Einbürgerung nicht verdient hat. Daher muss das Schweizer Bürgerrecht, zumindest in diesen extremen Fällen, entzogen werden können.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Motionär beantragt eine Änderung von Artikel 48 des Bürgerrechtsgesetzes (BüG; SR 141.0). Am 1. Januar 2018 wird das totalrevidierte Bürgerrechtsgesetz in Kraft treten, und der darin enthaltene Artikel 42 nBüG wird den Inhalt von Artikel 48 BüG unverändert übernehmen. Somit betrifft das vorliegende Anliegen auch die neue Bestimmung von Artikel 42 nBüG.
Artikel 48 BüG ermächtigt das Staatssekretariat für Migration, einem Doppelbürger mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons das Schweizer, Kantons- und Gemeindebürgerrecht zu entziehen, wenn sein Verhalten den Interessen oder dem Ansehen der Schweiz erheblich nachteilig ist. Ferner besteht gemäss Artikel 41 BüG die Möglichkeit, eine Einbürgerung innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts nichtig zu erklären, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist.
Wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme zur Motion Romano 14.3705 vom 11. September 2014 bereits erläutert hat, sind die Anforderungen für den Entzug des Schweizer Bürgerrechts sehr hoch. Nach heutiger Auffassung kann ein solcher dann vorgenommen werden, wenn die betreffende Person Delikte wie Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264ff. StGB), Kriegsverbrechen (Art. 264bff. StGB) oder Verbrechen gegen den Staat und die Landesverteidigung (Art. 265ff. StGB) begangen hat. Delikte gegen Leib und Leben sind, wenngleich verwerflich, nicht in einer Weise gegen die Interessen des Landes gerichtet oder dem Ansehen der Schweiz in einem Ausmass nachteilig, dass sich ein Entzug des Schweizer Bürgerrechts rechtfertigen würde. Artikel 30 der Bürgerrechtsverordnung (SR 141.01), welche am 1. Januar 2018 zusammen mit dem neuen Bürgerrechtsgesetz in Kraft treten wird, präzisiert überdies, was unter dem Begriff der "erheblichen Beeinträchtigung der Interessen oder des Ansehens der Schweiz" zu verstehen ist: Explizit erwähnt werden z. B. Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Verbrechen und Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung sowie die Beleidigung eines fremden Staates. Aus Sicht des Bundesrates wäre die Ausdehnung des Anwendungsbereiches von Artikel 48 BüG auf andere Straftaten daher nicht verhältnismässig.
Gemäss Absicht des Motionärs käme die neue Bestimmung zudem lediglich bei eingebürgerten Personen zur Anwendung. Wie der Bundesrat in Beantwortung diverser parlamentarischer Vorstösse mehrfach ausgeführt hat, widerspricht diese Unterscheidung zwischen Bürgern, welche das Schweizer Bürgerrecht von Gesetzes wegen, und jenen, welche es durch behördlichen Beschluss erworben haben, der Bundesverfassung wie auch dem internationalen Recht. Allen Schweizerinnen und Schweizern sollen die gleichen Rechte und Pflichten zukommen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.