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17.4036 · Interpellation · 2017-12-07

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Schweizer Konsumenten, welche in ausländischen Online-Shops Waren bestellen, werden häufig nur ungenau über Verzollungsbedingungen und anfallende Lieferkosten informiert. Dies betrifft vor allem die bei der Einfuhr in die Schweiz anfallenden Verzollungskosten sowie Zoll- und Mehrwertsteuerabgaben. Häufig ist den Schweizer Konsumenten bei Abschluss des Geschäfts gar nicht bewusst, dass diese zusätzlichen Kosten den vermeintlichen Preisvorteil eines Online-Einkaufs im Ausland mehr als zunichtemachen.

Schweizer Spediteure, welche die Waren einführen, sind zunehmend genötigt, die Konsumenten in der Schweiz bei Eintreffen der Ware über den Mechanismus und die anfallenden Verzollungskosten sowie Zoll- und Mehrwertsteuerabgaben selbst zu informieren, was wiederum unnötige Kosten und administrativen Aufwand generiert. Dabei wäre das die Aufgabe der ausländischen Online-Shops. Das macht auch Sinn, denn nur so kann der Konsument noch vor der Bestellung entscheiden, ob er die Ware wirklich im Ausland bestellen will.

In der Schweiz sind im Online-Handel das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) sowie die Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (PBV; SR 942.211) zu beachten. In der Europäischen Union enthalten die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher (Richtlinie 2011/83/EU) sowie die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (Richtlinie 2000/31/EG) entsprechende Regeln.

Konkret sind Online-Shops, die der europäischen Verbraucherrechte-Richtlinie unterstehen, also insbesondere verpflichtet, den Konsumenten die Leistungs- und Lieferbedingungen anzugeben. Ausserdem ist auf Kosten, welche bei der Einfuhr in die Schweiz anfallen und nicht im Voraus berechnet werden können, hinzuweisen und die Art der Preisberechnung zu erklären.

Der Bundesrat wird vor diesem Hintergrund gebeten, Stellung zu nehmen, wie er die Umsetzung der PBV bzw. der Europäischen Verbraucherrechte-Richtlinie für Schweizer Konsumenten, die im Ausland online bestellen, sicherstellt. Insbesondere wird der Bundesrat gebeten, Stellung zu nehmen, wie er sicherstellt, dass Schweizer Konsumenten von ausländischen Online-Shops rechtzeitig über anfallende Verzollungskosten informiert werden.

Stellungnahme des Bundesrates

1. Preisbekanntgabeverordnung: Ausländische Warenanbieter, welche über keine rechtliche oder wirtschaftliche Niederlassung in der Schweiz verfügen, fallen dennoch in den Anwendungsbereich der Preisbekanntgabeverordnung (PBV; SR 942.211), wenn sie mit ihrem Online-Shop eindeutig in der Schweiz ansässige Konsumentinnen und Konsumenten ansprechen. Dies ist beispielsweise bei einer .ch-Domain der Fall. Die Anbieter müssen demnach den tatsächlich zu bezahlenden Preis der Waren in Schweizerfranken bekanntgeben inklusive überwälzte öffentliche Abgaben, Urheberrechtsvergütungen, vorgezogene Entsorgungsbeiträge sowie weitere nicht frei wählbare Zuschläge jeglicher Art (Art. 3 und 4 PBV). Werden die Schweizer Mehrwertsteuer, die Verzollungskosten und die Zölle nicht direkt über den Anbieter abgerechnet, ist im Online-Shop leicht sichtbar und gut lesbar auf diese Kosten hinzuweisen, und sie sind zu beziffern, respektive die Berechnungsart ist zu erklären.

Das Seco sendet regelmässig Abmahnungen an die ihm gemeldeten ausländischen Online-Shops, welche mutmasslich gegen die PBV verstossen. Hierzu fordert es bei Online-Shops mit .ch-Domain via Switch die Schweizer Korrespondenzadresse an. Switch kann die .ch-Domain widerrufen, wenn der Halter der Aufforderung innert 30 Tagen nicht nachkommt. Bisher war das Seco mit diesem Vorgehen erfolgreich, und die beanstandeten ausländischen Anbieter passten ihre Preisbekanntgabe jeweils an. Andernfalls würde eine Verzeigung bei den zuständigen kantonalen Behörden erfolgen, welche für den Vollzug der PBV zuständig sind.

Aufgrund des stets wachsenden Onlinehandels hat das Seco zudem ein Informationsblatt zum Thema "Preisbekanntgabe, Werbung sowie ausgewählte Aspekte des Lauterkeitsrechts für den Online-Handel mit Waren" erarbeitet. Seine Publikation ist nach Konsultation der betroffenen Ämter und interessierten Kreise (Verband des Schweizerischen Versandhandels) für das erste Quartal 2018 geplant. Das Informationsblatt behandelt unter anderem das Thema des grenzüberschreitenden Online-Handels und enthält praktische Beispiele für die korrekte Preisbekanntgabe.

Mit der Abmahnung gemeldeter Online-Shops, der Verzeigung bei der kantonalen Vollzugsbehörde sowie der Publikation eines themenspezifischen Informationsblattes durch das Seco wird sichergestellt, dass die PBV auch im grenzüberschreitenden Online-Handel eingehalten wird.

2. EU-Recht: Die Richtlinien 2011/83/EU und 2000/31/EG enthalten unter anderem Informationspflichten zu Fernabsatzverträgen, die auf den Online-Handel Anwendung finden. Die Pflichten bezüglich Preisangaben entsprechen denjenigen der PBV (Art. 6 Abs. 1 Bst. e RL 2011/83/EU und Art. 5 Abs. 2 RL 2000/31/EG). Die Schweiz als Nichtmitglied der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) verfügt über keine rechtliche Grundlage, die Anwendung dieser Richtlinien gegenüber ausländischen Unternehmen sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten der EU sind dagegen neben der Umsetzung dieser Richtlinien über die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bei der Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze verpflichtet. Die Richtlinien und die Verordnung gelten sodann im Rahmen des EWR auch für Norwegen, Island und Liechtenstein.

Antwort des Bundesrates.