Lexipedia

20.3192 · Motion · 2020-05-04

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Die gesetzlichen Grundlagen werden so angepasst, dass die ausbezahlte Kurzarbeitsentschädigung gemäss Artikel 31ff AVIG in jedem Fall mindestens 4000 Franken beträgt (100 Prozent-Pensum). Bei Teilzeitangestellten gilt die Regelung proportional zu ihrem Pensum.

Begründung

Das Instrument der Kurzarbeit dient dazu, in wirtschaftlich schwierigen Zeiten Arbeitsplätze zu erhalten. Sie ist ein zentrales Mittel, um in Krisensituationen die Wirtschaft zu stützen. Die Kurzarbeitsentschädigung, welcher durch die Arbeitslosenversicherung übernommen wird, beträgt 80 Prozent des Verdienstausfalls. Erwerbstätige mit Tieflöhnen müssen bereits mit regulärem Verdienst oftmals jeden Franken zweimal umdrehen. Bei Kurzarbeit sind sie, zum Teil über Monate hinweg, mit Lohneinbussen bis zu 20 Prozent konfrontiert. Viele Haushalte mit kleinem Einkommen geraten bei Kurzarbeit schnell unter das Existenzminimum und müssen Sozialhilfe beantragen. Lohnabhängige mit tiefen Löhnen sollen deshalb während der Zeit der Kurzarbeitsentschädigung keine Lohneinbusse in Kauf nehmen müssen. So kann die Kaufkraft erhalten, die Wirtschaft gestärkt und die Sozialhilfe entlastet werden.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Ziel der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) ist nicht die Existenzsicherung der Arbeitnehmenden. Mit der KAE soll einzig die Ganzarbeitslosigkeit der Arbeitnehmenden, deren Arbeit vorübergehend reduziert oder suspendiert ist, verhindert werden; die Betriebe können so ihre Arbeitskräfte behalten. Dies unterscheidet die KAE von der Sozialhilfe, die nach dem Bedarfsprinzip funktioniert und dafür sorgt, dass in jedem Fall ein Existenzminimum gewährleistet ist. Für Stellensuchende mit besonders tiefem Einkommen sollen sich die Leistungen der Arbeitslosenversicherung und diejenigen der Sozialhilfe gegenseitig ergänzen.

Die in der Motion vorgeschlagene Massnahme hätte grosse Nachteile für die Arbeitgeber, zumal diese die KAE vorschiessen und ihren Arbeitnehmenden am ordentlichen Zahltagstermin ausrichten müssen (Art. 37 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes AVIG; SR 837.0).

In einem zweiten Schritt machen die Arbeitgeber den Entschädigungsanspruch ihrer Arbeitnehmenden jeweils gesamthaft bei ihrer Arbeitslosenkasse geltend (Art. 38 Abs. 1 AVIG). Mit der vorgeschlagenen Massnahme müssten die Arbeitgeber somit einen höheren Betrag auszahlen (mind. 4000 CHF) als den vertraglich vereinbarten Lohn, was die finanziellen Möglichkeiten des Betriebs allenfalls übersteigen könnte.

Faktisch würde damit für Arbeitnehmende in Kurzarbeit ein gesetzlicher Mindestlohn eingeführt. Für eine solche Massnahme ist die Kurzarbeit nicht das geeignete Instrument. Ausserdem wurde 2014 eine Volksinitiative zur Einführung eines Mindestlohns von 4000 Franken auf nationaler Ebene mit 76 Prozent Nein-Stimmen abgelehnt. Ein Ausbau des Arbeitnehmerschutzes liesse sich am besten über die Gesamtarbeitsverträge erreichen, insbesondere durch die Festlegung eines Mindestlohns, der den wirtschaftlichen Möglichkeiten der Branche angepasst ist. Zudem haben die Kantone die Möglichkeit, gesetzliche Mindestlöhne zur Gewährleistung des Existenzminimums einzuführen, um so die Armut zu bekämpfen.

Aufgrund der Pandemie und der zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus angeordneten Massnahmen mussten Schweizer Unternehmen in sehr grossem Umfang auf das Instrument der Kurzarbeit zurückgreifen, um Entlassungen zu vermeiden. Der Bundesrat hat der ausserordentlichen Situation Rechnung getragen, indem er bis zum 31. August 2020 den Anspruch auf KAE ausgeweitet und bis zum 31. Dezember 2020 die Beantragung vereinfacht hat.

Die Erhöhung der Beteiligung des Bundes um 6 Milliarden Franken gemäss Artikel 8 der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (SR 837.033) reicht nicht aus, um die gesamten Zusatzkosten der ALV zu decken. Um die Aktivierung der Schuldenbremse (gemäss Art. 90c Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes AVIG; SR 837.0) zu vermeiden, hat der Bundesrat den beiden Räten im August 2020 eine Revision des AVIG unterbreitet, die eine Zusatzfinanzierung der ALV zur Deckung der Kosten der KAE vorsieht. Damit werden die durch die hohe Nachfrage nach KAE und deren Ausweitung auf weitere Anspruchsgruppen im Jahr 2020 entstandenen Kosten gedeckt.

Die Festsetzung des massgebenden Verdienstes auf 4000 Franken (berechnet auf Vollzeitbasis) für den anrechenbaren Arbeitsausfall im Rahmen der KAE würde die Ausgaben für Kurzarbeit um rund 4 Prozent ansteigen lassen. Zudem handelt es sich bei diesen Zahlen vermutlich um eine Unterschätzung, da Personen mit tieferen Löhnen, deren Entschädigung angehoben würde, in den Unternehmen bei den KAE-Bezügerinnen und Bezügern eher übervertreten sein dürften.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.