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17.4179 · Interpellation · 2017-12-14

Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Erledigt

Wortlaut

Die "NZZ" vermeldete am 22. November 2017, dass sich angeblich verschiedene mutmassliche Al-Kaida-Mitglieder in der Schweiz aufgehalten hätten bzw. weiterhin hier leben würden. Gemäss demselben Artikel sei es aus Gründen des Quellenschutzes aber nicht möglich, dass der Nachrichtendienst diesbezüglich Informationen an die Strafverfolgungsbehörden weitergebe, da bei Eröffnung eines Strafverfahrens die Quellen offengelegt werden müssten. Dies ist verständlicherweise nicht immer wünschenswert.

Der Bundesrat wird deshalb gebeten, folgende Fragen zu beantworten:

1. Unter welchen Voraussetzungen kann der Nachrichtendienst solche Informationen weitergeben, ohne dass eine Offenlegung seiner Quellen droht?

2. In Deutschland gibt es gemäss obengenanntem Zeitungsartikel ein sogenanntes Behördenzeugnis.

a. Inwiefern könnte ein solches Behördenzeugnis, bei welchem beispielsweise der Nachrichtendienst davon entbunden wird, seine Quellen offenzulegen, Strafverfahren gegen Angehörige von terroristischen Gruppen erleichtern bzw. überhaupt ermöglichen?

b. Wäre ein solches Instrument nach Ansicht des Bundesrates auch in der Schweiz erwünscht?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Das Nachrichtendienstgesetz (NDG, SR 121) schreibt dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vor, den Schutz und die Anonymität seiner Quellen sicherzustellen. Artikel 35 NDG nennt die Bedingungen, welche der NDB beim Quellenschutz einhalten muss. Gleichzeitig ist der NDB gemäss Artikel 60 NDG verpflichtet, Erkenntnisse anderen Behörden zur Strafverfolgung, zur Verhinderung von schweren Straftaten oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung unter Wahrung des Quellenschutzes unaufgefordert oder auf Anfrage hin zur Verfügung zu stellen. Ausserdem muss der NDB nach Artikel 35 Absatz 2 NDG die Identität einer in der Schweiz wohnhaften menschlichen Quelle schweizerischen Strafverfolgungsbehörden bekanntgeben, wenn die betreffende Person einer von Amtes wegen zu verfolgenden Straftat beschuldigt wird oder wenn die Bekanntgabe unerlässlich ist, um eine schwere Straftat aufzuklären.

Es kann ein Interessenkonflikt zwischen dem Bedürfnis des Quellenschutzes und der Bekanntgabe von Informationen zur Aufklärung einer Straftat entstehen. Es besteht trotzdem die Pflicht zur Zusammenarbeit, im Streitfall entscheidet das Bundesstrafgericht.

2a. Das deutsche "Behördenzeugnis" entspricht dem schriftlichen Amtsbericht zuhanden der Strafverfolgungsbehörden gemäss Artikel 34 der Verordnung über den Nachrichtendienst (SR 121.1). Der Amtsbericht ist im Rahmen eines Strafverfahrens gerichtlich verwertbar. Dieser Bericht entbindet den NDB jedoch nicht von der Verpflichtung des Quellenschutzes und der Abwägung der unter Ziffer 1 genannten Interessen. Auf jeden Fall gibt der schriftliche Amtsbericht bei Verwendung in einem Verfahren die Identität der Informationsquellen nicht preis.

2b. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Zusammenarbeit zwischen dem NDB und den Strafverfolgungsbehörden gut ist (siehe z. B. die Interpellation Keller-Inhelder 17.3384, "Sind Terroristen der Libyan Islamic Fighting Group auch in der Schweiz?", und die Interpellation Steinemann 17.3465, "Nationalitäten der vom Nachrichtendienst beobachteten Islamisten"). In seinem Entscheid vom 27. Januar 2016 (6B_57/2015, 6B_81/2015) hat das Bundesgericht bestätigt, dass ein schriftlicher Amtsbericht als Begründung eines Anfangsverdachts für ein Strafverfahren reicht. Der Bundesrat erachtet die Möglichkeiten des Informationsaustauschs zwischen dem NDB und den Strafverfolgungsbehörden als angemessen. Es sind daher keine neuen legislativen Arbeiten in diesem Bereich vorgesehen.

Antwort des Bundesrates.

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