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19.3091 · Interpellation · 2019-03-12

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Über 1 Milliarde Schweizerfranken pro Jahr, Tendenz steigend: So viel kostet der Strafvollzug in der Schweiz. Für die zunehmenden Aufwendungen sind vor allem die steigenden Therapiekosten verantwortlich. Dies hat der Bundesrat in Beantwortung des Postulates Rickli Natalie 10.3693 vom 27. September 2010 selber festgehalten. Heute, bald zehn Jahre später, dürften die Kosten weiter angestiegen sein. Es wird vom Steuerzahler und rechtschaffenen Bürger definitiv nicht mehr verstanden, wenn für Schwerverbrecher teure Therapieprogramme (die vielfach erfolglos bleiben) mit Tausenden von Franken pro Monat verschrieben werden. Die Resozialisierung der Täter wird immer noch höher gewichtet als die öffentliche Sicherheit und das Wohlergehen der eigenen Bevölkerung.

Fragen:

1. Wie haben sich die Kosten des Strafvollzuges in der ganzen Schweiz in den letzten zehn Jahren entwickelt, unterteilt in Schweizer und Ausländer?

2. Wie hoch war in den einzelnen Jahren der Anteil der Therapiekosten, unterteilt in Schweizer und Ausländer?

3. Was gedenkt der Bundesrat zu unternehmen, um einen weiteren Anstieg der Therapiekosten zu verhindern?

Stellungnahme des Bundesrates

Die Kantone verfügen über keine Daten zur Verteilung der Kosten zwischen Schweizer Inhaftierten und ausländischen Inhaftierten. Es liegen auch keine Zahlen zum Straf- und Massnahmenvollzug vor, die sich ausschliesslich auf die Therapiekosten beziehen; diese Kosten sind in den Gesamtkosten (Infrastruktur, Sicherheit, Betreuung, Pflege usw.) enthalten. Zu beachten ist ferner, dass gerichtlich angeordnete Behandlungen auch von privaten Anbietern vollzogen werden. Verschiedene psychiatrische Einrichtungen, die früher den Kantonen gehörten, sind heute privatisiert. Die Kosten ambulanter Massnahmen schliesslich, die in Freiheit vollzogen werden, werden soweit möglich von der verurteilten Person selbst getragen.

Zu den hohen Kosten der in forensisch-psychiatrischen Kliniken vollzogenen Massnahmen hat der Bundesrat bereits im Zusammenhang mit der Interpellation Estermann 18.3484, "Massiv hohe Kosten für Straftäter in forensischen Kliniken", Stellung genommen.

Vor diesem Hintergrund und gestützt auf die Daten des Bundesamtes für Statistik (BFS), der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) und der drei Strafvollzugskonkordate lassen sich die Fragen wie folgt beantworten:

1. Gemäss der EFV beliefen sich die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs in den Kantonen 2010 auf 943 Millionen Schweizerfranken und 2016 auf 1,276 Milliarden Schweizerfranken. Das entspricht einem Anstieg von 35 Prozent. Die Kosten sind auch für den Bund gestiegen: 2010, 92 Millionen Schweizerfranken; 2017, 114 Millionen Schweizerfranken (plus 24 Prozent).

Gemäss den Zahlen des BFS waren 2008 in der Schweiz 3668 Personen inhaftiert, 38 Prozent hatten die Schweizer Staatsbürgerschaft, 62 Prozent eine andere Nationalität. 2017 waren 5278 Personen inhaftiert. Im Vergleich zu 2008 entspricht dies einer Zunahme um 44 Prozent, wobei sich die Verteilung zwischen Schweizer Inhaftierten (33 Prozent) und ausländischen Inhaftierten (67 Prozent) leicht verändert hat.

2. Wie eingangs erwähnt, liegen bei den Kantonen keine Zahlen zum Massnahmenvollzug vor, die sich ausschliesslich auf die Therapiekosten beziehen. Gemäss den Daten des BFS befanden sich 2008 648 Personen im Massnahmenvollzug. 69 Prozent davon waren Schweizer Staatsangehörige, 31 Prozent ausländischer Nationalität. 2017 waren es 887 Personen (plus 37 Prozent), die Verteilung zwischen Schweizerinnen und Schweizern sowie ausländischen Personen war ungefähr dieselbe.

3. Der Bundesrat erinnert daran, dass nach Artikel 123 Absatz 2 der Bundesverfassung (SR 101) die Kantone für den Straf- und Massnahmenvollzug zuständig sind. Das heisst, sie sind für den Vollzug der von den Strafgerichten ausgefällten Urteile zuständig (Art. 372 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs; SR 311.0). Die Gerichte sind an die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs gebunden. Wenn die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, müssen sie demnach eine therapeutische Massnahme anordnen.

Antwort des Bundesrates.