19.3242 · Motion · 2019-03-21
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, im ambulanten Bereich umgehend die Bestimmungen zur Erhebung, Bearbeitung und Weitergabe der Diagnosen bzw. die Kodierung schweizweit anwendbarer Klassifikationen festzulegen.
Begründung
Seit rund sieben Jahren läuft der Auftrag an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), für den ambulanten Bereich eine Klassifikation von Diagnosen und Prozeduren festzulegen. Solche Angaben kennt der stationäre Bereich seit Jahren, und dies bewährt sich in der Praxis. Nur wenn man weiss, was und wie ein medizinischer Sachverhalt behandelt wurde, kann das Ausmass von Mehrfach- und Bagatellkonsultationen, Überarztung und Ineffizienzen im Bereich der Krankenversicherung tatsächlich beurteilt werden. Erleichtert würden dadurch nicht nur die Rechnungskontrolle (wo der Bund stärkere Anstrengungen fordert) sowie die Wirtschaftlichkeitsprüfung, sondern auch die Entwicklung von Qualitätsindikatoren und Komplexpauschalen der integrierten Versorgung. Auch die epidemiologische Forschung ist darauf angewiesen, dass Grundlagen geschaffen werden, damit die Diagnosen und Behandlungen systematisch dokumentiert werden können. Für die Kostenträger (Prämien- und Steuerzahler) ist es von Bedeutung, dass die seit Jahren in Aussicht gestellten Präzisierungen zu den ambulanten Rechnungen jetzt auch tatsächlich rasch umgesetzt werden. Mit der Verschiebung der stationären Behandlungen ins Ambulatorium wird es immer dringlicher, dass man auch im ambulanten Bereich erfährt, was und wozu es vergütet wird.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Mit Artikel 59abis der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.101) ist das EDI bereits heute beauftragt, im Zusammenhang mit der Rechnungsstellung im ambulanten Bereich ausführende Bestimmungen zur Erhebung, Bearbeitung und Weitergabe der Diagnosen und Prozeduren zu erlassen. Im Moment erarbeitet das Bundesamt für Statistik einen Bericht im Sinne einer Auslegeordnung betreffend die medizinische Kodierung im ambulanten Bereich. Bei diesen Arbeiten ist zu berücksichtigen, dass die Entwicklung von national anwendbaren Klassifikationen Zeit benötigt und in Abhängigkeit zu weiteren Fragen, wie beispielsweise die Beurteilung der Qualität von medizinischen Leistungen, deren Tarifierung sowie die entsprechende Rechnungsstellung, steht. Inwiefern beispielsweise Diagnose- und Prozedurenklassifikationen im Bereich der Rechnungs- und Wirtschaftlichkeitskontrolle notwendig sind, hängt auch davon ab, wie stark das anwendbare Tarifsystem auf diese abstellt.
Die Entwicklung solcher Tarifsysteme obliegt in erster Linie den Tarifpartnern. Im ambulanten Bereich kommt im Gegensatz zum stationären Bereich derzeit auch kein diagnoseabhängiges Vergütungssystem zur Anwendung. Der Bundesrat hat in der KVV diesbezüglich spezifiziert, dass im Rahmen der Rechnungsstellung Angaben über Diagnosen und Prozeduren zu machen sind, soweit diese zur Berechnung des anwendbaren Tarifes notwendig sind.
Weiter stellt sich im Zusammenhang mit der Anwendung einer medizinischen Klassifikation im ambulanten Bereich die Frage der Verhältnismässigkeit respektive der Machbarkeit aufseiten der Leistungserbringer. Die Sicherstellung der Qualität und Vergleichbarkeit der Informationen setzt eine Anpassung der Informatikinfrastruktur und die Zusammenarbeit mit Kodiererinnen und Kodierern voraus.
Die äusserst aufwendigen Arbeiten im Hinblick auf die in der Motion gewünschten Präzisierungen im Bereich schweizweit anwendbarer Klassifikationen sowie deren Erhebung, Bearbeitung und Weitergabe sind also im Gange. Angesichts der obenerwähnten Abhängigkeiten, Fragestellungen und unterschiedlichen Zuständigkeiten ist deren umgehende Festlegung weder möglich noch sinnvoll.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.