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19.3225 · Interpellation · 2019-03-21

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird eingeladen, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:

1. Wie begründet der Bundesrat die in der Verordnung über Regionalpolitik (VRP) aufgeführte Ausnahme gewisser Agglomerationen von der Regionalpolitik? Was versteht er unter "weiterem ländlichem Raum"?

2. In welchem finanziellen Umfang fördert der Bund jährlich Initiativen, Projekte und Programme im Rahmen der neuen Regionalpolitik (NRP)?

3. Fördert der Bund über die NRP auch Initiativen, Projekte und Programme in Agglomerationen im Wirkungsperimeter der NRP?

Wenn ja: Um welche Agglomerationen handelt es sich? Wie hoch sind die eingesetzten finanziellen Mittel, bzw. wie hoch ist der Anteil am Gesamtvolumen der NRP? Wie könnte der Bund diese Agglomerationen noch besser fördern?

Wenn nein: Was sind die Gründe dafür? Wie will der Bund hier handeln?

4. Mit welchen Massnahmen will der Bund die Empfehlungen der OECD für die Ausweitung der NRP und damit für eine urbane Regionalpolitik umsetzen?

5. Wie will der Bund die in der Motion 07.3280 geforderte gesetzliche Verankerung einer urbanen Regionalpolitik umsetzen, nachdem die Teilrevisionen des Raumplanungsgesetzes dies nicht erfüllen konnten?

Begründung

Gemäss dem Bundesgesetz über Regionalpolitik werden Finanzhilfen zur Förderung von Initiativen, Programmen und Projekten nur gewährt, wenn deren Nutzen zum grössten Teil in Regionen anfällt, die mehrheitlich spezifische Entwicklungsprobleme und Entwicklungsmöglichkeiten des Berggebietes und des weiteren ländlichen Raumes aufweisen (Art. 4 NRP). Dazu gehört gemäss der Verordnung über Regionalpolitik (VRP) das Gebiet der Schweiz mit Ausnahme der Gemeinden der Agglomerationen Zürich, Basel, Bern, Lausanne und Genf und der Kantone Zürich, Zug, Solothurn, Basel-Stadt, Baselland, Aargau und Genf.

Agglomerationen werden gerne als die Motoren der wirtschaftlichen Entwicklung bezeichnet, doch stimmt diese Feststellung nur für einen Teil der Schweizer Agglomerationen: Viele von ihnen stehen nicht nur vor sozialen und räumlichen, sondern auch vor grossen wirtschaftlichen und finanziellen Herausforderungen. Sind diese Agglomerationen aus dem Wirkungsperimeter der NRP ausgeschlossen, ist dies nicht gerechtfertigt. Auch das Territorialexamen Schweiz 2011 der OECD hielt fest, dass die räumliche Ausweitung der NRP die wirtschaftliche Fragmentierung der Schweiz verringern und die polyzentrische Entwicklung fördern kann.

Stellungnahme des Bundesrates

1. Der Bund legte das Fördergebiet der neuen Regionalpolitik (NRP) zusammen mit den Kantonen (Art. 10 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Regionalpolitik, BRP; SR 901.0) unter Berücksichtigung der politischen Diskussionen im Zusammenhang mit der Vernehmlassungsvorlage 2004 fest. Die grossen Agglomerationen (mehr als 250 000 Einwohner gemäss Volkszählung 2000) und urbanen Kantone (gemäss Definition der OECD) wurden ausgeschlossen, da sie in aller Regel nicht zu den "wirtschaftlich bedrohten Landesgegenden" gemäss Artikel 103 der Bundesverfassung gehören, auf den sich die NRP stützt. Unter dem "weiteren ländlichen Raum" wird somit gemäss Verordnung vom 28. November 2007 über Regionalpolitik (VRP; SR 901.021) der Raum ausserhalb der Agglomerationen Zürich, Basel, Bern, Lausanne und Genf und der urbanen Kantone Zürich, Zug, Solothurn, Basel-Stadt, Baselland, Aargau und Genf verstanden. Für Projekte der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nach Artikel 6 BRP (Interreg) gilt die ganze Schweiz als Fördergebiet.

2. Das Parlament hat mit der Botschaft über die Standortförderung 2016-2019 die finanziellen Leistungen zur Umsetzung der neuen Regionalpolitik 2016-2023 festgelegt. Darin sind jährlich A-fonds-perdu-Finanzhilfen von 40 Millionen Franken und Darlehen in der Höhe von 50 Millionen Franken aus dem Fonds für Regionalentwicklung vorgesehen.

3. Bund und Kantone fördern zahlreiche Projekte in Städten und Agglomerationen. Ein Grossteil der 49 Schweizer Agglomerationen und 162 statistischen Städte liegt im Perimeter der NRP und gehört damit zu deren Zielgebiet. In überkantonalen NRP-Programmen, insbesondere in den Regionalen Innovationssystemen (RIS), spielen die Grossstädte mit ihren Forschungs- und Bildungsinstituten eine zentrale Rolle. Gleiches gilt für die Projekte im Rahmen des Pilotprogramms Handlungsräume Wirtschaft. Genf und Basel sind wichtige Partner in den jeweiligen grenzüberschreitenden Interreg-Programmen. NRP-Mittel werden überbetrieblich eingesetzt und kommen im Rahmen der Projekte immer mehreren Partnern zugute. Daher ist es nicht möglich, den städtischen Anteil am Gesamtvolumen auszuweisen.

4. Die OECD wies in ihrem Territorialexamen Schweiz 2011 auf die wachsende Verflechtung zwischen ruralen, intermediären und urbanen Räumen hin. Der Bund misst dem Handeln in funktionalen Räumen in seinen Politiken hohes Gewicht bei. Vom Raumkonzept Schweiz ausgehend werden viele Bundespolitiken nach dieser Maxime ausgerichtet. In den Agglomerationsprogrammen Verkehr und Siedlung stehen die funktionalen Räume der Zentren in besonderem Fokus. Im Rahmen der NRP wird dem funktionalen Ansatz unter anderem bei den RIS, bei Interreg oder, gemeinsam mit anderen Bundesstellen, bei den Modellvorhaben nachhaltige Raumentwicklung besonderes Gewicht beigemessen. Eine Ausweitung des rechtlichen Förderperimeters der NRP ist zurzeit nicht geplant.

5. Die drei konkreten Massnahmen, die die Motion 07.3280 forderte, sind faktisch umgesetzt, auch wenn das damals angedachte Raumentwicklungsgesetz nicht zustande gekommen ist:

Im Rahmen der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen wurden die gesetzlichen Grundlagen für die Agglomerationsprogramme festgelegt (vgl. Art. 86 Abs. 3 Bst. bbis BV und Infrastrukturfondsgesetz vom 6. Oktober 2006, beide mittlerweile aufgehoben; Art. 3 Bst. bbis und Art. 17a ff. des Bundesgesetzes vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und der Nationalstrassenabgabe, MinVG; SR 725.116.2). Diese Grundlagen wurden mit Schaffung des unbefristeten Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrsfonds (NAF) angepasst (vgl. Art. 86 Abs. 1 BV; Bundesgesetz vom 30. September 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, NAFG; SR 725.13; Art. 17a ff. MinVG).

Grundlagen für die Unterstützung der Modellvorhaben nachhaltige Raumentwicklung bilden die jeweiligen Sektoralpolitiken. Mit der Teilrevision von 2016 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG; SR 142.20) wurde Artikel 29a ins Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) eingefügt. Diese Bestimmung betrifft Programme, die zur Verbesserung der Lebensqualität und zur Förderung der sozialen Integration beitragen (BBl 2013 2397, 2435). Zudem wurde mit der Revision der Verordnung vom 7. September 2016 über die Koordination und Kooperation bei raumrelevanten Bundesaufgaben (KoVo; SR 709.17) 2016 namentlich das Erfordernis zur Kooperation stärker verankert.

Der Verpflichtung, die Regionalpolitik mit anderen Sektoralpolitiken zu koordinieren, kommt der Bund insbesondere im Rahmen des Mehrjahresprogramms 2016-2023 zur neuen Regionalpolitik (Botschaft über die Standortförderung 2016-2019, BBl 2015 2381) nach, wo er im Sinne des Raumkonzepts Schweiz die Synergiepotenziale mit anderen Sektoralpolitiken noch besser ausschöpfen will, unter anderem über konkrete Projekte.

Antwort des Bundesrates.