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19.3530 · Motion · 2019-05-09

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die negativen Auswirkungen des Bundesgesetzes über Zweitwohnungen für die betroffenen Gebiete zu evaluieren. Im Weiteren sollen dem Parlament konkrete Revisionspunkte zum Zweitwohnungsgesetz vorgeschlagen werden, um einerseits Fehlentwicklungen in überdurchschnittlich betroffenen Regionen zu korrigieren und andererseits den aufwendigen Vollzug des Gesetzes effizienter und effektiver zu gestalten.

Begründung

Das Zweitwohnungsgesetz, welches seit dem 1. Januar 2016 in Kraft ist, verlangt in Artikel 19 eine periodische Überprüfung der Folgen und die Prüfung von konkreten Massnahmenvorschlägen. Dabei sollen insbesondere die Auswirkungen auf die touristische und regionalwirtschaftliche Entwicklung der betroffenen Regionen untersucht werden. Das Gesetz schreibt nach Artikel 19 Absatz 2 eine erstmalige Evaluation vier Jahre nach Inkrafttreten vor. Diese wird im Jahr 2020 fällig.

Es zeichnen sich in verschiedenen Bergregionen der Schweiz negative Auswirkungen ab. Die tatsächliche Wirkung des Gesetzes insgesamt bleibt äusserst ungewiss. Hat das neue Bundesgesetz in touristisch hochentwickelten Gebieten zu einer Einschränkung des Neubaus von Zweitwohnungen beigetragen, so haben strukturschwächere Gebiete unter den konkreten Folgen der stark eingeschränkten Entwicklungsmöglichkeit zu leiden. Dabei geht es einerseits um den Neubau von Zweitwohnungen, aber auch um die Nutzung respektive die Umnutzung von bestehenden Bauten.

Neben den Einschränkungen in der baulichen Fortentwicklung von Gemeinden und ganzen Regionen sind mit dem Bundesgesetz über Zweitwohnungen viele neue Regulierungstatbestände entstanden. Diese haben den administrativen Aufwand vorab für die Gemeinden und die Kantone erhöht. Die anstehende Evaluation hat sich deshalb neben den regionalwirtschaftlichen Auswirkungen auch mit der Effektivität der gesetzlichen Umsetzung zu beschäftigen. Bei der Erarbeitung sind die betroffenen Kreise (Kantone, Gemeinden und touristische Branchenorganisationen) einzubeziehen. Dem Parlament sind konkrete Revisionspunkte zum Zweitwohnungsgesetz vorzuschlagen. Im Weiteren sind über die bestehenden Förderinstrumente des Bundes und der Kantone spezifische Massnahmen vorzusehen und höhere Mittel freizustellen, um in den stark negativ betroffenen Gebieten konkrete Gegenmassnahmen einzuleiten.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Artikel 19 des Zweitwohnungsgesetzes vom 20. März 2015 (ZWG; SR 702) beauftragt das Bundesamt für Raumentwicklung, in Zusammenarbeit mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft die Wirkungen des Zweitwohnungsgesetzes und insbesondere auch die Auswirkungen auf die touristische und regionalwirtschaftliche Entwicklung der betroffenen Regionen zu untersuchen. Hierüber haben die betreffenden Departemente dem Bundesrat periodisch Bericht zu erstatten, wobei die erste derartige Berichterstattung für 2020 vorgesehen ist. Das Bundesamt für Raumentwicklung und das Staatssekretariat für Wirtschaft sind derzeit daran, die erforderlichen Grundlagen für den Bericht in Zusammenarbeit mit den betroffenen Kreisen zu erarbeiten.

Die vom Motionär angesprochenen Auswirkungen des Zweitwohnungsgesetzes auf die Bergregionen und die strukturschwächeren Gebiete werden im Hinblick auf den genannten Bericht eingehend untersucht. Bei Bedarf werden im Bericht zudem auch Massnahmen insbesondere im Bereich der Standortförderung vorgeschlagen. Weiter wird untersucht, ob und wo sich gegebenenfalls im Gesetzesvollzug Schwierigkeiten zeigen. Davon abhängig werden im Bericht allenfalls auch Vorschläge für Gesetzesanpassungen enthalten sein. Es wäre jedoch verfrüht, wenn sich der Bundesrat, schon bevor der Bericht über die Wirkungen des ZWG vorliegt, verbindlich verpflichten würde, dem Parlament konkrete Revisionspunkte zum ZWG vorzuschlagen. Ob Derartiges opportun ist, wird zu gegebener Zeit zu entscheiden sein.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.