20.3870 · Interpellation · 2020-06-19
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
In Vergangenheit hat der Bundesrat mehrmals festgehalten, dass er bezüglich eines Verbots von "Konversionstherapien" -auch "Homo-Heilungen" genannt- in unserem Land keinen Handlungsbedarf sieht. Letztmals bei der Beantwortung der Motion Quadranti 19.3840, die ein Verbot von "Heilungen" bei Minderjährigen verlangt.
Im Gegensatz zu unserem Land hat der Deutsche Bundestag reagiert. Ab Mitte des Jahres sind "Konversionstherapien" -zumindest für Minderjährige- gemäss SOGISchutzG in Deutschland verboten.
Wegen dieses Verbots in unserem Nachbarland hat sich die Bruderschaft des Weges, als eigener Verein in der Schweiz gegründet. Dieser neu entstandene Verein geht ursprünglich aus Wüstenstrom hervor, der bekanntesten Organisation, die im Zusammenhang mit den schädlichen "Homoheiler-Therapien" steht.
Dieses Ausweichen der Aktivitäten auf unser Land liegt nahe, dass in der Schweiz die gesetzlichen Grundlagen nicht reichen, um solche Praktiken zu verhindern.
Spätestens jetzt sollten beim Bundesrat die Alarmglocken läuten!
In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:
1. Wie erklärt er sich, dass dieser Verein nach dem Verbot von Konversionstherapien in Deutschland seine Aktivitäten in die Schweiz verlegt?
2. Welche Massnahmen trifft er, damit diese schädlichen Praktiken, die für Betroffene traumatisch sein können und gemäss Berufsordnung der Schweizerischen Psychotherapeut*innen untersagt sind, nicht in die Schweiz verlagert werden?
3. Wie gedenkt er, den Schutz für die Betroffenen, insbesondere Minderjährige und Jugendliche, zu garantieren?
4. Wäre es nicht angebracht, das Strafgesetz so anzupassen, damit diese Gesetzeslücke geschlossen und die Schweiz nicht zum Zufluchtsort für "Homo-Heiler" wird?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Die Gründe, wieso die Bruderschaft des Weges seine Aktivitäten in die Schweiz verlegt hat, sind dem Bundesrat nicht bekannt. Jede Person hat das Recht, Vereinigungen zu bilden, ihnen beizutreten oder anzugehören und sich an Tätigkeiten von Vereinen zu beteiligen. Der verfassungsrechtliche Schutz greift jedoch nicht in jedem Fall (Art. 23 der Bundesverfassung [BV; SR 101]. Ein Gericht kann gestützt auf das Zivilgesetzbuch die Auflösung eines Vereins verfügen, wenn sein Zweck widerrechtlich oder unsittlich ist (Art. 78 des Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]. Ob dies bei besagtem Verein der Fall ist, muss durch ein Gericht beurteilt werden.
2. Der Bundesrat teilt, wie bereits im Rahmen verschiedener früherer Vorstösse geäussert (16.3073 Ip Quadranti "Verbot und Unterstrafestellung von Therapien zur "Heilung" von Homosexualität bei Minderjährigen" und 19.3840 Mo Quadranti "Verbot der "Heilung" homosexueller Jugendlicher"), die Meinung des Interpellanten, dass jegliche Praktiken, welche die Veränderung der sexuellen Orientierung zum Ziel haben, aus menschlicher, fachlicher und rechtlicher Sicht abzulehnen sind. Solche Praktiken sind nicht nur wirkungslos, sondern mit erheblichem Leid für die betroffenen Menschen verbunden. Wie der Interpellant richtigerweise bemerkt, verstossen entsprechende Praktiken gegen die Berufsethik psychotherapeutisch tätiger Personen. Bei mutmasslichen Verstössen gegen die Berufsordnung der zuständigen Berufsverbände gibt es die Möglichkeit, Beschwerde gegen ein Verbandsmitglied einzureichen. Die Berufsethikkommissionen der Berufsverbände garantieren die Einhaltung der Berufsordnung. Eine Verletzung von Berufspflichten kann schon heute durch die Kantone sanktioniert werden und zu Disziplinarmassnahmen bis zum Verbot der Berufsausübung führen. Die Durchführung von "Therapien" gegen Homosexualität, ob an Erwachsenen oder Minderjährigen, stellt nach Ansicht des Bundesrates eine klare Verletzung der Berufspflichten dar, die von den kantonalen Aufsichtsbehörden geahndet werden müsste, sobald sie bekannt wird.
3. Aus Sicht des Bundesrates gehört der Schutz von Minderjährigen und Jugendlichen vor jeglicher Art von psychisch oder physisch schädlichen Behandlungen, zu denen auch die erwähnte Therapierung von Homosexualität gehört, zu den Kernaufgaben unserer Gesellschaft. Das Netz von öffentlichen und privaten Instanzen und Einrichtungen des Jugendschutzes sowie der Beratung und Unterstützung von Kindern und Jugendlichen auf Bundesebene, in Kantonen und Gemeinden ist gut ausgebaut. Dieses Netz kann jedoch nur wirksam werden, wenn sich Kinder und Jugendliche oder aber die für sie verantwortlichen Erwachsenen an diese Stellen wenden.
Ausserdem kann jede Person der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Meldung erstatten, wenn sie von der Gefährdung eines Kindes Kenntnis hat (Art. 314c ZGB). Personen in amtlicher Tätigkeit sowie Fachpersonen aus den Bereichen Medizin, Psychologie, Pflege, Betreuung, Erziehung, Bildung, Sozialberatung, Religion und Sport, die beruflich regelmässig Kontakt zu Kindern haben, sind sogar zur Meldung verpflichtet, wenn konkrete Hinweise auf eine Gefährdung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität eines Kindes bestehen und sie der Gefährdung nicht im Rahmen ihrer Tätigkeit Abhilfe schaffen können (Art. 314d ZGB). Im Einzelfall wäre sogar zu prüfen, ob die Eltern strafrechtlich verantwortlich gemacht werden können, etwas wegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht (Art. 219 Strafgesetzbuch [StGB; SR 311.0]).
4. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 04.09.2019 zur Motion 19.3840 erläutert, warum ein Verbot von sogenannten Konversionstherapien mit der aktuellen Gesundheitsberufegesetzgebung (Medizinal-, Psychologie-, Gesundheitsberufegesetz) nicht möglich ist. Das Behandeln einer Nichtkrankheit an und für sich ist kein Straftatbestand. Abhängig von den konkreten Umständen können jedoch einzelne Handlungen der sogenannten Konversionstherapie strafbare Handlungen darstellen insbesondere, wenn sie die körperliche Integrität (z.B. Körperverletzung), das Vermögen (z.B. Wucher, Erpressung) oder auch die persönliche Freiheit des Betroffenen (z.B. Nötigung, Drohung) beeinträchtigen. Es ist Sache eines Gerichts zu entscheiden, ob im konkreten Fall ein Straftatbestand vorliegt. Insofern besteht bei konkret nachgewiesener Schädigung keine Gesetzeslücke. Mit dem vom Schweizer Stimmvolk am 9. Februar 2020 angenommenen und am 1. Juli 2020 in Kraft getretenen Verbot der homophoben Äusserungen und Handlungen (Art. 261bis Strafgesetzbuch [StGB; SR 311.0]) stellt sich die Frage, ob Art. 261bis StGB dereinst Anwendung finden könnte bei einem öffentlichen Aufruf oder einer Werbung für eine Therapie, bei der Homosexualität als Krankheit bezeichnet wird.
Antwort des Bundesrates.