19.3050 · Interpellation · 2019-03-06
Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
Erledigt
Wortlaut
Laut den Richtlinien des Oberauditors der Armee zum Strassenverkehrsrecht (R SVG) vom 19. November 2008 ist das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) sinngemäss auf Waffenplätzen anzuwenden, wenn sich zum Beispiel ein Unfall auf einem Kasernenareal oder einem Waffenplatz ereignet (R SVG, S. 12).
Gewisse Juristinnen und Juristen sind der Ansicht, dass eine einfache Richtlinie keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Anwendung des Strassenverkehrsgesetzes abseits von öffentlichen Strassen (Art. 1 Abs. 1 SVG) darstellt.
1. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass die Rechtsgrundlage für eine solche Anwendung ausreichend ist?
2. Wenn nicht, ist es seiner Meinung nach angebracht, eine explizite Rechtsgrundlage zu schaffen?
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hält die Rechtsgrundlage für eine solche Anwendung für ausreichend. Es gibt bereits eine explizite Rechtsgrundlage. Die Verordnung vom 11. Februar 2004 über den militärischen Strassenverkehr (VMSV; SR 510.710), insbesondere Artikel 1 und Artikel 64 VMSV, stützt sich auf Artikel 57 Absatz 3 Buchstabe d SVG, wonach der Bundesrat Bestimmungen erlässt, wenn Militärfahrzeuge und Zivilpersonen beteiligt sind, und Artikel 150 Absatz 1 MG, wonach der Bundesrat die notwendigen Ausführungsverordnungen erlassen kann.
Im Falle eines Strassenverkehrsunfalls ausserhalb öffentlicher Strassen, beispielsweise auf einem Kasernenareal oder einem Waffenplatz, schreiben die Richtlinien zum SVG vor, das SVG sinngemäss anzuwenden. In diesem Fall wird der Täter auf der Grundlage von Artikel 72 MStG (Nichtbefolgung von Dienstvorschriften), ggf. in Verbindung mit einem Verletzungsdelikt, bestraft.
Diese Aussage steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtes, das festhält, dass die zur Unfallverhütung erlassenen Normen herangezogen werden können, um das Vorhandensein, den Inhalt und den Umfang der unter den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfaltspflichten, deren Verletzung schuldhaft ein schädliches Ergebnis verursacht haben könnte, festzustellen. Dies ist bei den einschlägigen Bestimmungen des SVG und dessen Verordnungen der Fall.
Der Bundesrat ist daher der Ansicht, dass die R SVG nur an die durch die Rechtsprechung bestätigten Rechtsgrundlagen und Rechtsgrundsätze erinnern.
Antwort des Bundesrates.