20.3748 · Motion · 2020-06-18
Bundeskanzlei
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen Gesetzesänderungen vorzulegen, welche die Schaffung eines von der Bundesversammlung gewählten Gremiums vorsehen, das in ausserordentlichen Lagen die entsprechenden Massnahmen des Bundesrates begleitet und reflektiert. Das Gremium muss aus Vertretern der Bundesversammlung, der kantonalen Regierungen, der Wirtschaft und der Wissenschaft zusammengesetzt sein. Insbesondere ist der Bundesrat zu verpflichten, diesbezügliche Erlasse vorgängig diesem Gremium zur Diskussion und der Möglichkeit zur Stellungnahme vorzulegen.
Begründung
Die Zeit des "Lockdowns" während der noch laufenden COVID-19-Pandemie hat aufgezeigt, dass der Bundesrat in ausserordentlichen Situationen Massnahmen anordnen kann, welche weite Teile der Gesellschaft und Wirtschaft betreffen. In diesem Zusammenhang wurden zahlreiche Grundrechte betroffen, etwa das Recht auf die persönliche Freiheit, die Glaubensfreiheit, die Meinungs- und Informationsfreiheit, die Medienfreiheit, die Versammlungsfreiheit, die Eigentumsgarantie, die Wirtschaftsfreiheit und die politischen Rechte. Die damit verbundenen Auswirkungen auf die Rechte des Individuums, die rechtsstaatlichen Verfahren und die Wirtschaftsordnung waren und sind entsprechend erheblich. Insbesondere stellte sich wiederholt die Frage nach den rechtlichen Grundlagen und der Verhältnismässigkeit der Massnahmen. Diese Frage betrifft generell Erlasse in ausserordentlichen Situationen, etwa gestützt auf Artikel 185 Absatz 3 BV oder Artikel 7 EpG.Angesichts dieser Tragweite ist es geboten, ein Gremium zu schaffen, welches in der Lage ist, im Vorfeld des Erlasses solcher Normen - sowie während deren ganzen Geltungsdauer - diese zu diskutieren und dem Bundesrat gegenüber zu reflektieren. Ein solches Gremium soll aus Vertretern verschiedener Bereiche, namentlich der Bundesversammlung, kantonaler Regierungen, Wissenschaftler und Wirtschaftsvertreter zusammengesetzt werden, wobei die Vertreter an keine Weisungen gebunden sind. Eine solche institutionalisierte Organisation wird dem Bundesrat eine Hilfe sein, um gerade auch in schwierigen, unvorhersehbaren Ereignisfällen eine fundierte, durch die Bundesversammlung legitimierte Aussensicht einzuholen und seine Massnahmen vorprüfen lassen zu können. Zudem muss das Gremium befugt sein, die vom Bundesrat erlassenen Massnahmen öffentlich zu kommentieren. Dieses Gremium ist jeweils zu Beginn jeder neuen Legislatur durch die vereinigte Bundesversammlung zu wählen. Die Einberufung dieses Gremiums erfolgt ausschliesslich in den gemäss Verfassung und Gesetz vorgesehenen Fällen, in denen der Bundesrat das Recht besitzt, ausserordentliche Massnahmen zu ergreifen und diesbezügliche Normen zu erlassen. Die gesetzliche Verankerung eines solchen Gremiums kann auch im Rahmen einer Teilrevision eines bestehenden Gesetzes - etwa des Parlamentsgesetzes oder des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes - erfolgen.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat die Bundeskanzlei beauftragt, ihm bis Ende 2020 einen Auswertungsbericht zum Krisenmanagement während der Covid-19-Pandemie mit entsprechenden Empfehlungen vorzulegen. Zusätzlich hat die Geschäftsprüfungs-kommission (GPK) eine Inspektion zur Aufarbeitung der Bewältigung der Pandemie durch die Bundesbehörden eingeleitet. Erst beim Vorliegen dieser Resultate kann entschieden werden, ob neue Strukturen notwendig sind.Für das Krisenmanagement ist grundsätzlich der Bundesrat zuständig. Die "Weisungen über das Krisenmanagement in der Bundesverwaltung" vom 21. Juni 2019 (BBl 2019 4593) sehen vor, dass die Bundeskanzlei die "Zusammenarbeit zwischen dem Parlament und der Bundesverwaltung für den Krisenfall" sicherstellt. Dies war auch während der Covid-19-Pandemie der Fall. Eine Delegation des Bundesrats hat sich mehrmals mit den Partei- und Fraktionsspitzen ausgetauscht und der Bundeskanzler war in Kontakt mit der Nationalratspräsidentin und dem Ständeratspräsidenten. Der Einbezug von Kantonen, Wirtschaft, Wissenschaft und Zivilgesellschaft wurde zusätzlich über den Krisenstab Bundesrat Corona (KSBC) und diverse Task Forces sichergestellt.Das verfassungsunmittelbare Verordnungsrecht, das der Bundesrat in einer Krise zum Schutz vor eingetretenen schweren Störungen der inneren und äusseren Sicherheit erlassen darf, ist zeitlich befristet (Art. 185 Abs. 3 zweiter Satz BV). Spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten einer solchen Verordnung muss er der Bundesversammlung eine Botschaft zu einer gesetzlichen Grundlage für den Inhalt der Verordnung unterbreiten (Art. 7d des Regierungs- und Verwaltungsorganisations-gesetzes, RVOG, SR 172.10). Somit ist gewährleistet, dass notrechliche Verordnungen im ordentlichen Recht abgestützt und demokratisch legitimiert werden können.