19.3525 · Interpellation · 2019-05-09
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Ist der Bundesrat bereit:
1. seine Praxis zur Festlegung objektiver Kriterien für die Repräsentativität bei der Unterzeichnung von Tarifverträgen im Gesundheitswesen offenzulegen?
2. die Praxis zu diesem Zweck anzupassen?
Begründung
Die Kriterien für die Repräsentativität bei der Unterzeichnung von Tarifverträgen im Gesundheitswesen waren schon oft im Gespräch. Das Postulat Darbellay 11.4018 verlangte vom Bundesrat einen Bericht zur Festlegung objektiver Kriterien.
Aus dem Bericht des Bundesrates vom 14. September 2018 über Kriterien für die Repräsentativität bei der Unterzeichnung von Tarifverträgen im Gesundheitswesen geht Verschiedenes hervor, unter anderem, dass der Bundesrat für den Abschluss eines Tarifvertrags keine Mindestkriterien hat. Der Bericht kommt zum Schluss, dass das Anliegen des Postulates gelöst werden kann, "indem ein Tarifvertrag, der nicht von einer Mehrheit der Tarifpartner eingereicht wird, dennoch geprüft wird und - sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind - die Tarifstruktur vom Bundesrat als gesamtschweizerisch einheitlich auf dem Verordnungsweg festgelegt wird". Die bundesrätliche Praxis bestünde somit darin, sich auf einen breiten Konsens abzustützen. Gemäss dem erwähnten Bericht könnte eine leichte Abwandlung der bundesrätlichen Praxis das von der Interpellation aufgeworfene Problem lösen, nämlich indem objektive Kriterien für die Repräsentativität bei der Unterzeichnung von Tarifverträgen festgelegt würden.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat sich in seinem Bericht vom 14. September 2018 in Erfüllung des Postulates Darbellay 11.4018 mit der Frage der Repräsentativität der Tarifpartner bei der Unterzeichnung von Tarifverträgen eingehend befasst. Er hat dabei festgehalten, dass diese Frage nur für Tarifverträge über gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstrukturen nach den Artikeln 43 Absatz 5 und 49 Absatz 1 des Gesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) von Bedeutung ist. Weiter hat er definiert, wie die Genehmigungsbehörde bei einem Genehmigungsantrag über eine gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstruktur vorzugehen hat, wenn dieser nicht von sämtlichen relevanten Tarifpartnern eingereicht wurde.
Im erwähnten Bericht legt der Bundesrat Artikel 43 Absatz 5 KVG dahingehend aus, dass die Einheitlichkeit der Tarifstruktur eine Repräsentativität der Tarifpartner bedingt. Es entspricht der konstanten Haltung des Bundesrates, dass eine (revidierte) Tarifstruktur in einem von allen massgeblichen Tarifpartnern unterzeichneten Tarifvertrag zur Genehmigung eingereicht werden muss (vgl. Stellungnahme des Bundesrates zum Postulat Darbellay 11.4018 und zur Interpellation Weibel 15.3182). Ein solcher Tarifvertrag, welcher nicht von einer Mehrheit eingereicht wird, erfüllt diese Voraussetzung nicht, und er ist grundsätzlich nicht genehmigungsfähig.
Vielmehr erachtet der Bundesrat es nicht als notwendig, objektive Kriterien für die Repräsentativität der Personen, die Tarifverträge im Gesundheitswesen unterzeichnen, ausdrücklich festzulegen, da diese durch Auslegung bzw. in Anwendung der bundesrätlichen Praxis im Anwendungsbereich von Artikel 43 Absatz 5 und Artikel 49 Absatz 1 KVG ermittelt werden können. Der Bundesrat ist jedoch bereit, auf einen Tarifvertrag, der nicht von einer Mehrheit der Tarifpartner eingereicht wird, einzutreten und eine materielle Prüfung vorzunehmen. Der Bundesrat kann daher trotz fehlender Repräsentativität den Tarifvertrag darauf prüfen, ob er mit dem Gesetz und dem Wirtschaftlichkeits- und Billigkeitsgebot in Einklang steht und ob die anderen bundesrätlichen Rahmenbedingungen erfüllt sind. Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Bundesrat die Tarifstruktur als gesamtschweizerisch einheitlich auf dem Verordnungsweg festlegen. Die Vorgehensweise hat der Bundesrat in seinem Bericht in Erfüllung des Postulates 11.4018 ausgeführt (vgl. Ziff. 3.1.5).
In Bezug auf die Repräsentativität der Tarifpartner bei Unterzeichnung von Tarifverträgen sieht der Bundesrat zusammenfassend keinen weiteren Handlungsbedarf, wie er dies in seinem Bericht in Erfüllung des Postulates Darbellay 11.4018 bereits festgehalten hat.
Antwort des Bundesrates.