18.4350 · Interpellation · 2018-12-14
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
1. Kann die Schweiz bei illegalen Polit-Spenden aus der Schweiz an Parteien im Ausland Rechtshilfe leisten, sofern diese Spenden gegen dortiges Recht verstossen?
2. Falls nicht: Welche gesetzgeberischen Massnahmen sind nötig, damit Rechtshilfe in solchen Fällen in Zukunft möglich wird?
Begründung
Die AfD-Spendenaffäre in Deutschland betrifft auch die Schweiz. Denn hinter einer der ominösen Geldspenden in der Grösse von 130 000 Euro an die AfD soll eine Person wohnhaft im Kanton Zürich stecken. Doch laut dem deutschen Parteiengesetz sind Spenden von ausserhalb der EU verboten. Und Namen von Spendern, die mehr als 10 000 Euro spenden, müssen veröffentlicht werden. Spenden über 50 000 Euro müssen unverzüglich publik gemacht werden. Dies ist bei der AfD-Spende nicht passiert. Deshalb hat die Staatsanwaltschaft Konstanz inzwischen Ermittlungen gegen Alice Weidel, Co-Vorsitzende der AfD im Deutschen Bundestag, und gegen drei weitere Personen aus dem Kreisverband Bodensee aufgenommen und bereitet in diesem Zusammenhang offenbar ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz vor. Die Frage stellt sich nun, ob die Schweiz im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens dazu beitragen kann und beitragen wird, diese ominöse AfD-Spende aus der Schweiz zu klären. Voraussetzung für Rechtshilfe ist jedoch, dass der Sachverhalt auch in der Schweiz strafbar ist. Da aber in der Schweiz auf Bundesebene bekanntlich keinerlei rechtliche Beschränkungen bezüglich Parteispenden bestehen, ist es fraglich, ob einem allfälligen Rechtshilfeersuchen stattgegeben werden könnte. Diese unbefriedigende Situation ist nicht nur störend und unverständlich, sondern auch ein ernstzunehmendes Reputationsrisiko für die Schweiz.
Stellungnahme des Bundesrates
1. Nach dem Rechtshilfegesetz (IRSG; SR 351.1) dürfen beim Vollzug eines ausländischen Rechtshilfeersuchens Zwangsmassnahmen nur dann angeordnet werden, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung auch in der Schweiz strafbar wäre (Art. 64 Abs. 1 IRSG). Diese Voraussetzung ist auch in sämtlichen bilateralen Rechtshilfeverträgen der Schweiz vorgesehen und gilt auch in den diversen multilateralen Rechtshilfeübereinkommen, da die Schweiz dort einen entsprechenden Vorbehalt angebracht hat. Unter Zwangsmassnahmen versteht man Verfahrenshandlungen der Rechtshilfebehörden, welche in die Grundrechte der Betroffenen eingreifen und dazu dienen, Beweise zu erheben oder Vermögenswerte zu beschlagnahmen (z. B. Vorladungen, Einvernahmen, Durchsuchungen, Beschlagnahme von Dokumenten oder Vermögenswerten sowie geheime Überwachungsmassnahmen, nicht hingegen die Zustellung von Schriftstücken). Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit ist der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen eines analogen Sachverhaltes ein Strafverfahren eingeleitet hätte. Zu prüfen ist somit, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er - analog - in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Liegt also einem ausländischen Rechtshilfeersuchen ein Strafverfahren wegen der widerrechtlichen Finanzierung einer politischen Partei zugrunde und schildert der Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen nur solche Handlungen (illegale Parteispenden), kann die schweizerische Rechtshilfebehörde keine Zwangsmassnahmen anordnen, weil ein derartiges Verhalten nach Schweizer Recht nicht strafbar ist. Ein solches Rechtshilfeersuchen müsste abgelehnt werden.
Das bedeutet aber nicht, dass Rechtshilfeersuchen, denen Strafverfahren wegen illegalen Parteispenden zugrunde liegen, in jedem Fall abgewiesen werden müssen. Bei der Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit ist nämlich nicht die Übereinstimmung der Strafnormen entscheidend, sondern die Frage, ob die im Rechtshilfeersuchen angeführten Handlungen - bei gehöriger Umsetzung - nach Schweizer Recht strafbar wären. Die Rechtshilfe kann daher auch für die Verfolgung eines Sachverhalts gewährt werden, der nach dem Recht des ersuchenden Staates zwar als widerrechtliche Finanzierung politischer Parteien definiert ist und in der Schweiz dennoch strafbar wäre, weil er beispielsweise auch die objektiven Tatbestandselemente einer anderen Straftat wie z. B. der Bestechung, der Urkundenfälschung oder der unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe erfüllt. Die beim Vollzug eines solchen Rechtshilfeersuchens erhobenen Beweise können im ersuchenden Staat (auch) für die Verfolgung der widerrechtlichen Finanzierung einer politischen Partei verwendet werden, da der Spezialitätsvorbehalt einer Verwendung für die Verfolgung solcher Taten nicht entgegensteht. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Schweiz bei illegalen Polit-Spenden aus der Schweiz an Parteien im Ausland nur dann Rechtshilfe leisten kann, wenn der Sachverhalt unter andere Straftatbestände des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann.
2. Der Grundsatz der beidseitigen Strafbarkeit ist international anerkannt. Er hat vor allem eine rechtsstaatliche Funktion: Weil die Tat im ersuchten Staat nicht strafbar ist, besteht keine hinreichende Rechtsgrundlage für die Anwendung prozessualen Zwangs. Zudem ist es auch aus Sicht der Rechtsgleichheit problematisch, einzig für die internationale Rechtshilfe Zwangsmassnahmen zuzulassen, während bei einem analogen Sachverhalt im ersuchten Staat kein nationales Strafverfahren eröffnet und somit kein staatlicher Zwang angewendet würde.
Damit in Fällen, welche einzig illegale Parteispenden zum Gegenstand haben, Rechtshilfe geleistet werden könnte, müsste deshalb das schweizerische Recht geändert werden. Dabei müsste definiert werden, unter welchen Voraussetzungen die Finanzierung von politischen Parteien widerrechtlich ist und strafrechtlich geahndet wird.
Antwort des Bundesrates.