17.4291 · Motion · 2017-12-15
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, einen Änderungsentwurf des StHG vorzulegen, der die Aufhebung der Besteuerung des Arbeitsinstruments vorsieht.
Begründung
Der Bundesrat ist der Ansicht, dass hinsichtlich der Vermögens- und Kapitalsteuer von Unternehmen ein Potenzial für Steuerreformen besteht. In seinem Bericht vom März 2017 in Erfüllung des Postulates 13.4237 führt er aus: "Dem Bundesrat erscheint eine weitere Entlastung von der substanzzehrenden Kapital- und Vermögenssteuer wegen ihrer negativen ökonomischen Anreize grundsätzlich erwägenswert." Er wird deshalb ersucht, das StHG in diesem Sinne anzupassen, indem insbesondere Artikel 14a über die Bewertung von Mitarbeiterbeteiligungen mit einem Absatz ergänzt wird, der den Kantonen erlaubt, Beteiligungen an Gesellschaften, die das Arbeitsinstrument der steuerpflichtigen Person darstellen, steuerlich zu entlasten.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Da die Vermögenssteuer eine Substanzsteuer ist, kann die Begleichung der Steuerschuld insbesondere bei ertragslosem Vermögen und geringen weiteren liquiden Mitteln zu Liquiditätsproblemen führen. Dabei handelt es sich um ein grundsätzliches Problem, das bei Aktionärinnen und Aktionären, aber etwa auch bei Wohneigentümerinnen und Wohneigentümern auftreten kann. Der Bundesrat hat im Bericht vom 29. März 2017 in Erfüllung des Postulates Derder 13.4237 seine Bereitschaft signalisiert, die ökonomischen und finanziellen Auswirkungen einer Verlagerung von der substanzzehrenden Vermögensbesteuerung hin zu einer verstärkten Ertragsbesteuerung zu prüfen. Er hat in der Folge denn auch Annahme des Postulates 17.4292 beantragt, das einen Bericht über die Möglichkeiten und Folgen einer Senkung der Kapital- und der Vermögenssteuern von Unternehmen verlangt.
Der Bundesrat ist hingegen skeptisch gegenüber Sonderregelungen für bestimmte Personengruppen. Solche Regelungen beruhen notwendigerweise auf heiklen Abgrenzungskriterien und tangieren das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Solche Schwierigkeiten würden sich auch bei der Umsetzung der vorliegenden Motion ergeben, bei der Legaldefinition des "Arbeitsinstruments" ("outil de travail").
Für Mitarbeiterbeteiligungen in nichtkotierten Unternehmen besteht bereits heute die Möglichkeit, zur Bewertung der Beteiligungen einen Formelwert zu verwenden, der auch dem tiefen Substanzwert des Unternehmens (Aktienkapital plus Reserven) entsprechen kann (Ziff. 3.2.2 des ESTV-Kreisschreibens Nr. 37 vom 22. Juli 2013). In der kantonalen Praxis wird der Substanzwert häufig auch für die Veranlagung bei der Vermögenssteuer verwendet. Aus kantonaler Sicht ist damit genügend Spielraum vorhanden, um der individuellen Situation angemessen Rechnung zu tragen, und eine Anpassung des Steuerharmonisierungsgesetzes daher nicht notwendig.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.