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17.4263 · Interpellation · 2017-12-15

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Online-Verkauf nimmt in den verschiedensten Branchen zu. Zurzeit setzt der weltweit grösste Online-Händler Amazon alles daran, den Schweizer Markt in kürzester Zeit beliefern zu können. Mittels eines Abkommens mit der Post will man innert 24 Stunden sämtliche Produkte liefern können. Dies betrifft selbstverständlich auch den Getränke- und Lebensmittelbereich.

Mit Blick darauf, wie Amazon und weitere Anbieter das Einkaufsverhalten und den Handel in anderen Bereichen bereits verändert haben, zeichnen sich nun erhebliche Veränderungen im Nahrungsmittelhandel ab. Damit verändert sich auch der grenzüberschreitende Warenverkehr in die Schweiz, was zu neuen Herausforderungen führt.

Gerne möchte ich den Bundesrat in diesem Zusammenhang um die Beantwortung folgender Fragen bitten:

1. Liegen Zahlen vor, die den grenzüberschreitenden Online-Handel vom Ausland in die Schweiz beziffern?

2. Wie könnten Zahlen erhoben werden, die ein verlässliches Bild über Stand und Entwicklung geben?

3. Wie erfolgen heute die Kontrollen von solchen Lieferungen aus dem Ausland? Werden Stichproben vorgenommen, oder gibt es in gewissen Situationen auch systematische Kontrollen? Wenn es sich lediglich um Stichproben handelt: In welchem Umfang finden diese statt?

4. Wie kann sichergestellt werden, dass die in der Schweiz geltenden hohen Anforderungen an die Qualität, die hier geltenden Bestimmungen betreffend Umweltschutz, Tierschutz, Konsumentenschutz sowie Vorschriften zum Schutz der Gesundheit usw. bei den online bestellten und in die Schweiz gelieferten Lebensmitteln durchgesetzt werden?

5. Wie ist die Steuersituation der Online-Händler? Wie kann sichergestellt werden, dass diese die Mehrwertsteuern bezahlen, und welche Möglichkeiten gibt es, damit Online-Händler die durch Verkauf in die Schweiz erzeugten Gewinne auch in der Schweiz versteuern?

6. Wie beurteilt er diese Entwicklung? Was gedenkt er zu tun? Zieht er allenfalls eine Herabsetzung der Freigrenze in Betracht?

Stellungnahme des Bundesrates

1./2. Für die Zollveranlagung ist es grundsätzlich nicht relevant, ob die Waren online bestellt wurden oder nicht. Zurzeit ist es deshalb nicht möglich, gesicherte Importzahlen speziell für den Online-Handel zu eruieren.

Im Rahmen des Postulates 17.4228, "Gleich lange Spiesse für alle Online-Versandhändler", ist der Bundesrat bereit, einen Bericht zu erstellen, der einen umfassenden Überblick über die Thematik E-Commerce verschaffen soll. In diesem Zusammenhang sollen auch Überlegungen gemacht werden, wie allenfalls entsprechende Zahlen erhoben werden könnten.

3. Wie alle anderen Sendungen auch, werden Kurier- und Postsendungen stichprobenweise kontrolliert. Solche Kontrollen richten sich immer nach der aktuellen Risikolage. Zudem werden sporadisch Schwerpunktkontrollen durchgeführt. Durchschnittlich bewegt sich die Kontrolldichte der detaillierten physischen Kontrollen von Waren durch die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) bei etwa 1 bis 3 Prozent.

4. Der Vollzug der sogenannten nichtzollrechtlichen Erlasse (wie z. B. Umwelt-, Tier- und Konsumentenschutz) erfolgt im Online-Handel wie für alle anderen Sendungen im Rahmen des Zollveranlagungsprozesses. Für Waren, die an Privatpersonen geliefert werden, gelten jedoch in verschiedenen Bereichen Erleichterungen der Vorschriften, oder die Vorschriften haben keine Gültigkeit (z. B. Lebensmittelrecht). Die physischen Kontrollen werden durch den Zoll in Zusammenarbeit mit den Fachämtern risikobasiert durchgeführt.

5. Mehrwertsteuer (MWST): Gegenwärtig müssen sich ausländische Unternehmen, die Gegenstände ins Inland liefern, steuerlich nicht registrieren lassen. Ein freiwilliger Eintrag im Schweizer MWST-Register ist für sie jedoch möglich, wovon einige grosse Versandhändler schon seit Längerem Gebrauch machen. Auf der Einfuhr von Gegenständen erhebt die EZV die MWST (Einfuhrsteuer). Aus erhebungswirtschaftlichen Gründen werden aber im Handelswarenverkehr Einfuhrsteuerbeträge von fünf Franken oder weniger nicht erhoben. Um dem dadurch entstehenden Wettbewerbsnachteil der inländischen Unternehmen entgegenzuwirken, werden ab dem 1. Januar 2019 Unternehmen, die mit dem Versand von Kleinsendungen in die Schweiz einen Jahresumsatz von mindestens 100 000 Franken erzielen, im Inland obligatorisch steuerpflichtig (Art. 7 Abs. 3 Bst. b MWSTG). Sie werden dann die MWST direkt mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung abrechnen.

Heute schon stellt sich die Frage der ordnungsgemässen Umsetzung des Gesetzes für alle ausländischen Gesellschaften ohne Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz, die Leistungen auf schweizerischem Gebiet erbringen. Bei im Ausland ansässigen Unternehmen erfordert die Durchsetzung der Pflichten unter Umständen bilaterale oder multilaterale Staatsverträge. Wie der Bundesrat in der Antwort auf die Interpellation 17.3911, "Digitale Wirtschaft. Haben wir Lücken im MWSTG?", festgehalten hat, prüft er den Bedarf nach Abschluss weiterer solcher Abkommen.

Gewinnsteuer: Ausländische Versandhändler ohne Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz sind für die Gewinne aus Lieferungen von Gegenständen an Kundinnen und Kunden in der Schweiz im Ausland steuerpflichtig.

6. Der Bundesrat ist sich der wachsenden Herausforderung des grenzüberschreitenden Online-Handels bewusst. Die Entwicklung und Problematik dieses Geschäftsmodells besteht nicht nur national, sondern weltweit. Auf internationaler Ebene (unter anderem Weltzollorganisation und OECD) ist man daran, Empfehlungen und Resolutionen zu dieser Thematik zu erarbeiten. Die Schweiz ist in den entsprechenden Gremien aktiv vertreten.

In Bezug auf die vom Interpellanten erwähnte Herabsetzung der Bagatellgrenze von fünf Franken ist festzuhalten, dass diese auf den ersten Blick einfache Lösung auch mit Nachteilen verbunden wäre: Je tiefer die Grenze angesetzt würde, umso höher wären der Aufwand bei den Logistikern und die letztlich von den Konsumenten zu tragenden Verzollungskosten. Auch andere Massnahmen sind denkbar. So ist der Bundesrat - wie bereits in der Antwort zu den Fragen 1 und 2 erwähnt - bereit, im Rahmen des Postulates 17.4228, "Gleich lange Spiesse für alle Online-Versandhändler", einen Bericht zu erstellen, der eine Auslegeordnung zu dieser Thematik beinhalten und mögliche Handlungsoptionen aufzeigen soll. Einige zur Diskussion stehende Lösungsansätze (Daten im Voraus, Zollanmeldung zu jeder Zeit, automatisierte und intelligente Risikoanalyse usw.) sollen im Rahmen des mehrjährigen Transformationsprogramms Dazit der EZV bis spätestens 2026 umgesetzt werden.

Antwort des Bundesrates.