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19.3201 · Interpellation · 2019-03-21

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Kurzarbeit ist eine sehr sinnvolle Massnahme für Unternehmen, deren Auftragsvolumen grossen Schwankungen unterliegt. Sie ermöglicht Firmen, auf eine Reduktion des Auftragsbestandes zu reagieren, ohne Angestellte entlassen zu müssen.

Im Dezember letzten Jahres hat das Seco die Praxis in diesem Bereich geändert. So steht die Kurzarbeitsentschädigung der Baubranche, die sich im Winter jeweils mit saisonal bedingten Schwierigkeiten konfrontiert sieht, künftig nicht mehr zur Verfügung. Die neue Praxis gilt mit sofortiger Wirkung, das heisst ab diesem Januar.

Auch wenn diese Massnahme einleuchten mag, verträgt sie sich sehr schlecht mit der langfristigen Planung eines Unternehmens. Viele Arbeitgeber, die darauf vertraut hatten, dass die im Sozialversicherungsrecht geltenden Regeln stabil sind, haben den Entscheid des Seco wenige Tage vor Inkrafttreten der neuen Praxis erhalten und standen vor der Situation, dass nichtkündbare Arbeitsverträge bestanden. Für die betroffenen Unternehmen hätte man andere Lösungen finden können.

Massnahmen, die so kurzfristig angekündigt werden, stellen die betroffenen Unternehmen vor grosse organisatorische Schwierigkeiten. Ist das Seco sich dessen bewusst? Und ist das Seco sich überdies bewusst, dass eine solche Praxis für die betroffenen Unternehmen beträchtliche wirtschaftliche Verluste zur Folge hat?

Ist das Seco bereit, in Zukunft die zeitliche Dimension seiner Entscheide einzukalkulieren und zumindest Fristen vorzusehen, die es den Arbeitgebern ermöglichen, sich der neuen Praxis anzupassen? Wäre es nicht angebracht, solche Entscheide mindestens sechs Monate im Voraus anzukündigen?

Stellungnahme des Bundesrates

Die Arbeitslosenversicherung ist dezentral organisiert, und die Behandlung der Kurzarbeitsentschädigungsgesuche (KAE-Gesuche) fällt in die ausschliessliche Zuständigkeit der kantonalen Arbeitsämter (kantonale Amtsstellen) und der Arbeitslosenkassen. Die Gewährung von KAE erfolgt in zwei Phasen:

In einem ersten Schritt reicht der Arbeitgeber im Falle eines voraussichtlichen Arbeitsausfalls bei der kantonalen Amtsstelle ein Gesuch für KAE ein (KAE-Voranmeldung). Die Amtsstelle entscheidet einzig darüber, ob ein Anspruch des Unternehmens auf KAE besteht oder nicht; sie fällt also einen positiven oder negativen Vorentscheid.

In diesem Stadium werden auch bei einem positiven Vorentscheid noch keine Entschädigungen ausbezahlt, da der Arbeitslosenversicherung der Umfang der ausgefallenen Arbeitsstunden nicht bekannt ist. Wenn die Voranmeldung nicht bestritten wird und der Arbeitgeber effektiv einen Arbeitsausfall erleidet, gelangt dieser in einem zweiten Schritt an die Arbeitslosenkasse, welche die KAE ausbezahlt. Die Arbeitslosenkasse entschädigt dem Arbeitgeber 80 Prozent der ausgefallenen Arbeitsstunden.

Das Seco kann als Aufsichtsorgan der Arbeitslosenversicherung den Entscheid der kantonalen Amtsstelle innerhalb von 30 Tagen anfechten, wenn es die rechtlichen Voraussetzungen als nicht erfüllt erachtet (positiver Vorentscheid; Art. 102 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, Avig, SR 837.0). Im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit hat das Seco eine Reihe von kantonalen Entscheiden angefochten (positive KAE-Entscheide in der ersten Phase), welche die Anspruchsbedingungen für KAE nicht erfüllten. Aufgrund dieser Einsprachen hat die kantonale Amtsstelle die Anspruchsvoraussetzungen für KAE unter Berücksichtigung der vom Seco in seiner Einsprache formulierten Einwände neu beurteilt. In der Folge hat die kantonale Amtsstelle den Unternehmen den Anspruch auf Bezug von KAE bei den Arbeitslosenkassen verwehrt. Die betroffenen Arbeitgeber haben darauf verzichtet, gegen diese Entscheide beim Kantonsgericht Beschwerde zu führen; sie sind somit rechtskräftig.

Das Seco hat damit das übliche Verfahren angewendet und demnach keine kurzfristigen Massnahmen ergriffen. Es hat lediglich von seinem Recht Gebrauch gemacht, KAE-Entscheide, welche nicht gesetzeskonform sind, anzufechten. Die Unternehmen sind sich der Tatsache bewusst, dass das Seco befugt ist, die besagten Entscheide innerhalb von 30 Tagen anzufechten, womit das Risiko besteht, dass diese annulliert werden. Mit ihrem Verzicht auf das Ergreifen der ihnen zustehenden Rechtsmittel (Beschwerde ans Kantonsgericht) haben sich die Unternehmen mit der Ablehnung ihres Anspruchs auf Gewährung von KAE einverstanden erklärt.

Antwort des Bundesrates.