20.1033 · Anfrage · 2020-06-18
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
In der Covid-Krise zählt die KA-Entschädigung zu den wichtigsten Instrumenten, um existentielle Probleme von Unternehmen und Entlassungen zu vermeiden. Im kantonalen Vollzug gibt es offenbar Fälle, in denen die zuständigen Stellen den Anspruch von Spitälern mit privater Trägerschaft (Stiftungen, Vereine, Kapitalgesellschaften etc.) und Leistungsaufträgen von Kantonen (Listenspitäler) auf Kurzarbeitsentschädigung in Frage gestellt haben. In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:
1. Kennt der Bundesrat die diesbezügliche Praxis in den Kantonen?
2. Wie beurteilt er die Frage des Anspruches dieser Leistungserbringer?
Stellungnahme des Bundesrates
Die Arbeitslosenversicherung wird in der Schweiz dezentral vollzogen. Dies bedeutet, dass die Entscheidungskompetenz bezüglich der Gutheissung und Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung (KAE) im jeweiligen, konkreten Fall bei den kantonalen Amtsstellen liegt. Die Praxis der Kantone in der Handhabung entsprechender Fälle hat sich, nebst den geltenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsrechts, auch nach den für die Durchführungsstellen verbindlichen Weisungen des SECO zu richten. Als Aufsichtsbehörde hat das SECO für eine einheitliche Rechtsanwendung zu sorgen. Darüber hinaus verfügt es über die gesetzliche Legitimation und Verpflichtung, Entscheide der kantonalen Amtsstellen zu überwachen. Gegen widerrechtliche Entscheide ist das SECO zur Einsprache berechtigt. Entsprechend ist das SECO über die Vollzugspraxis informiert und interveniert bei Bedarf laufend.
Der Sinn der KAE besteht im Erhalt von Arbeitsplätzen. So soll verhindert werden, dass durch einen vorübergehenden Rückgang der Nachfrage nach den angebotenen Dienstleistungen und der sich daraus ergebenden Arbeitsausfälle kurzfristig Kündigungen ausgesprochen werden. In der Regel besteht ein (unmittelbares) Arbeitsplatzabbaurisiko grundsätzlich nur bei Unternehmen, welche die Erbringung ihrer Dienstleistungen ausschliesslich mit den damit erzielten Einkünften oder Geldern von Privaten finanzieren. Erbringer von öffentlichen Leistungen tragen im Gegensatz zu privaten Unternehmern in der Regel kein Betriebs- bzw. Konkursrisiko, weil sie die ihnen vom Gesetz übertragenen Aufgaben unabhängig von der wirtschaftlichen Lage wahrzunehmen haben. Allfällige finanzielle Engpässe, Mehraufwendungen oder gar Verluste aus deren Betriebstätigkeit werden aus öffentlichen Mitteln gedeckt, sei es mittels Subventionen oder anderen Geldwerten. In diesen Fällen droht daher prinzipiell kein unmittelbarer Arbeitsplatzverlust.
Diese Überlegungen gelten sowohl für öffentlich-rechtliche Arbeitgeber an sich (z.B. in Bezug auf Bundes-, Kantons- oder Gemeindeangestellte) wie auch für privatisierte Bereiche, die im Auftrag eines Gemeinwesens gestützt auf eine Vereinbarung Dienstleistungen erbringen.
In der oben erwähnten, zweiten Kategorie fallen somit auch Spitäler mit privater Trägerschaft (Stiftungen, Vereine, Kapitalgesellschaften etc.) und Leistungsaufträgen von Kantonen (Listenspitäler). Die Gewährung von KAE für die Mitarbeitenden solcher Einrichtungen ist mithin nur dann zulässig, wenn die betroffenen Arbeitnehmenden einem unmittelbaren und konkreten Kündigungsrisiko ausgesetzt sind. Dies kann auch nur einen Teilbereich eines Leistungserbringers betreffen (Betriebsabteilung). Ein unmittelbares, konkretes Arbeitsplatzabbaurisiko besteht auch, sofern keine Zusicherung für die vollständige Deckung der Betriebskosten mehr besteht, und die betroffenen Betriebe zwecks Senkung der Betriebskosten gezwungen sind, Arbeitnehmende unmittelbar zu entlassen.
Antwort des Bundesrates.