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20.3814 · Motion · 2020-06-18

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, in Zusammenarbeit mit den Kantonen einen Aktionsplan zu erarbeiten, damit die Einbürgerung als wesentliches Element einer erfolgreichen Integration der im Rahmen der Integrationsförderung bestehenden Informations- und Beratungspflichten von Bund, Kantonen und Gemeinden anerkannt wird.

Begründung

Das Bürgerrechtsgesetz (SR 141.0; BüG) konzipiert die Einbürgerung als Abschluss einer erfolgreichen Integration. Die Definition der Einbürgerungsfähigkeit wird in Artikel 11 BüG (Materielle Voraussetzungen) und Artikel 12 BüG (Integrationskriterien) äusserst eng mit dem Begriff der erfolgreichen Integration verknüpft. Damit macht das BüG die Einbürgerungsfähigkeit zum entscheidenden Massstab jeder erfolgreichen Integration.

Im Rahmen der Integrationsförderung wird der Einbürgerung aber oft die erforderliche Aufmerksamkeit nicht im erwartbaren Ausmass gewidmet. So gibt es beim Bund, den Kantonen und den Gemeinden zahlreiche mit der Integrationsförderung befasste Behörden, die sich kaum mit Einbürgerungsfragen auseinandersetzen.

Dies ist umso unverständlicher, als schon bisher das Ausländergesetz (SR 142.20; AuG) in Artikel 56 Bund, Kantone und Gemeinden einer umfassenden Informationspflicht über Integrationsfragen unterwarf. Diese Informationspflicht wird im revidierten Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG), das am 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist, in Artikel 57 aufgewertet und zu einer umfassenden Informations- und Beratungspflicht ausgeweitet.

Damit die Integrationsförderung tatsächlich zu einer erfolgreichen Einbürgerung führt, muss diese stärker als bisher am Ziel der Einbürgerung ausgerichtet werden. Die Informations- und Beratungspflichten von Bund, Kantonen und Gemeinden müssen dazu beitragen, dass die materiellen Voraussetzungen der Einbürgerung gemäss Artikel 11 BüG sowie die Integrationskriterien gemäss Artikel 12 BüG tatsächlich erreicht werden können.

Der Aktionsplan soll dafür sorgen, dass der Einbürgerung der ihr zustehende Rang im Rahmen der Integrationsförderung zukommt.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Die Transparenz staatlichen Handelns bildet eine wichtige Grundlage für das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die demokratischen Prozesse. Dies gilt insbesondere dort, wo Gesuchstellende ein korrektes Verwaltungsverfahren durchlaufen müssen, um eine Bewilligung zu erlangen. Im Bürgerrechtsbereich ist dies angesichts des Zusammenspiels der Verfahren von Bund, Kantonen und Gemeinden weitgehend erfüllt und wie die Praxis zeigt, auch gut gelöst. So stellen praktisch alle Gemeinwesen ihrer Einwohnerschaft über Merkblätter oder über Internet die benötigte Information zur Verfügung. Die Einwohnerdienste der Gemeinden sind erfahrungsgemäss am besten in der Lage, die Fragen von Einbürgerungswilligen kompetent und verständlich zu beantworten.

Auch das Staatssekretariat für Migration SEM unterhält eine Internetseite mit Informationen zum Einbürgerungsverfahren und betreibt zusätzlich eine Kollektiv-Mailbox, um den Anliegen der interessierten Personen gerecht zu werden. Das Bedürfnis nach adressatengerechter Information dürfte damit hinreichend erfüllt sein.

Demgegenüber wäre eine schweizweit zentralisierte Informations- und Beratungstätigkeit des Bundes wenig hilfreich. Im Bereich der ordentlichen Einbürgerungsverfahren, welche in der Zuständigkeit der Kantone stehen, würden pauschale Informationen zu Missverständnissen und Fehlinformationen führen. Denn Kantone und Gemeinden können nebst den bundesrechtlichen Mindestanforderungen zusätzliche Anforderungen stellen. Zahlreiche Gemeinden und Kantone haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Häufig zeigt sich erst im Verlauf eines Einbürgerungsverfahrens, ob die Betroffenen alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Aufgrund der sehr unterschiedlichen Ausgangslagen erscheint ein zusätzliches behördliches Einwirken auf die Meinungsbildung der potenziell an einer Einbürgerung interessierten Personen nicht zielführend.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.