Beseitigung der Diskriminierung von Frauen, die beim Bund, bei bundesnahen und bei vom Bund subventionierten Unternehmen angestellt sind. Flexibilisierung der Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten bis zum 67. Altersjahr
19.3233 · Motion · 2019-03-21
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, einen Erlassentwurf vorzulegen, dass Arbeitnehmerinnen, welche beim Bund oder bei bundesnahen oder vom Bund subventionierten Unternehmen angestellt sind, gegenüber heute ein Recht auf Weiterbeschäftigung nach eigenem Entscheid bis zum AHV-Rentenalter der Männer erhalten, ohne das heutige Recht auf eine Pensionierung gemäss AHV-Alter der Frauen zu verlieren.
Gleichzeitig sind die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen so anzupassen, dass Arbeitnehmenden in der Regel beim Bund und bei den erwähnten Betrieben ein Recht auf Weiterbeschäftigung bis maximal zum 67. Altersjahr gewährt wird, sofern dies vom Mitarbeitenden gewünscht wird und im Interesse des Arbeitgebers ist.
Begründung
Arbeitnehmerinnen, welche beim Bund oder bei bundesnahen oder vom Bund subventionierten Unternehmen angestellt sind, werden heute automatisch mit 64 pensioniert, obwohl sie in Einzelfällen gerne mindestens noch ein Jahr weiterarbeiten möchten. Deshalb soll diesen Arbeitnehmerinnen ein Recht auf Weiterbeschäftigung nach eigenem Entscheid bis zum AHV-Rentenalter der Männer eingeräumt werden, ohne das heutige Recht auf die Pensionierung gemäss AHV-Alter der Frauen zu verlieren. Die Gründe, warum Mitarbeiterinnen gerne noch ein Jahr oder länger im Betrieb weiterarbeiten möchten, sind vielfältig. Eine Weiterbeschäftigung wird heute vielfach verwehrt, obwohl in der Schweiz Fachkräftemangel herrscht und Frauen ein eigenes Interesse haben, noch ein Jahr länger im Erwerbsprozess bleiben zu können. Frauen weisen teilweise auch eine schlechtere Vorsorge als Männer auf. Gleichzeitig soll geprüft werden, ob nicht eine Flexibilisierung der Weiterführung der Arbeitsverhältnisse für alle Mitarbeitenden bis zum 67. Altersjahr vorgesehen werden kann, wenn eine solche Weiterbeschäftigung von den Mitarbeitenden gewünscht ist und im Interesse des Arbeitgebers liegt. Mit einer solchen Regelung soll auf die individuellen Verhältnisse Rücksicht genommen und trotzdem eine Flexibilisierung gegenüber der heute starren gesetzlichen Regelung getroffen werden können.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat teilt grundsätzlich die Meinung des Motionärs betreffend das Recht der weiblichen Angestellten auf eine Weiterarbeit bis zur Vollendung des 65. Altersjahres. Er ist deshalb bereit, den weiblichen Angestellten der zentralen Bundesverwaltung in der Bundespersonalverordnung (BPV; SR 172.220.111.3) einen Anspruch auf Weiterarbeit bis zur Vollendung des 65. Altersjahres einzuräumen.
Die zentrale Bundesverwaltung kennt heute schon die Möglichkeit der Weiterarbeit über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus. So können Angestellte der zentralen Bundesverwaltung nach Erreichen des AHV-Alters auf ihren Wunsch bis längstens zum 70. Altersjahr weiterarbeiten, wenn der Arbeitgeber damit einverstanden ist (Art. 35 BPV). Damit erfüllt die geltende Regelung das Anliegen des Motionärs bzw. geht sogar darüber hinaus.
Die Festlegung der Bedingungen zur Weiterbeschäftigung von Angestellten bundesnaher und vom Bund subventionierter Unternehmen über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus liegt nicht in der Zuständigkeit des Bundesrates. Der Bundesrat wird aber im Rahmen seiner Möglichkeiten darauf hinwirken, dass auch bundesnahe und vom Bund subventionierte Unternehmen entsprechende Regelungen einführen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.