19.3333 · Motion · 2019-03-22
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, eine Abschwächung von Artikel 100 Absatz 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) zu prüfen, damit Polizeikräfte und Grenzwache wirksamer eingreifen können und keine Konsequenzen befürchten müssen, wenn sie auf dringlichen Dienstfahrten und bedingt durch taktische Umstände die Verkehrsregeln nicht einhalten. Weiterhin strafbar bleiben soll, im Fall eines Unfalls, eine konkrete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, wenn sie nicht verhältnismässig ist mit Blick auf die Erfüllung der Aufgabe der betreffenden Person.
Begründung
Artikel 100 Absatz 4 SVG erlaubt es den Polizistinnen und Polizisten heute, die Verkehrsregeln zu missachten, wenn sie die erforderlichen Warnsignale abgeben und die nötige Sorgfalt walten lassen. Ausserdem ist es den Ordnungskräften ausnahmsweise erlaubt, aus taktischen Gründen auf die Abgabe der Warnsignale zu verzichten, wenn diese der Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe entgegensteht.
Trotz dieser Bestimmung werden zahlreiche Polizistinnen und Polizisten verurteilt, insbesondere wegen Geschwindigkeitsübertretungen, womit die Gerichte bei der Würdigung eine übermässige Strenge zeigen.
Es muss aber berücksichtigt werden, dass die Arbeit der Polizei und der Grenzwache ihre Besonderheiten hat. Die Ordnungskräfte können aus offensichtlichen taktischen Gründen gewisse Aufgaben nicht sinnvoll erfüllen, wenn sie mit ihren Fahrzeugen Warnsignale abgeben. Die Medien haben diesbezüglich kürzlich den Fall eines Genfer Polizisten aufgegriffen, der vom Bundesgericht wegen Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt wurde für einen Einsatz, bei dem gefährliche Verbrecher rasch festgenommen werden sollten. Der Polizist hatte die Sirene ausgeschaltet, um den Kriminellen seine Position nicht zu verraten. Das entsprechende Urteil ist nicht das erste seiner Art. Die Polizeikräfte sind folglich immer stärker demotiviert, weil die starren SVG-Regelungen sie daran hindern, ihre Arbeit wirksam zu erledigen. Ein grosser Teil der Bevölkerung versteht ebenfalls nicht, warum die Polizei in ihrer Arbeit behindert wird, während doch das allgemeine Interesse überwiegen sollte. Auch im Bereich der öffentlichen Sicherheit muss das Vorsorgeprinzip angewendet werden, da gewisse Individuen potenziell gefährlich sind und so rasch wie möglich in Gewahrsam genommen werden müssen. Daher wird hier vorgeschlagen, dass Sanktionen nur im Fall eines Unfalls ausgesprochen werden sollen.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Die aktuelle Rechtslage sieht bereits vor, dass Lenkende eines Polizei- oder Zollfahrzeuges, welche die Verkehrsregeln missachten, nicht strafbar sind, wenn die Verkehrsregelverletzung verhältnismässig war (Art. 100 Ziff. 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]).
Hat der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin nicht den Umständen entsprechend sorgfältig gehandelt, können die Strafbehörden die Strafe mildern (Art. 100 Ziff. 4 letzter Satz SVG) und die Administrativbehörden die Mindestentzugsdauer des Führerausweises unterschreiten. Diese Regelung gilt sowohl für dringliche Dienstfahrten mit Warnsignalen als auch für taktisch notwendige Dienstfahrten ohne Blaulicht und Wechselklanghorn (z. B. bei Observationen). Sie gibt den Mitarbeitenden mehr Rechtssicherheit und Schutz im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung.
Der Bundesrat lehnt es ab, eine Strafbarkeit der Führer der Polizei- und Zollfahrzeuge nur dann vorzusehen, wenn es auf der Dienstfahrt zu einem Unfall gekommen ist. Massgebend für die Beurteilung der Strafbarkeit im Strassenverkehr ist generell, wie stark andere Verkehrsteilnehmende durch Verkehrsregelverletzungen gefährdet wurden, und nicht, ob sich in der Folge auch ein Unfall ereignet hat.
Das Strassenverkehrsrecht basiert auf dem Grundsatz, mit Verkehrsregeln die Unfallgefahr möglichst tief halten zu können. Artikel 90 SVG illustriert, dass je nach Mass der Gefährdung die angedrohte Strafe angepasst wird: Je gröber die Verkehrsregelverletzung und je höher die Gefährdung, umso höher ist die angedrohte Strafe - dies unabhängig von einem Unfall. Diese Regeln gelten - mit gewissen in Artikel 100 Ziffer 4 SVG bereits formulierten Einschränkungen - auch für Angehörige der Polizei und des Zolls. Sie müssen auch selber dafür besorgt sein, dass sie sich und andere nicht in zu hohem Mass gefährden. Mit der Verwicklung in einen Verkehrsunfall wird der mögliche Fahndungserfolg derselben zudem meist vollends zunichtegemacht. Auch dies ist bei einer solchen Dienstfahrt mitzuberücksichtigen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.