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20.3704 · Interpellation · 2020-06-17

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Gemäss Artikel 5 des Nationalbankgesetzes führt die Nationalbank die Geld- und Währungspolitik im Gesamtinteresse des Landes. Die Schweiz hat das Pariser Klimaabkommen am 6. Oktober 2017 ratifiziert.

1. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass die Umsetzung des Pariser Klimaabkommens dem Gesamtinteresse der Schweiz entspricht und deshalb auch die Nationalbank daran gebunden ist?

2. Wie stellt die Nationalbank sicher, dass ihre Geld- und Währungspolitik mit dem Pariser Klimaabkommen kompatibel ist?

3. Ist aus der Sicht des Bundesrats eine Anpassung der gesetzlichen Grundlagen notwendig, damit die Geld- und Währungspolitik der Nationalbank einen Beitrag zur Umsetzung des Pariser Klimaabkommens leisten kann?

Begründung

In einem Interview vom 23. Januar 2020 mit der RTS hat SNB-Vizedirektorin Andréa Maechler klargestellt, dass die Bilanz der SNB im Einklang mit den internationalen Abkommen stehen sollte, welche die Schweiz unterzeichnet hat.

Auch das Pariser Klimaabkommen, das im Jahr 2017 von der Schweiz ratifiziert wurde, gehört zu diesen von der Schweiz unterzeichneten internationalen Abkommen. Das Abkommen will die globale Erwärmung auf deutlich unter 2 Grad Celsius und möglichst nahe bei 1,5 Grad Celsius begrenzen.

Gemäss der Weltorganisation für Meteorologie (WMO) betrug die globale Erwärmung im Jahr 2019 bereits 1,1 Grad Celsius. Eine im Juli 2019 publizierte Studie in der Fachzeitschrift Nature legt zudem klar, dass nur schon die Treibhausgase aus der bereits existierenden weltweiten Energieinfrastruktur das 1,5 °C-Klimaziel gefährden. Zusätzliche Investitionen in fossile Energien sind deshalb mit dem Pariser Abkommen unvereinbar.

Artikel 2 Absatz 1 Litera c des Pariser Klimaabkommens hält fest, dass die Finanzströme der unterzeichnenden Staaten im Einklang mit der notwendigen Emissionreduktion von Treibhausgasen gebracht werden sollen. Dieser Artikel wurde massgeblich von der Schweizer Delegation mitverhandelt und geprägt.

Es stellt sich deshalb die Frage, mit welchen Instrumenten und Massnahmen die Nationalbank im Rahmen ihrer Geld- und Währungspolitik Artikel 2 Absatz 1 Litera c des Pariser Klimaabkommens umsetzt. Des Weiteren ist von Interesse, ob die bestehenden gesetzlichen Grundlagen dafür genügen oder ob Anpassungen notwendig sind.

Stellungnahme des Bundesrates

1. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Umsetzung des Pariser Klimaübereinkommens dem Gesamtinteresse der Schweiz entspricht. Die Umsetzung zur Erreichung der Ziele erfolgt durch die Politik; in der Schweiz in erster Linie durch die Totalrevision des CO2-Gesetzes, die sich in der parlamentarischen Beratung befindet. Der Fokus des Gesetzes und damit der Umsetzung des Übereinkommens durch die Schweiz liegt auf der Reduktion von in der Schweiz verursachten Treibhausgasen.

Die Nationalbank hat gemäss Bundesverfassung (Art. 99) und Nationalbankgesetz (Art. 5) die Geld- und Währungspolitik im Gesamtinteresse des Landes zu führen. Dieser Auftrag wird im Nationalbankgesetz (Art. 5) dahingehend präzisiert, dass die SNB Preisstabilität gewährleistet und dabei der konjunkturellen Entwicklung Rechnung trägt.

2. Das Pariser Klimaübereinkommen richtet sich an die Vertragsparteien, die Staaten, und sieht keine unmittelbare Rolle der Zentralbanken vor. Die SNB beschäftigt sich im Rahmen ihres geldpolitischen Auftrags in zunehmendem Masse mit Klima-, Umwelt- und Nachhaltigkeitsaspekten, sofern diese die Preis- und Finanzstabilität tangieren. Darüber hinaus ist sie seit April 2019 Mitglied des "Central Banks and Supervisors Network for Greening the Financial System" (NGFS), einem Netzwerk von Zentralbanken und Aufsichtsbehörden. Mit ihrem Beitritt bezweckt die SNB, sich am Erfahrungsaustausch zu beteiligen, um dadurch die potenziellen Auswirkungen von Klimarisiken auf die makroökonomischen Entwicklungen und die Finanzstabilität besser zu verstehen und zu antizipieren.

3. Der Auftrag der Nationalbank besteht, wie unter Ziffer 1 dargelegt, in der Gewährleistung der Preisstabilität unter Berücksichtigung der konjunkturellen Entwicklung. Das Mandat der SNB wurde sehr bewusst relativ eng gefasst, nicht zuletzt auch, um Zielkonflikte zu vermeiden. Wie unter Ziffer 2 dargelegt, hat sich die SNB bereits im bestehenden gesetzlichen Rahmen mit den Auswirkungen von Klima- und Umweltaspekten auseinanderzusetzen, sofern sich diese auf die Preis- oder Finanzstabilität auswirken. Eine Erweiterung des Auftrages der SNB dahingehend, dass sie neben der Geldpolitik explizit auch bestimmte Klimaziele zu verfolgen hätte, wäre eine Abkehr vom bisherigen Ansatz in Bezug auf die Aufgabe, die Rolle und die Instrumente der SNB und würde eine Anpassung der gesetzlichen Grundlagen benötigen. In diesem Zusammenhang sei noch erwähnt, dass der Bundesrat es begrüssen würde, die potenziellen Auswirkungen der Klima- und Umweltrisiken auf die Preis- und Finanzstabilität sowie die Möglichkeiten und Grenzen der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitszielen im Rahmen der Anlagepolitik durch die SNB im Rahmen eines Berichts vertieft zu untersuchen. Aus diesem Grund hat er die Annahme des Postulats 20.3012 (Nachhaltigkeitsziele für die Nationalbank) zur Annahme empfohlen.

Antwort des Bundesrates.