17.4219 · Interpellation · 2017-12-15
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Zu verfügende Ausweisungen werden nicht ausgesprochen, weil gewissen potenziell gefährlichen Personen im Herkunftsland Folter drohen könnte. Der Schutz der Auszuschaffenden sei zu gewährleisten.
Es besteht also eine potenzielle Gefahr für die auszuschaffende Einzelperson im Herkunftsland, oder andernfalls besteht eine Gefahr für die hiesige Bevölkerung durch den eigentlich Auszuschaffenden.
1. Wer bestimmt, ob zugunsten des Auszuschaffenden oder zugunsten der hiesigen Bevölkerung entschieden wird?
2. Nach welchen Kriterien wird eine entsprechende Güterabwägung vorgenommen?
3. Wer trägt die Verantwortung für diese Entscheidungen?
Stellungnahme des Bundesrates
Rechtskräftige Ausweisungen werden grundsätzlich vollzogen, nötigenfalls zwangsweise, mittels Ausschaffung. Beim Vorliegen von Vollzugshindernissen, welche rechtlich klar geregelt sind, dürfen Ausschaffungen nicht vollzogen werden.
So darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in welchem ihm Folter oder eine andere Art grausamer oder unmenschlicher Behandlung droht (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung, SR 101). Diese Garantie ist auch in Artikel 3 der Uno-Folterkonvention verankert (SR 0.105). Das menschenrechtliche Rückschiebungsverbot ist Bestandteil des zwingenden Völkerrechts und von den zuständigen Behörden in jedem Fall zu beachten - also selbst dann, wenn von der Person eine Gefahr für die Sicherheit der Schweiz ausgeht.
Der Bundesrat hat erkannt, dass beim Umgang mit Gefährdern in rechtlicher und praktischer Hinsicht Optimierungsbedarf besteht. Er unterstützte deshalb die Verabschiedung des Nationalen Aktionsplans zur Verhinderung und Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus (NAP). Ausserdem schickte er kürzlich einen Gesetzentwurf zu einem Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) in die Vernehmlassung. Diese Massnahmenpakete dienen der Vervollständigung des Instrumentariums und zielen auf Konstellationen, bei denen Ausschaffungen aufgrund des oben Gesagten nicht möglich sind oder wo Schweizer Gefährder beteiligt sind. Die Massnahmen ergänzen wo nötig kantonale Polizeigesetze.
1. Ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung und den Vollzug einer Ausweisung erfüllt sind, wird erstinstanzlich durch das Bundesamt für Polizei (Fedpol) beurteilt. Gegen diesen Entscheid steht normalerweise der Rechtsweg an den Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes und an den Bundesrat offen. Sofern hingegen ein völkerrechtlicher Anspruch besteht, kann der erstinstanzliche Entscheid vor dem Bundesverwaltungsgericht (Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG) und dem Bundesgericht (Art. 83 Bst. a BGG) angefochten werden.
2. Eine Güterabwägung erfolgt nur bezüglich der Frage, ob eine Ausweisung angeordnet werden kann. Die Frage des Vollzugs ist auf eine Sachverhaltsfeststellung beschränkt. Diesbezüglich wird Fedpol durch die Spezialisten des Staatssekretariats für Migration (SEM) unterstützt. Liegen Vollzugshindernisse vor, ist die zwangsweise Vollstreckung einer Ausweisung nicht möglich.
3. Die Verantwortung für diese Entscheidungen tragen die unter Ziffer 1 genannten Behörden.
Antwort des Bundesrates.