19.4130 · Motion · 2019-09-25
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, mittels Anpassung der Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVV; SR 823.111) bei der Stellenmeldepflicht die regionalen oder kantonalen Unterschiede auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Insbesondere ist Artikel 53a AVV dahingehend anzupassen, dass nicht mehr die gesamtschweizerische Arbeitslosenquote, sondern die regionale oder kantonale Arbeitslosenquote einer Berufsart für die Stellenmeldepflicht massgebend ist. Die Stellenmeldepflicht ist geografisch auf diejenigen Regionen oder Kantone zu beschränken, wo die Arbeitslosenquote einer Berufsart den Schwellenwert erreicht oder überschreitet. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung soll jährlich im vierten Quartal für das Folgejahr festlegen, welche Berufsarten in welchen Regionen oder Kantonen unter die Stellenmeldepflicht fallen. Artikel 53a Absatz 3 AVV ist dementsprechend zu ändern.
Begründung
Bundesrat und Parlament haben die Volksinitiative "gegen Masseneinwanderung" nicht umgesetzt und stattdessen die Einführung der Stellenmeldepflicht für Berufe mit überdurchschnittlicher Arbeitslosigkeit beschlossen. Die Stellenmeldepflicht kann aber die enorme Zuwanderung nicht bremsen oder deren negative Auswirkungen auf die Wirtschaft und Bevölkerung mildern (explodierende Mieten, Alters- und Langzeitarbeitslosigkeit, Kriminalität usw.). Vielmehr wurde damit ein weiteres Bürokratiemonster erschaffen. Zudem ist die Umsetzung der Stellenmeldepflicht mangelhaft. Sie nimmt keine Rücksicht auf kantonale und regionale Unterschiede in der Arbeitslosenquote einzelner Berufsarten. Offene Stellen in meldepflichtigen Berufsarten müssen heute in allen Kantonen und Regionen dem RAV gemeldet werden. Regionen mit tiefer Arbeitslosigkeit in einem meldepflichtigen Beruf haben heute das Nachsehen. Ein regional oder kantonal differenzierter Vollzug der Stellenmeldepflicht wäre wirksamer. Die entsprechenden Daten liegen bereits vor. Auf dem Stellenportal des Bundes können Unternehmen prüfen, ob eine Stelle meldepflichtig ist. Zukünftig müssten die Arbeitgeber neben der Berufsbezeichnung lediglich noch die Postleitzahl angeben. Diese Neuregelung würde zudem Artikel 21a AIG entsprechen, wonach offene Stellen "in den Berufsgruppen, Tätigkeitsbereichen oder Wirtschaftsregionen mit einer über dem Durchschnitt liegenden Arbeitslosigkeit" zu melden sind.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Die Stellenmeldepflicht wird nach den Grundsätzen Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit, Einfachheit und Praktikabilität umgesetzt. Der Bundesrat hat in Artikel 53a der Arbeitsvermittlungsverordnung (AVV; SR 142.20) eine gesamtschweizerisch gültige Liste von meldepflichtigen Berufen festgelegt und damit eine einfache und effiziente Einführung der Stellenmeldepflicht ermöglicht. Unternehmen mit ähnlichen Berufsprofilen unterliegen damit in allen Regionen der Schweiz der gleichen Meldepflicht.
Dies macht insofern Sinn, als die regionalen und kantonalen Arbeitsmärkte stark integriert sind und eine national einheitliche Liste dem Umstand Rechnung trägt, dass den Taggeldbezügern der Arbeitslosenversicherung eine Bereitschaft zur geografischen Mobilität zugemutet wird. Stellensuchende aus Regionen mit höherer Arbeitslosigkeit sollen sich auch auf offene Stellen in Regionen mit tieferer Arbeitslosigkeit bewerben können.
Aufgrund der breiten, nationalen Datengrundlage kann bei der Berechnung der meldepflichtigen Berufsarten eine sehr detaillierte berufliche Gliederung angewendet werden. In kleinen und mittleren Kantonen wäre eine solch feingliedrige Ausdifferenzierung aufgrund geringer Fallzahlen und der damit einhergehenden fehlenden statistischen Zuverlässigkeit nicht gewährleistet. Dies hätte zur Folge, dass einzelne Berufsarten in weniger detaillierte Einheiten zusammengefasst werden müssten, was sich negativ auf die Zielgenauigkeit der Massnahme auswirken würde. Eine regional oder kantonal differenzierte Stellenmeldepflicht würde zudem die Komplexität der Stellenmeldepflicht und damit den Aufwand der Kantone im Vollzug und bei der Kontrolle deutlich erhöhen. Ein solcher Mehraufwand würde weder für die Stellensuchenden noch für die Unternehmen einen entsprechenden Mehrwert generieren.
Eine regional differenzierte Umsetzung der Stellenmeldepflicht ist insofern möglich, als Kantone, gestützt auf Artikel 21a Absatz 7 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG), dem Bundesrat beantragen können, die Meldepflicht auf ihrem Kantonsgebiet auf Berufsarten auszudehnen, sofern die kantonale Arbeitslosenquote in der betreffenden Berufsart den nationalen Schwellenwert für die Stellenmeldepflicht überschreitet.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.