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17.4316 · Interpellation · 2017-12-15

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:

1. Ist es zutreffend, dass die landwirtschaftliche Bilanzreserve nach Artikel 19a des Landwirtschaftsgesetzes entgegen dem Wortlaut der zugrunde liegenden Botschaft und den mehrfachen Beteuerungen des Bundesrates immer noch nicht aufgelöst ist?

2. Wie stellt er sich zu seinen früheren Aussagen, die Auflösung der entsprechenden Reserve sei von Gesetzes wegen Ende 2016 fällig?

Begründung

Mit der Botschaft 09.022 vom 25. Februar 2009 hat der Bundesrat vorgeschlagen, Zollerträge zweckgebunden zugunsten der schweizerischen Landwirtschaft als Bilanzreserve zur Umsetzung eines Freihandelsabkommens mit der EU und/oder eines WTO-Abkommens vorzusehen. Der Bundesrat stellte damals in Aussicht, dass "die Zweckbindung vorerst auf 8 Jahre bis 2016 beschränkt" bleibe (Botschaft, S. 1336). Von einer längeren Frist spricht auch das Gesetz nicht. Im Gegenteil: Ohne Abschluss werde die Reserve aufgelöst (Art. 19a Abs. 3 LwG).

Die beiden Räte haben im Juni 2011 und März 2012 mit der Motion Darbellay 10.3818 den Bundesrat beauftragt, die laufenden Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen im Agrar- und Lebensmittelbereich (FHAL) "unverzüglich zu stoppen". Ferner wurde der Bundesrat gleichzeitig beauftragt, solche Verhandlungen erst wieder aufzunehmen, wenn ein Abschluss der WTO-Doha-Runde zustande kommt.

In der Antwort auf die Motion Fetz 12.3962 der Interpellantin antwortete der Bundesrat am 12. November 2012 schriftlich wie folgt: "Falls weder mit der EU noch im Rahmen der WTO ein Abkommen bis ins Jahr 2016 abgeschlossen wird, gibt Artikel 19a Absatz 3 LwG das weitere Vorgehen klar vor: 'Wenn die Verhandlungen zu keinem Abschluss gelangen, hebt der Bundesrat die Zweckbindung auf und gibt die Mittel frei.'" Die Interpellantin stellt hiermit fest, dass bis heute weder mit der EU noch im Rahmen der WTO ein entsprechendes Abkommen abgeschlossen worden ist.

Der zuständige Vertreter des Bundesrates doppelte 2013 im Ständerat mündlich nach: "In Artikel 19a Absatz 3 des Landwirtschaftsgesetzes steht: 'Wenn die Verhandlungen zu keinem Abschluss gelangen, hebt der Bundesrat die Zweckbindung auf und gibt die Mittel frei.' Damit ist gemeint: bis ins Jahr 2016 ..." (AB 2013 S 355).

Trotzdem behauptet der Bundesrat in seiner Gesamtschau vom 1. November 2017 zur mittelfristigen Weiterentwicklung der Agrarpolitik unter Ziffer 9.3 (S. 56), die entsprechenden Mittel im Umfang von 4,6 Milliarden Franken seien weiterhin reserviert.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob man in dieser Angelegenheit dem gesetzlichen Wortlaut sowie dessen schriftlicher und mündlicher Auslegung durch den Bundesrat überhaupt noch trauen darf - oder ob die entsprechende Stelle in der Gesamtschau nur ein bedauerliches Versehen und die Bilanzreserve ordnungsgemäss aufgelöst ist.

Stellungnahme des Bundesrates

1. Gemäss Artikel 19a LwG (SR 910.1) wurden die Erträge aus Einfuhrzöllen auf Landwirtschaftsprodukten und Lebensmitteln in den Jahren 2009 bis 2016 zweckgebunden für die Finanzierung von Begleitmassnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung eines Freihandelsabkommens mit der Europäischen Union im Agrar- und Lebensmittelbereich (FHAL) oder eines WTO-Abkommens reserviert. Diese Bilanzreserve wurde bisher nicht aufgelöst. Seit Ende 2016 umfasst sie 4,629 Milliarden Franken. Mit dieser Mittelreservierung haben Bundesrat und Parlament ein vertrauensbildendes Signal gesendet, ohne damit auch die Finanzierung von allfälligen Begleitmassnahmen unter Einhaltung der Schuldenbremse zu regeln. Konkret bedeutet dies, dass weder die Weiterführung noch die Auflösung der Bilanzreserve einen Einfluss auf den finanzpolitischen Handlungsspielraum des Bundes haben. Gemäss Artikel 19a LwG werden ihr seit 2017 keine weiteren Einnahmen mehr gutgeschrieben.

2. In seiner Gesamtschau zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik vom 1. November 2017 hat der Bundesrat Szenarien für eine Reduktion des Grenzschutzes zur Diskussion gestellt und in diesem Kontext auf die Bilanzreserve hingewiesen. Die Aushandlung neuer Freihandelsabkommen und die Weiterentwicklung bestehender Abkommen sind vermehrt mit Forderungen verbunden, den Grenzschutz im Agrarbereich in bedeutendem Umfang zu lockern. Zukünftige Handelsabkommen ohne weitere Konzessionen beim Marktzugang im Agrarbereich sind deshalb wenig realistisch. Es ist eher damit zu rechnen, dass weitere Abkommen einen wesentlichen Einfluss auf die Agrarzölle und die wirtschaftliche Situation des Agrarsektors haben werden. Zeitpunkt, Ausmass und Geschwindigkeit einer weiteren Marktöffnung können jedoch im Moment nicht bestimmt werden. Entsprechend muss auch offenbleiben, ob und in welchem Umfang allfällige Begleitmassnahmen zur Unterstützung eines sozialverträglichen Strukturwandels nötig werden.

Der Bundesrat wird die internationalen Verhandlungen weiter vorantreiben und gleichzeitig die Gesamtschau zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik konkretisieren. Mit der Agrarpolitik 2022 plus wird der Bundesrat über das weitere Vorgehen bezüglich der Bilanzreserve entscheiden.

Antwort des Bundesrates.