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19.3314 · Interpellation · 2019-03-22

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Im Streit um die Überprüfung der Gebirgslandeplätze (GLP) im Sachplan Infrastruktur Luftverkehr (SIL) hat das Bundesgericht im Februar 2019 ein Urteil gefällt, welches Fragen offenlässt. Die beiden GLP Gumm und Rosenegg-West werden aufgrund der Konflikte mit dem Natur- und Landschaftsschutz aufgehoben. Es ist jedoch unklar, was mit den 20 verbleibenden Landeplätzen in und angrenzend an nationale Schutzgebiete geschieht. Das Bundesgericht schreibt: "Unter den Verfahrensbeteiligten ist zu Recht unbestritten, dass Helikopterlandungen zu schweren Beeinträchtigungen der Natur und Landschaft führen, wenn sie in BLN-Objekten stattfinden."

Seit der Verabschiedung des SIL GLP durch den Bundesrat hat sich zudem deren Nutzung verändert: Seit Sommer 2018 wird im Wallis Helibiking angeboten, und im Winter dient Heliskiing zunehmend als Beförderungsmittel anstelle von Transportanlagen. So wirbt Air Zermatt mit dem "schnellsten Skilift der Welt". Laut den Erläuterungen zum SIL GLP (Ziff. 4) soll diese Art der touristischen Nutzung von GLP jedoch "auch in Zukunft grundsätzlich nicht zugelassen werden". Durch das Helibiking werden einige GLP vermehrt auch in Sommermonaten angeflogen. Das kann zu einem Anstieg der Flugbewegungen, einer Nutzungsintensivierung und zusätzlichen Störungen der Wildtiere führen. Helibiking wird im SIL GLP nicht behandelt. Laut den Erläuterungen zu den Festlegungen SIL GLP (Ziff. 2) sind Nutzungsänderungen der GLP als Anpassung des Netzes zu qualifizieren. Dabei darf die Nutzung nicht zu übermässiger Belastung von Raum und Umwelt führen, und Konflikte mit Schutzzielen in (Schutz-)Objekten und allfällige Massnahmen müssen geprüft werden.

Es stellen sich deshalb folgende Fragen:

1. Auch das Bundesgericht qualifiziert Helikopterlandungen in BLN-Gebieten als schwerwiegende Beeinträchtigungen. In welchem Verfahren und welchem Zeitraum will der Bundesrat die Konflikte zwischen der Nutzung dieser GLP und den betroffenen BLN-Objekten reduzieren?

2. Ist sich der Bundesrat bewusst, dass die neuen Arten der Nutzung von GLP zu einer Nutzungsintensivierung führen? Erachtet er diese insbesondere in den Schutzgebieten als problematisch? Muss der SIL GLP deshalb angepasst werden?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Die Gebirgslandeplätze (GLP) der Schweiz dienen einerseits zu Ausbildungs- und Übungszwecken und andererseits zur Personenbeförderung zu touristischen Zwecken. Ausserhalb von GLP sind über einer Höhe von 1100 Meter über Meer Starts und Landungen zu solchen Zwecken verboten. Der Bundesrat hat am 18. Oktober 2000 mit der Verabschiedung des allgemeinen Teils des Konzeptteils des Sachplans Infrastruktur Luftfahrt (SIL) der Verwaltung den Auftrag erteilt, sowohl das Netz der GLP als auch die Grundsatzfrage, ob und in welchem Ausmass das Heliskiing weiterbetrieben werden soll, generell zu überprüfen. Der Auftrag wurde 2007 dahingehend präzisiert, dass Heliskiing erlaubt sein soll, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass dafür ein qualifiziertes, gesamttouristisches Interesse nachgewiesen werden kann. Für sämtliche GLP, die für Heliskiing infrage kommen, besteht heute ein derartiger Interessensnachweis.

Die Bundesbehörden haben die Überprüfung gemäss SIL-Konzeptteil in einem langjährigen Verfahren unter Einbezug der betroffenen Kreise durchgeführt. Am 14. Mai 2014 nahm der Bundesrat vom Zwischenergebnis der Überprüfung der GLP Kenntnis. Die bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten Arbeiten hatten gezeigt, dass die Positionen von Kantonen, Standortgemeinden und Nutzergruppen einerseits und Umweltschutzorganisationen andererseits weit auseinanderlagen und unüberwindbare Differenzen bestanden, weshalb eine Einigung nicht möglich war.

Der Bundesrat entschied daraufhin, den laufenden Prozess zur Überprüfung und Neufestlegung der GLP abzubrechen und die Anzahl der bezeichneten GLP von 42 auf 40 zu reduzieren. Am 21. Oktober 2015 genehmigte er den entsprechend überarbeiteten SIL-Konzeptteil GLP. Die betroffenen Einwohnergemeinden beschwerten sich erfolgreich beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Aufhebung der GLP Rosenegg-West und Gumm. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) zog diesen Entscheid ans Bundesgericht weiter. Das Bundesgericht hält in seinem Urteil vom 6. Februar 2019 fest, dass die Bundesbehörden ihrer Planungspflicht nachgekommen sind und der Bundesrat bei seinem Sachplanentscheid im Jahr 2014 sein Ermessen bei der Sachplanung bzw. Verordnunggebung nicht überschritten hat. Der Entscheid äussert sich nicht zur Frage einer erneuten Überprüfung der GLP. Aus den vorgenannten Gründen ist weder eine erneute Überprüfung der GLP noch eine Anpassung des SIL GLP angezeigt.

2. Dem Bundesrat liegen keine Hinweise für eine intensivierte Nutzung einzelner GLP aufgrund von Helibiking vor - die Bewegungszahlen auf den GLP sind stabil bis rückläufig. Sollte sich allerdings zeigen, dass diese neue Nutzung künftig einen wesentlichen Anteil der touristischen Nutzung der GLP ausmachen sollte, ist der Bundesrat bereit, eine Anpassung des SIL GLP in dieser Hinsicht zu prüfen.

Antwort des Bundesrates.