Die Kurzarbeitsentschädigung soll für Einkommen bis 4000 Franken 100 Prozent des Monatslohns betragen
20.3410 · Motion · 2020-05-06
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, bei Arbeitnehmenden mit einem Brutto-Monatslohn bis 4000 Franken (100%) die COVID-Kurzarbeitsentschädigung die ersten 6 Monate auf 100 Prozent ihres Lohnes zu setzen.
Begründung
Die Kurzarbeitsentschädigung soll für tiefe Einkommen 100 Prozent des Monatslohnes betragen und nicht nur 80 Prozent wie im EO-Gesetz vorgesehen. Davon sollen Personen profitieren, die unter 4000 Franken brutto (100%) monatlich verdienen. Denn Haushalte mit kleinem Einkommen geraten bei einer Einkommenseinbusse rasch unter das Existenzminimum. Statt die Arbeitnehmenden mit tiefen Einkommen in die Sozialhilfe zu drängen, ist es viel vernünftiger, bei Kurzarbeit während den ersten sechs Monaten einen vollen Lohnausgleich zu gewähren. Das schafft Sicherheit für die Betroffenen und hält sie im Arbeitsmarkt. Das ist auch im Interesse der Wirtschaft.
Von der jetzigen Krise sind Familien und Alleinerziehende mit kleinen, nicht existenzsichernden Einkommen besonders betroffen. Viele von ihnen gehören zur Gruppe der Working Poor, die trotz hohem Beschäftigungspensum kein existenzsicherndes Einkommen erzielen können. Einkommenskürzungen wie beispielsweise Kurzarbeit bringen sie sofort in eine finanzielle Notlage. Die Armutsbetroffenheit steigt. Menschen in prekären finanziellen Verhältnissen sind die ersten Opfer dieser Krise. Mit dieser erprobten Massnahme kann vielen Menschen in Not sofort und unkompliziert geholfen werden. So hat der Bundesrat kürzlich ebenfalls beschlossen, auch den Angehörigen des Assistenzdienstes der Armee für ihren Einsatz bei der COVID19 -Krise ebenfalls 100 Prozent des Erwerbsersatzes auszubezahlen.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Ziel der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) ist nicht die Existenzsicherung der Arbeitnehmenden. Mit der KAE soll einzig die Ganzarbeitslosigkeit der Arbeitnehmenden, deren Arbeit vorübergehend reduziert oder suspendiert ist, verhindert werden; die Betriebe können so ihre Arbeitskräfte behalten. Dies unterscheidet die KAE von der Sozialhilfe, die nach dem Bedarfsprinzip funktioniert und dafür sorgt, dass in jedem Fall ein Existenzminimum gewährleistet ist. Für Stellensuchende mit besonders tiefem Einkommen sollen sich die Leistungen der Arbeitslosenversicherung und diejenigen der Sozialhilfe gegenseitig ergänzen.
Aufgrund der Pandemie und der zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus angeordneten Massnahmen mussten Schweizer Unternehmen in sehr grossem Umfang auf das Instrument der Kurzarbeit zurückgreifen, um Entlassungen zu vermeiden. Der Bundesrat hat der ausserordentlichen Situation Rechnung getragen, indem er bis zum 31. August 2020 den Anspruch auf KAE ausgeweitet und bis zum 31. Dezember 2020 die Beantragung vereinfacht hat. Unter anderem hat der Bundesrat beschlossen, dass die Einkünfte aus Zwischenbeschäftigungen während dem KAE-Bezug bei der KAE nicht abgezogen werden. Es steht somit allen Bezügerinnen und Bezügern die Möglichkeit offen, durch entsprechende Beschäftigungen ihr Einkommen markant - sogar über ihren bisherigen Lohn hinaus - zu erhöhen. Würden die Forderungen der Motion erfüllt, käme dies einer Bevorzugung gewisser Einkommensklassen und einer Ungleichbehandlung innerhalb der Anspruchsgruppen der KAE gleich.
Durch die Verabschiedung dieser in der Motion vorgeschlagenen Massnahme würden die Ausgaben für KAE um schätzungsweise rund 3 Prozent erhöht.
Die Erhöhung der Beteiligung des Bundes um 6 Milliarden Franken gemäss Artikel 8 der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (SR 837.033) reicht nicht aus, um die gesamten Zusatzkosten der ALV zu decken. Um die Aktivierung der Schuldenbremse (gemäss Art. 90c Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes AVIG; SR 837.0) zu vermeiden, unterbreitet der Bundesrat den beiden Räten eine Revision des AVIG, die eine Zusatzfinanzierung der ALV zur Deckung der Kosten der KAE vorsieht. Die Botschaft wird durch ein dringliches Verfahren in der Herbstsession 2020 behandelt. Damit werden die durch die hohe Nachfrage nach KAE und deren Ausweitung auf weitere Anspruchsgruppen im Jahr 2020 entstandenen Kosten gedeckt.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.