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20.3565 · Interpellation · 2020-06-10

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird aufgefordert, die folgenden Fragen bezüglich der Erfahrungen mit der Personenfreizügigkeit während und nach der COVID-19 Krise auf die Bürgschaftskredite zu beantworten:

1. Wie viele Schweizer, EU-Ausländer und Ausländer aus Drittstaaten haben als wirtschaftlich berechtigte Personen Bürgschaftskredite während dem COVID-19 Regime bezogen und wie hoch waren gesamthaft die Auszahlungen an diese drei Gruppen?

2. Wie hoch ist die Rückzahlquote bis zur Beantwortung dieses Vorstosses bei Schweizern, EU-Ausländern und Ausländern aus Drittstaaten, welche als wirtschaftlich Berechtigte Bürgschaftskredite bezogen haben?

3. Wie hoch waren die Missbrauchsquoten der drei Gruppierungen und wie viele vermutete Scheinselbständige wurden, aufgeschlüsselt in die drei Gruppierungen bis zur Beantwortung dieses Vorstosses, entdeckt?

Stellungnahme des Bundesrates

Die Covid-19-Kredite konnten gemäss Artikel 3 Absatz 1 der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung (SR 951.261) bis 31. Juli 2020 von Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder juristischen Personen mit Sitz in der Schweiz beantragt werden. Entsprechend dem privaten Gesellschaftsrecht, z. B. dem Aktienrecht, knüpft die Verordnung nicht an die Schweizer Staatsangehörigkeit der am Unternehmen wirtschaftlich Berechtigten an, sondern ausschliesslich an den Schweizer Sitz des Unternehmens. Das gesuchstellende Unternehmen bestätigt den Schweizer Sitz im Rahmen der Selbstdeklaration. Die Angaben werden von der Bank und den Bürgschaftsorganisationen überprüft. Die Staatsangehörigkeit des/der Inhaber/in der Kreditnehmerin hat somit keine Relevanz für die Kreditvergabe und wird nicht erhoben. Die Fragen zu Höhe der Bürgschaften, Rückzahl- und Missbrauchsquote gemäss Staatsangehörigkeit oder gemäss den drei in der Interpellation erwähnten Gruppierungen sind deshalb nicht beantwortbar. Einem kreditnehmenden Unternehmen ist jedenfalls untersagt, die erhaltenen verbürgten Kreditmittel über Dividenden, Tantiemen, das Zurückerstatten von Kapitaleinlagen oder auch durch Aktivdarlehen an seine wirtschaftlich Berechtigten weiterzuleiten (Artikel 6 Abs. 3 Solidarbürgschaftsverordnung).

Ferner verboten ist die Übertragung von verbürgten Kreditmitteln an eine mit der Kreditnehmerin direkt oder indirekt verbundene Gruppengesellschaft mit Sitz ausserhalb der Schweiz (Art. 6 Abs. 3 Bst. d Solidarbürgschaftsverordnung).

Auf der Webseite covid19.easygov.swiss werden Informationen und verfügbare statistische Daten zu den Covid-19-Krediten veröffentlicht und laufend aktualisiert. Es wird ebenfalls eine Statistik über die potentiellen Missbrauchsfälle publiziert.

Antwort des Bundesrates.