19.4495 · Interpellation · 2019-12-18
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Das Bundesamt für Landwirtschaft entzieht mit sofortiger Wirkung die Verkaufserlaubnis von Chlorothalonil und verbietet die Anwendung ab dem 1. Januar 2020. Der Zulassungsstopp ist nötig, weil der Wirkstoff als wahrscheinlich krebserregend einzustufen ist und die im Grundwasser auftretenden Metaboliten als relevant zu klassifizieren sind. Es ist zu erwarten, dass die Metaboliten über den gesetzlichen Normen für Trinkwasser liegen.
Vom Zulassungsstopp betroffen sind Anwender, meist Landwirte. Sie haben das Pestizid gutgläubig im Vertrauen auf den Zulassungsentscheid gekauft. Chlorothalonil-Vorräte müssen zwingend fachgerecht entsorgt werden. Eine Rückgabe bei der Verkaufsstelle wäre sinnvoll, gleichzeitig könnte der Kaufpreis rückerstattet werden.
Auf Grund neuer Erkenntnisse und Messmethoden ist zu erwarten, dass künftig weitere Wirkstoffe vom Markt genommen werden. Mit der Rückerstattung des Kaufpreises, wird ein Zulassungsstopp breit akzeptiert und eine hohe Rückgabequote des gesundheitsgefährdenden Produktes erreicht.
In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:
1. Ist der Bundesrat bereit, beim Produktehersteller eine Entschädigung für die betroffenen Anwender einzufordern, damit der Kaufpreis bei der Rückgabe rückerstattet werden kann und den Anwendern kein finanzieller Schaden entsteht?
2. Ist der Bundesrat bereit generell zu prüfen, ob von Produkteherstellern der Verkaufspreis rückerstattet wird, wenn eine Zulassung zurückgezogen wird und keine adäquaten Aufbrauchfristen gewährt werden können?
3. Regelt der Bund in Zukunft bereits bei der Zulassung von Wirkstoffen allfällige Entschädigungszahlungen?
4. Werden Schweizer Lagerbestände von Pestiziden, die Chlorothalonil enthalten, vernichtet, so dass sie nicht in Länder ohne Zulassungsstopp verkauft und dort ausgebracht werden können? Wird auch die Produktion von Chlorothalonil eingestellt?
Stellungnahme des Bundesrates
Nach Massgabe von Artikel 31 der Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV, SR 916.161) ist es möglich, aus dringender Sorge um die Gesundheit von Mensch und Umwelt keine Ausverkaufsfrist zu gewähren. Gemäss Artikel 67 PSMV kann die Verwendung in solchen Fällen auch unverzüglich verboten werden. Die PSMV verpflichtet Personen, die Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringen, nicht mehr verwendbare Produkte zurückzunehmen und ordnungsgemäss zu entsorgen. Die aktuelle Gesetzgebung enthält keine Regelung betreffend die Entschädigung für Produkte, die nicht mehr verwendet werden dürfen.
1 und 2. Die Frage der Entschädigung durch die Herstellerin ist eine Frage des Privatrechts. Die Einführung einer solchen Entschädigung würde eine Änderung des Privatrechts erfordern und gleichzeitig eine erhebliche und rechtlich fragwürdige Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit bedeuten (Art. 27 BV). Die Herstellerinnen tragen ebenso wie die Verkäufer von Pflanzenschutzmitteln die Risiken, die mit dem unverzüglichen Widerruf einer Zulassung verbunden sind. Es gibt daher keine objektive Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung gegenüber den Verwenderinnen und Verwendern. Der Bundesrat ist nicht bereit, die für eine obligatorische Entschädigung durch die Herstellerin notwendige gesetzliche Grundlage zu schaffen.
3. Aus den gleichen Gründen wie in Punkt 1 ist der Bundesrat nicht bereit, die gesetzliche Grundlage zu schaffen, um die Zulassungsbedingung einführen zu können, dass der Wert des Produkts im Falle eines unverzüglichen Widerrufs der Bewilligung zurückerstattet werden muss.
4. Nach geltendem Recht bestehen für die Ausfuhr von Chlorothalonil keine Beschränkungen. Aufgrund der Aufhebung der Zulassung von Chlorothalonil enthaltenden Pflanzenschutzmitteln durch das Bundesamt für Landwirtschaft wird das Bundesamt für Umwelt prüfen, ob dieser Pflanzenschutzmittel-Wirkstoff in den Anhang 1 der PIC-Verordnung (SR 814.82) aufzunehmen ist und damit der Ausfuhrmeldepflicht nach dieser Verordnung unterstellt werden soll. Ein Herstellungsverbot von Chlorothalonil wäre zumindest dann angezeigt, wenn bei der Herstellung des Stoffes ein nicht akzeptierbares Risiko für die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt zu erwarten wäre oder wenn die Schweiz als Vertragsstaat eines internationalen Übereinkommens sich dazu verpflichtet hätte. Für die Bundesstellen bestand bislang kein Anlass, ein Herstellungsverbot von Chlorothalonil zu erwägen.
Antwort des Bundesrates.