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20.3552 · Interpellation · 2020-06-09

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Damit ein Zahnunfall vorliegt, muss gemäss Artikel 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil der Sozialversicherungen (ATSG) ein "äusserer ungewöhnlicher Faktor" vorliegen. Dass die Beurteilung, ob im Einzelfall ein solcher Faktor vorliegt (z. B. bei einem Kirschenstein im Kirschenkuchen), schwierig sein kann, zeigt die Fülle an Gerichtsentscheiden zu diesem Thema. Offenbar besteht aber ein Ermessensspielraum bei der Übernahme der Kosten bei entsprechenden Zahnbehandlungen. So scheint die SUVA grosszügiger zu sein als gewisse Krankenversicherungen, bei denen die Unfalldeckung durch die Grundversicherung erfolgt.

Der Bundesrat wird vor diesem Hintergrund um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:

1. Ist sichergestellt, dass die SUVA und andere Versicherer solche Fälle einheitlich beurteilen oder trifft es zu, dass die SUVA kulanter ist?

2. Falls eine uneinheitliche Praxis bei den unterschiedlichen Versicherern vorherrscht: Ist der Bundesrat der Ansicht, dass eine neue Regelung im Krankenversicherungsgesetz (KVG), die eine entsprechende Deckung gewährleistet, sinnvoll wäre?

3. Mit welchen Kosten wäre zu rechnen, wenn ein Zahnschaden aufgrund eines Bisses auf einen harten Gegenstand immer von der Versicherung abgedeckt würde?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Gemäss Artikel 1a des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer obligatorisch gegen Unfall versichert. Gemäss Artikel 4 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist ein Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Erfüllt ein Kauunfall diese Voraussetzungen, handelt es sich um einen Unfall im Rechtssinne und der Unfallversicherer richtet Leistungen gemäss UVG aus.

Wer nicht gemäss UVG gegen Unfall versichert ist, verfügt über seinen Krankenversicherer gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.12) über eine Unfalldeckung, da die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) auch Leistungen bei Unfall gemäss Artikel 4 ATSG gewährt, soweit dafür keine Unfallversicherung aufkommt (Art. 1a Abs. 2 Bst. b KVG). Auch in der OKP muss ein Kauunfall die gesetzlichen Voraussetzungen an einen Unfall im Rechtssinne erfüllen (Art. 4 ATSG), damit eine Leistungspflicht besteht. In beiden angesprochenen Sozialversicherungen gilt mithin ein identischer Unfallbegriff.

Die Frage, ob es sich bei einem Kauunfall um einen Unfall im Rechtssinne (Art. 4 ATSG) handelt, ist eine Rechtsfrage, die einheitlich zu beurteilen ist und auf dem Rechtsweg einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden kann. Dem Bundesrat ist nicht bekannt, dass unter den involvierten Versicherern eine unterschiedliche Praxis herrschen soll. Die Tatsache, dass die Verfügungen der Unfall- und Krankenversicherer bis an das Bundesgericht weitergezogen werden können, gewährleistet im Gegenteil die Einheitlichkeit in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen.

2. Da bei den Versicherern gemäss UVG oder KVG keine uneinheitliche Praxis in der Beurteilung von Kauunfällen zu erkennen ist, sieht der Bundesrat keinen Anlass für eine Ergänzung des KVG.

3. Diese Frage kann nicht beantwortet werden, weil nicht bekannt ist, bei wie vielen gemeldeten Kauunfällen der Unfallbegriff im Rechtssinne (Art. 4 ATSG) als nicht erfüllt angesehen und somit die Leistungspflicht des Versicherers verneint wurde. Es können lediglich die Kosten für die anerkannten und leistungsmässig übernommenen Kauunfälle genannt werden. Der Spezialstatistik UVG mit Datenstand 2017 (Durchschnitt der Jahre 2013 bis 2017) können folgende Angaben entnommen werden:

Suvaübrige VersichererAnzahl (anerkannte) Kauunfälle950810jährliche Kosten1,3 Mio. CHF1,1 Mio. CHFDurchschnittskosten (gerundet auf 50)1'350 CHF1'350 CHF

Antwort des Bundesrates.