18.4162 · Interpellation · 2018-12-10
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Scheinbar gibt es nach wie vor eine massive Ungerechtigkeit bei den Entgelten, die Stromversorger für ihre Stromnetze erhalten. So verlangt die BKW 520 Franken pro Bezüger und Jahr, während in Zürich nur 270 Franken verlangt werden (s. "Tages-Anzeiger" vom 5. November 2018). Wie hoch sind die effektiven Kosten, wenn man eine historische Bewertung der Netze zugrunde legt, im Vergleich zu den hypothetischen Netzkosten, die angewendet werden? Wie viel ist diese Differenz pro Jahr auf nationaler Ebene?
Stellungnahme des Bundesrates
Die Netzkosten bestehen aus Kapitalkosten, Betriebskosten sowie aus Abgaben und Leistungen an die Gemeinwesen. Mit Inkrafttreten des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) wurde die Berechnung der Netzkosten und Netzentgelte einheitlich geregelt. Die Kapitalkosten (Abschreibungen und Zinsen) müssen auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten ermittelt werden. Sie machen jeweils rund die Hälfte der Netzkosten aus (ohne Abgaben und Leistungen).
Unterschiedliche Netzkosten der Stromversorger ergeben sich vor allem aufgrund von Unterschieden in der Topografie des Netzgebietes, der Siedlungsstruktur, den Lastprofilen (bspw. hohe Spitzenlast in Skigebieten) sowie der Effizienz der einzelnen Netzbetreiber. Bewertungsansätze bei den Netzkosten können die Netzkosten ebenfalls beeinflussen.
Bei der Einführung des StromVG erfolgte eine sogenannte "synthetische Bewertung" jener Anlagen, deren ursprüngliche Anschaffungs- bzw. Herstellkosten (historische Kosten) nicht mehr festgestellt werden konnten. Dabei wurden ersatzweise Werte verwendet, welche die historischen Kosten möglichst gut abbilden sollten. Um Anreize zu einem überhöhten Kostenansatz zu entgegnen, werden synthetisch angesetzte Kosten nach Artikel 13 Absatz 4 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) um 20 Prozent gekürzt, sofern nicht der Nachweis erbracht wurde, dass der Wert einer vergleichbaren Anlage nicht überschritten wurde. Übergangsmässig für fünf Jahre (von 2009 bis 2013) wurde auch die Verzinsung dieser Kapitalanlagen um einen Prozentpunkt reduziert. Ebenfalls konnten viele Netzbetreiber, die ihre Kosten degressiv abgeschrieben oder über die Betriebskosten finanziert hatten, Aufwertungen auf eine lineare Abschreibung durchführen.
Nach Angaben der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (Elcom) sind von den rund 18,3 Milliarden Franken Restwerten im Schweizer Verteilnetz rund 1,6 Milliarden Franken oder 9 Prozent synthetisch hergeleitet. Entsprechend sind auch bei den Zinskosten aktuell 9 Prozent synthetisch hergeleitet, näherungsweise gilt das auch für die Abschreibungen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Anteil synthetisch bewerteter Netzteile je nach Netzbetreiber stark variieren kann. Die Hälfte der Netzbetreiber kommt ohne synthetische Bewertung aus, je ein Viertel der Netzbetreiber bewertet bis zu 33 Prozent oder mehr als 33 Prozent seines Netzes synthetisch. Da die historischen Kosten in Fällen der synthetischen Bewertung nicht bekannt sind, kann keine Aussage darüber getroffen werden, wie hoch diese genau wären. Auch über den aktuellen Effekt auf nationaler Ebene kann keine genaue Aussage getroffen werden.
Die unerwünschten Effekte zu hoher synthetischer Bewertungen sowie der weiteren Aufwertungen beim Inkrafttreten der Stromversorgungsgesetzgebung werden zunehmend auslaufen, da sich die Kapitalbasis verändert: Neue Investitionen kommen hinzu, und alte Anlagen werden vollkommen abgeschrieben. Anreize zur Netzkostensenkung werden bei der weiteren Ausgestaltung der Netzregulierung im Rahmen der laufenden Revision des StromVG verstärkt. So wird durch die Einführung einer Sunshine-Regulierung die Transparenz bezüglich der Netzkosten erhöht, um über die Öffentlichkeit auch Effizienzanreize zu setzen. Kommt es mit diesem Ansatz nicht zu genügenden Effizienzanreizen mit Auswirkungen auf die Netzkosten, so wird der Bundesrat dem Parlament gemäss der Revisionsvorlage einen Entwurf zu einer Anreizregulierung vorlegen. Diese soll explizite Effizienzanreize setzen, die zu Kostenoptimierungen führen.
Antwort des Bundesrates.