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Um den Erhalt der Fischvielfalt und der Berufsfischerei zu sichern, muss der Kormoranbestand dringend reguliert werden.

19.4507 · Motion · 2019-12-19

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Laut dem Jagdgesetz gehört der Kormoran zu den jagdbaren Arten. Der Bundesrat erteilt über das Bundesamt für Umwelt (BAFU) den antragsstellenden Kantonen die Bewilligung, die Kormoranbestände zu regulieren.

Begründung

Seit Jahren leiden unsere Seen unter der Überfischung durch Kormorane. Gemäss der letzten Zählung leben auf dem Neuenburgersee mehr als 1200 Kormoran- Pärchen, die jährlich zwischen 300 und 400 Tonnen Fisch konsumieren, während die Fischer im Jahr 2018 lediglich 163 Tonnen fingen. Um das baldige Verschwinden von Berufsfischern aus unseren Seen zu verhindern, sind rasche Massnahmen erforderlich. Kormorane fangen nämlich - im Gegensatz zu den Fischern - auch die kleinen Fische, die auf viele Jahre hinaus das Fortbestehen der Fischerei sichern.

Von den Kantonen, die an den Neuenburgersee grenzen, wird vielfach gefordert, dass der Bund ihnen die Erlaubnis erteilt, die Ausbreitung der Kormoranpopulationen zu regulieren.

Wird nicht schnell gehandelt, wird das Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Arten von Seevögeln gestört, und es besteht die Gefahr, dass für das lokale Gastgewerbe und für die Bevölkerung am Seeufer nicht mehr genügend regionaler Fisch vorhanden sein wird.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat ist sich der Sorgen der Berufsfischer wegen den abnehmenden Fangerträgen auf einigen Schweizer Seen, insbesondere bei den Felchen, bewusst. Die Ursache dafür ist allerdings nicht einzig auf die wachsenden Kormoranbestände zurückzuführen. Die Fischpopulationen und ihre Lebensräume sind zahlreichen Einflüssen ausgesetzt: So werden Felchenpopulationen von Faktoren wie Qualität von Laichplätzen, invasive Arten, Wassertemperatur, Wasserqualität, Sauerstoffverhältnisse, Nahrung, Krankheiten, Entnahme durch Fische und Vögel sowie durch die Befischungsintensität beeinflusst. Die aktuelle Abnahme der Felchenfänge kann auf eine Kombination dieser Faktoren zurückgeführt werden.

Bereits heute bestehen rechtliche Rahmenbedingungen zur Regulierung der Kormoranpopulation: Der Kormoran zählt zu den jagdbaren Vogelarten (Art. 5 Abs. 1 Bst. o des Jagdgesetzes [JSG]; SR 922.0). Für die Bestandesregulierung sind die Kantone zuständig (Art. 3 Abs. 1 JSG). Im Weiteren sind die Kantone befugt, Fischerinnen und Fischern, die eine Jagdberechtigung besitzen, eine Bewilligung für das Schiessen von Kormoranen ab Motorbooten zu erteilen, um zu verhindern, dass die Vögel Schäden an den ausgelegten Fanggeräten verursachen (Art. 2 Abs. 1 Bst. j der Jagdverordnung [JSV]; SR 922.01). Sofern die Vorgaben des Urteils A-2030/2011 des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2011 eingehalten werden, können zur Verhütung von übermässigen Wildschäden Kormoranbestände auch innerhalb von Wasser- und Zugvogelreservaten reguliert werden (Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung [WZVV]; SR 922.32). Im seinem Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht präzisiert, dass die Regulierung der Kormoranbestände grundsätzlich zulässig ist, wenn die Kantone und die Berufsfischer zuvor angemessene Massnahmen zur Verhütung von Schäden ergriffen haben, und dass der Umfang der erheblichen Schäden dokumentiert werden muss.

In Anbetracht dessen, dass heute bereits ein umfassender rechtlicher Rahmen für die Regulierung von Kormoranen besteht und die Abläufe definiert sind, erachtet der Bundesrat die Anliegen der Motion als erfüllt.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.