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18.4158 · Interpellation · 2018-12-10

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Seit einigen Jahren wird der Mobilitätsmarkt mit neuen Angeboten vielfältiger ausgestaltet und durch neue Anbieter aus dem In- und Ausland weiterentwickelt. Entsprechend beschäftigt die Zukunft der Mobilität die Exekutiven und Legislativen auf allen drei Staatsebenen. Dabei ist nicht immer klar, welche Akteure welche Regulierungskompetenz haben. Je nach Auslegung verfügt der Bund gemäss Artikel 82 BV über eine umfassende, konkurrierende Rechtskompetenz im Bereich des Strassenverkehrs. In Anbetracht der Tatsache, dass Mobilität nicht vor Gemeinde- oder Kantonsgrenzen haltmacht, ist dies auch durchaus sinnvoll. In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat, zur Klärung der Kompetenzen beizutragen und die folgenden Fragen zu beantworten:

1. In welchen Bereichen des gewerbsmässigen Personentransports haben Gemeinden oder Kantone Kompetenzen, auf ihrem Hoheitsgebiet Regulierungen zu erlassen, und wie ist diese Regulierungshoheit begründet?

2. Wie gross ist der legislatorische Spielraum von kommunalen oder kantonalen Gesetzgebern bezüglich materieller oder formeller Regelungen für andere Kategorien des Personentransports als Taxi?

3. Wie gross ist der legislatorische Spielraum von kommunalen oder kantonalen Gesetzgebern im Bereich des nichtberufsmässigen Personentransports, z. B. Ridesharing?

4. Wie gross ist der Spielraum auf Gemeinde- oder Kantonsstufe bezüglich der Konkretisierung des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) und der dazugehörigen Verordnungen wie beispielsweise die Definition des berufsmässigen Personentransports und die Anforderungen an Personen, die diesen ausführen?

Stellungnahme des Bundesrates

Die Regelungskompetenzen im Personentransport auf der Strasse sind nach dem Subsidiaritätsprinzip zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden aufgeteilt. Im gewerbs- und regelmässigen Personentransport auf der Strasse (klassischer öffentlicher Verkehr) kommen dem Bund umfassende Kompetenzen zu (sog. Personenbeförderungsregal; Art. 92 BV). Er erteilt Konzessionen und Bewilligungen gestützt auf das Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (PBG; SR 745.1). Der Bundesrat kann vorsehen, dass Kantone für Beförderungsangebote von geringer Bedeutung Bewilligungen erteilen. So erteilen die Kantone beispielsweise Bewilligungen für Schülertransporte (Art. 7 Abs. 2 PBG i. V. m. Art. 7 der Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung [VPB; SR 745.11]). Vom Personenbeförderungsregal ausgenommen sind Fahrzeuge für höchstens neun Personen einschliesslich Fahrer oder Fahrerin (Art. 8 Abs. 1 VPB).

Ebenfalls auf Bundesebene ist die Zulassung als Strassentransportunternehmen im Personenverkehr geregelt (Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen [Stug; SR 744.10]).

Gestützt auf seine umfassenden Gesetzgebungskompetenzen im Strassenverkehr (Art. 82 Abs. 1 BV), auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes (Art. 110 Abs. 1 Bst. a BV) sowie im Rahmen des Personenbeförderungsregals hat der Bund für die Chauffeurinnen und Chauffeure des berufsmässigen Personentransports und des konzessionierten öffentlichen Strassenverkehrs Bestimmungen zur Arbeits- und Ruhezeit erlassen. Bundesrechtliche Vorschriften bestehen schliesslich für die Zulassung der betroffenen Fahrzeuge und der Chauffeurinnen und Chauffeure (Bewilligung für den berufsmässigen Personentransport [BPT]). Die Vorschriften zur Arbeits- und Ruhezeit und die Bewilligungspflicht gelten auch für Taxifahrerinnen und Taxifahrer sowie für "riding on demand" kommerzieller Art, nicht aber für berufsmässige Personentransporte mit Motorrädern.

1./2. Abgesehen von der obenerwähnten kantonalen Bewilligungskompetenz für Beförderungsangebote von geringer Bedeutung (z. B. Schülertransporte) ist es den Kantonen und Gemeinden verwehrt, ihrerseits Vorschriften in den genannten, durch das Bundesrecht regulierten Bereichen zu erlassen.

Nicht beschnitten wird demgegenüber die Befugnis, gewerbepolizeiliche Vorschriften für das Taxigewerbe und andere Formen von gewerbsmässigem "riding on demand" zu erlassen (gewerbliche Zulassung zum Taxidienst, Prüfung der Orts- und Sprachkenntnisse, Festlegen von Höchsttarifen, Pflicht zum Erfassen von Fahrpreisen mit Taxametern usw.).

Sodann ist es auch Sache der Kantone und Gemeinden, im Rahmen des gesteigerten Gemeingebrauchs die gewerbliche Benutzung von Strassen und Plätzen zu regeln. Dabei haben sie namentlich das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (BGBM; SR 943.02) zu beachten, insbesondere den Grundsatz des nichtdiskriminierenden Marktzugangs (Art. 2 BGBM).

3. Im Unterschied zum berufsmässigen Personentransport sieht das Bundesrecht für den nichtberufsmässigen Personentransport (z. B. "sharing on demand" oder "riding on demand" auf privater Basis) keine besonderen Regeln vor. Strassenverkehrsrechtlich begründete kantonale oder kommunale Vorschriften fallen mangels Kompetenz nicht in Betracht. Den Kantonen und Gemeinden ist es demgegenüber erlaubt, (gewerbsmässige) Nutzungsangebote von Fahrzeugen für private Fahrten zu regeln, wie z. B. die Sharing-Angebote für Fahrräder, E-Bikes, E-Scooter usw.

4. Rechtsbegriffe des Strassenverkehrsrechts wie "berufsmässiger Personentransport" haben die zuständigen Behörden und im Beschwerdefall die Gerichte durch Auslegung zu konkretisieren.

Die neuen und vielfältigen Mobilitätsangebote lassen sich nicht immer ohne Weiteres in die bestehenden und bereits heute komplexen Strukturen des Rechtssystems einordnen.

Antwort des Bundesrates.