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19.4427 · Motion · 2019-12-12

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen Massnahmen zu treffen, damit die Genugtuungszahlung für die Opfer fürsorgerischer Zwangsmassnahmen nicht gleich von der Rückzahlung angehäufter Schulden gegenüber der öffentlichen Hand (z.B. Steuerschulden) getilgt wird.

Begründung

Viele Personen, die Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen waren, leben heute in einer sehr prekären Situation - in finanzieller, sozialer, physischer und psychischer Hinsicht. Die Forschungsarbeiten der Unabhängigen Expertenkommission UEK haben bestätigt, dass diese Situation die direkte Folge eines Lebenslaufs ist, der durch Fremdplatzierungen und administrative Versorgungen gekennzeichnet ist. Konkret sind viele von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen betroffene Personen auf Sozialhilfe angewiesen und/ oder sie erhalten nur eine unzureichende AHV-Rente, da sich die Zwangsmassnahmen sowohl auf den Zeitraum der beitragspflichtigen Erwerbstätigkeit als auch auf den Zugang zu stabilen Arbeitsplätzen mit einem ausreichenden Sozialschutz ausgewirkt haben. Bei vielen der Opfer haben sich dieser Umstände wegen über viele Jahre Schulden in verschiedensten Bereichen angehäuft. Es darf nicht sein, dass die ausbezahlte Genugtuungssumme gleich zum Tilgen der z. B. Steuerschulden aufgewendet werden muss.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Um die steuerpflichtigen Personen nicht in ihrer wirtschaftlichen Existenz zu gefährden, kennt das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) für bereits rechtskräftig festgesetzte Steuerschulden das Institut des Steuererlasses (vgl. Art. 167 DBG). Dieses Institut steht auch den Opfern von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen offen. Sämtliche Kantone kennen ebenfalls das Institut des Steuererlasses für Staats- und Gemeindesteuern.

Betreffend die direkte Bundessteuer hält Artikel 167 DBG fest, dass die Steuerbehörden einen Steuererlass gewähren können, wenn die Zahlung einer Steuer für eine steuerpflichtige Person infolge einer dauerhaften finanziellen Notlage eine grosse Härte bedeutet. Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Deshalb ist vorausgesetzt, dass der Steuererlass der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen oder Gläubigern zugutekommt.

Der Bericht des Runden Tisches für die Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 vom 1. Juli 2014 (abrufbar unter www.fuersorgerischezwangsmassnahmen.ch > Runder Tisch > Bericht und Massnahmenvorschläge des Runden Tisches) empfiehlt in diesem Zusammenhang den Steuerbehörden, den ihnen bei der Beurteilung von Gesuchen um Steuererlass zukommenden Ermessensspielraum zugunsten der Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen zu nutzen.

Als weniger weitgehende Massnahme ist auch die Stundung von rechtskräftig festgesetzten Steuerschulden möglich, wenn damit den wirtschaftlichen Verhältnissen einer gesuchstellenden Person genügend Rechnung getragen werden kann.

Für steuerliche Zwecke besteht somit aus Sicht des Bundesrates vorliegend kein Handlungsbedarf, da die bereits bestehenden Möglichkeiten des Steuererlasses und der Stundung sich auch bei Opfern von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen bewähren und zu sachgerechten Ergebnissen führen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der an die erwähnten Opfer geleistete Solidaritätsbeitrag schuldbetreibungsrechtlich den Genugtuungsleistungen gleichgestellt ist und damit zu den unpfändbaren Vermögenswerten gehört (vgl. Art. 4 Abs. 6 Bst. b AFZFG i.V.m. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG).

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.