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19.4598 · Motion · 2019-12-20

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, mit der EU gleichzuziehen und einen Erlassentwurf vorzulegen, um bei Geräten und Produkten (nachfolgend Produkte genannt) Folgendes zu gewährleisten:

1. Eine Beweislastumkehr für die Mangelfreiheit bei Produktverkäufen wird auf sechs Monate eingeführt.

2. Tritt ein Fehler innerhalb dieser Zeit auf, gilt per Gesetz die Vermutung, dass der Fehler schon von Anfang an vorgelegen hat. Behauptet der Verkäufer das Gegenteil, muss er dies beweisen.

Begründung

Es gibt in der Schweiz zurzeit keine Beweislastumkehr für die Mangelfreiheit von Produkten. Wenn ein Produkt bereits mit einem Mangel in den Verkauf kommt, muss dies aufwändig und unter hohen Kosten vom geschädigten Konsumenten bewiesen werden.

In der EU haben alle Mitgliedsstaaten die Beweislastumkehr zu Gunsten der Konsumenten in nationales Recht umgesetzt. In mehreren Ländern beträgt diese sogar mehr als 6 Monate, beispielsweise:

- 1 Jahr in der Slowakei und Polen;

- 2 Jahre in Portugal und in Frankreich

Einige Länder haben noch weitergehende Regelungen:

- In der Slowakei muss der Verkäufer während der Beweislastumkehr, durch Sachverständigengutachten und auf eigene Kosten nachweisen, dass kein Sachmangel vorliegt.

- In Spanien gilt die Beweislastumkehr von sechs Monaten auch für im Rahmen der Gewährleistung reparierte oder ausgetauschte Waren, beginnend mit dem Zeitpunkt in dem er die Ware (zurück-)erhält.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.