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17.3943 · Interpellation · 2017-09-29

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Gemäss Bericht des Bundesrates zur Klimafinanzierung beabsichtigt die Schweiz, einen massgeblichen Teil ihres zu leistenden fairen Beitrags an das kollektive Finanzierungsziel von 100 Milliarden US-Dollar via mobilisierte private Mittel zu erbringen. Die Bedeutung des Privatsektors für die Erreichung der Klimaziele steht ausser Frage. Es besteht aber die Gefahr von Mitnahmeeffekten, also die Gefahr, dass innerhalb dieses kollektiven Finanzierungsziels Investitionen, die ohnehin getätigt würden, an die internationale Klimafinanzierung angerechnet werden.

Bei der Frage, nach welchen Kriterien private Mittel als Beitrag der Schweiz an die internationale Klimafinanzierung angerechnet werden sollen, bleibt der Bundesrat sehr vage.

Ich bitte deshalb zur Klärung rund um diese Mitnahmeeffekte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:

1. Kann er am konkreten Beispiel privater Investitionen aus der Vergangenheit aufzeigen, welchen Anteil dieser Investitionen er aufgrund welcher Kriterien zukünftig dem Beitrag der Schweiz an die internationale Klimafinanzierung anrechnen würde?

2. Wann und wie will er Kriterien der Anrechenbarkeit konkretisieren?

3. Ist er bereit, dabei auch Akteure der Zivilgesellschaft wie zum Beispiel in Entwicklungsländern aktive Hilfswerke beizuziehen?

4. In welcher Form will er die Nachvollziehbarkeit der Anrechnung privater Investitionen an den Beitrag der Schweiz an die internationale Klimafinanzierung sicherstellen?

Stellungnahme des Bundesrates

1.-3. Es gibt bisher keine global vereinbarte, verbindliche Methode betreffend Anrechnung von mobilisierten privaten Klimafinanzierungen in Entwicklungsländern. Die von der Schweiz bisher angewandten Anrechenbarkeitsregeln beruhen auf einem Konsens unter Geberstaaten aus dem Jahr 2015. Diese Regeln wurden im Rahmen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) weiterentwickelt und konkretisiert. Die Schweiz rechnet sich gemäss diesen Regeln nur jene privaten Investitionen als internationale Klimafinanzierung an, die durch staatliche Interventionen mobilisiert wurden. Das heisst, die Schweiz lässt sich die mobilisierten Gelder nur anrechnen, wenn der private Geldgeber die Investition ohne die Intervention der öffentlichen Hand der Schweiz nicht getätigt hätte.

So würde sich die Schweiz beispielsweise die Investitionen einer Pensionskasse in ein Kraftwerk auf der Basis von erneuerbaren Energien in einem Entwicklungsland anrechnen, wenn staatliche Mittel der Schweiz eingesetzt wurden. Dies könnte beispielsweise durch eine Staatsgarantie geschehen, dank der das Investitionsrisiko für die Pensionskasse reduziert und so die Investition erst ermöglicht würde. Sollte jedoch zum Beispiel ein Schweizer Industrieunternehmen Investitionen von sich aus in einem seiner Werke in einem Entwicklungsland tätigen, um dessen Energieeffizienz zu erhöhen und die Umweltstandards zu verbessern, würde die Schweiz sich diese Investition nicht anrechnen. Denn im zweiten Beispiel besteht kein kausaler Zusammenhang zwischen einer staatlichen Massnahme der Schweiz und der privaten Investition dieser Firma. Falls die Firma die Investition aber aufgrund eines Anstosses durch den Staat getätigt hat, zum Beispiel aufgrund eines neuen Umweltstandards, der zusammen mit der Bundesverwaltung entwickelt wurde, wäre dieser Beitrag zumindest teilweise auch anrechenbar.

Auf internationaler Ebene wird in verschiedenen Foren (z. B. OECD, Klimakonvention, ISO) weiter an der Konkretisierung der Regeln für die Anrechnung von mobilisierten privaten Mitteln an die Klimafinanzierung gearbeitet. Die Zivilgesellschaft ist in diesen internationalen Foren vertreten. Der Bundesrat verfolgt die Arbeiten aufmerksam und wird die bisherige Praxis gegebenenfalls anpassen.

Die Berichterstattung der Schweiz zur internationalen Klimafinanzierung erfolgt gemäss den Richtlinien der Klimarahmenkonvention (SR 0.814.01). Die Berichterstattung der mobilisierten privaten Mittel ist bisher freiwillig, weil noch keine verbindlichen Richtlinien bestehen. Dies ist mit ein Grund, weshalb die Daten zu mobilisierten privaten Investitionen noch nicht systematisch von allen Dienststellen des Bundes erfasst werden. Ab 2020 wird diese Berichterstattung unter dem Pariser Klimaübereinkommen gemäss verbindlichen Richtlinien erfolgen. Der Bundesrat wird sich dafür einsetzen, dass die notwendigen Daten zu mobilisierten privaten Investitionen zugunsten von Klimaschutzmassnahmen in Entwicklungsländern unter Berücksichtigung der Vertraulichkeitsbestimmungen systematisch erfasst werden. Dies wird es erlauben, die Anrechnung privater Investitionen an den Beitrag der Schweizer Klimafinanzierung transparent darzulegen.

Antwort des Bundesrates.