18.301 · Standesinitiative · 2018-01-10
Parlament
Erledigt
Wortlaut
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt reicht, gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999, eine Standesinitiative betreffend Abschaffung der Besteuerung des Eigenmietwertes (Art. 7 StHG und Art. 21 Abs. 1 Bst. b DBG) ein.
Begründung
Das in der Schweiz angewandte Besteuerungssystem bei Wohneigentum (Besteuerung des Eigenmietwertes und Abzugsmöglichkeit von Hypothekarzinsen und Renovationsarbeiten) ist nicht mehr zeitgemäss. Die Möglichkeit, die Hypothekarzinsen vom steuerbaren Einkommen abzuziehen, schafft Anreize, Schulden nicht zurückzuzahlen. Die hohe Schuldenlast kann aber bei veränderten Einkommensverhältnissen (z. B. Pensionierung) für die Wohneigentümer zu einer nicht mehr tragbaren finanziellen Belastung führen. Demgegenüber werden Hauseigentümer, die ihre Hypothek auf ihrem Wohneigentum zurückbezahlt haben, bestraft: Bei der Besteuerung des Eigenmietwerts wird ein fiktives Einkommen besteuert. Ist die Liegenschaft schuldenfrei, können keine Schuldzinse abgezogen werden, weshalb sich das steuerbare Einkommen erhöht, ohne dass diesem ein effektives Einkommen gegenübersteht.
Die Möglichkeit des Schuldzinsabzugs gilt im schweizerischen Steuersystem generell und ist nicht auf das Wohneigentum beschränkt. Jeder Steuerpflichtige hat die Möglichkeit, seine Schuldzinsen, ungeachtet deren Rechtsgrunds, abzuziehen. Ein Schuldzinsabzug ist also nicht zwingend in Abhängigkeit zu einer Eigenmietwertbesteuerung zu setzen; Umfang und Modalitäten eines Schuldzinsabzugs können unabhängig davon geregelt werden. Wie diese Regelung aussehen soll, ist eine Frage des politischen Willens.
Angesichts der Tatsache, dass der Wohneigentümer sein Eigenheim zusätzlich als Vermögen versteuert, und angesichts der zusehends strengeren und restriktiveren Handhabung der Finanzierungsinstitute, insbesondere der Banken, bei der Vergabe von Hypotheken an private Wohneigentümer bedarf es bei der Besteuerung des Wohneigentums eines Umdenkens. Der verfassungsmässige Auftrag zur Förderung des privaten Grundeigentums muss so umgesetzt werden, dass sowohl der Ersterwerb in jungen Jahren wie auch das Halten des Wohneigentums im Alter begünstigt werden. Die kürzlich stattgefundenen Debatten in unserem Kanton zeigen, dass der kantonale Spielraum bei der Eigenmietwertbesteuerung besteht, aber beschränkt ist; deshalb ist eine Bundesregelung unumgänglich.
Aus diesen Gründen beantragen die Initianten, den Regierungsrat mit der Einreichung einer Standesinitiative bei den eidgenössischen Räten zu beauftragen, die durch Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung kombiniert mit einem befristeten Schuldzinsabzug beim Ersterwerb von Wohneigentum eine zeitgemässere Besteuerung von Wohneigentum ermöglicht.
Die Bundesbehörden werden ersucht, das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) sowie das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) im Sinne des vorstehend zitierten Antrages vom 11. April 2017 zu ändern.