17.4244 · Motion · 2017-12-15
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, den Eigenhandel von Rohstofffirmen dem Geldwäschereigesetz zu unterstellen.
Begründung
Der Gesetzgeber war eigentlich klar der Meinung: Wer Rohwaren auf eigene Rechnung handelt, untersteht dem Geldwäschereigesetz (GwG). Zumindest hält das GwG in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c fest: "Finanzintermediäre sind ... insbesondere Personen, die: c. für eigene oder fremde Rechnung mit ... Rohwaren ... sowie deren Derivaten handeln ...". Entsprechend unverständlich ist es, dass die Verordnung diese Bestimmung gleich wieder aushebelt und der Bundesrat 2012 in seiner Stellungnahme zur Motion 11.4161 sowie 2013 in seinem ersten Rohstoffbericht die Unterstellung des Eigenhandels mit Rohstoffen unter das GwG ablehnte.
Seither ist der internationale Druck auf die Schweiz jedoch stark gestiegen, den Eigenhandel dem GwG zu unterstellen. Namentlich die EU hat inzwischen ihre vierte Geldwäscherei-Richtlinie EU 2015/849 erlassen und dort jeglichen Handel mit Rohstoffen unterstellt. Entsprechend sieht etwa Deutschland in der Botschaft zur Umsetzung der vierten Geldwäscherei-Richtlinie der EU sowie der Geldtransferverordnung der EU 2015/847 vor, den Eigenhandel von Rohstoffhändlern dem Geldwäschereigesetz zu unterstellen. Die deutsche Bundesregierung stellt in ihren Erläuterungen zu Absatz 9 klar, dass alle Güterhändler erfasst werden, unabhängig davon, ob sie eine Transaktion "im eigenen oder fremden Namen sowie auf eigene oder fremde Rechnung" durchführen: "Neben dem Eigenhandel (eine Person veräussert eigene Güter in eigenem Namen) sind auch Kommissionsgeschäfte (in eigenem Namen auf fremde Rechnung) und Vermittlergeschäfte (in fremdem Namen auf fremde Rechnung) als Handelsformen des geldwäscherechtlichen Güterhändlers denkbar."
Bereits in seinem ersten Rohstoffbericht von 2013 hat der Bundesrat zudem auf die laufenden EU-Regulierungen in Mifid II hingewiesen. Seither hat die EU 2014 Mifid II definitiv verabschiedet und dort die Transparenzerfordernisse für den Eigenhandel ebenfalls stark erhöht.
Die Schweiz geht ein erhebliches Reputationsrisiko ein, wenn sie hier nicht nachzieht, wie auch Mark Pieth und Kathrin Belz in ihrem Bericht "Globale Finanzflüsse und nachhaltige Entwicklung" argumentieren. Die Paradise Papers zeigten einmal mehr auf, wie exponiert der Rohstoffhandelsplatz Schweiz ist.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat ist der Ansicht, dass das gesetzliche Dispositiv zur Bekämpfung der Geldwäscherei den Risiken angemessen Rechnung trägt. Dies wurde der Schweiz von der Groupe d'action financière (Gafi) im Rahmen des letzten Länderexamens (2016) attestiert. Die Gafi anerkennt in ihrem Bericht insgesamt die Qualität und die Wirksamkeit des gesetzlichen Dispositivs der Schweiz zur Bekämpfung der Geldwäscherei und gibt keine Empfehlungen für Folgemassnahmen im Rohstoffsektor ab.
Ferner ruft der Bundesrat in Erinnerung, dass Geldwäscherei nach Artikel 305bis des Strafgesetzbuches strafbar ist und dieser Straftatbestand auf jede Person anwendbar ist, also auch auf eine, die im Rahmen eines Eigenhandelsgeschäfts agiert.
Die von der Motionärin erwähnten europäischen und deutschen Regelungen betreffen den Handel mit Gütern gegen Bargeld. In der Schweiz sieht das GwG seit 2016 eine ähnliche Regelung vor (mit einem Schwellenwert von 100 000 Schweizerfranken; Art. 2 Abs. 1b und Art. 8a). Es ist jedoch davon auszugehen, dass die erwähnten (europäischen, deutschen und schweizerischen) Bestimmungen auf den Rohstoffhandel (einschliesslich des Eigenhandels) keine Anwendung finden, da die Finanztransaktionen in diesem Bereich angesichts der Höhe der betreffenden Beträge grundsätzlich nicht in bar erfolgen.
Der Bundesrat verfolgt diese Angelegenheit aber weiter, unter anderem im Rahmen der Arbeiten der interdepartementalen Plattform Rohstoffe zur Neubeurteilung der Lage der Schweizer Rohstoffbranche, deren Ergebnisse für November 2018 erwartet werden.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.