20.4104 · Motion · 2020-09-24
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, auf der Basis des Artikels 35e des Umweltschutzgesetzes und im Rahmen internationaler Standards eine Verordnung zum Inverkehrbringen von Fleisch und Fleischerzeugnissen auszuarbeiten.
Mit der Ausweitung des Artikels soll sichergestellt werden, dass das Inverkehrbringen von Fleisch, dessen Produktion die Umwelt erheblich belastet oder die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen erheblich gefährdet, verboten wird. Insbesondere soll das erstmalige Inverkehrbringen von Fleisch und Fleischerzeugnisse einer Sorgfaltspflicht gemäss Artikel 35f USG und Rückverfolgbarkeit gemäss Artikel 35g USG unterliegen.
Begründung
In seiner Antwort auf die Interpellation 20.3350 zur Ausweitung des Artikel 35e des USG auf weitere Rohstoffe und Produkte vermerkt der Bundesrat: "Die illegale Abholzung von Regenwald hat erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt". Allein in Brasilien wurden diesen Sommer pro Stunde mehr als 120 Fussballfelder Regenwald zerstört. Noch nie seit Aufzeichnungsbeginn wurde dort so viel Amazonas zerstört wie in den ersten sechs Monaten 2020. Viehwirtschaft ist für rund 80 Prozent der Regenwaldzerstörung in allen Amazonas-Ländern verantwortlich und somit der mit Abstand grösste Faktor in der Region.
Im Jahr 2019 importieret die Schweiz rund 360 Tonnen Rindfleisch aus Brasilien in die Schweiz. Da die Produktions- und Lieferketten von Fleisch häufig undurchsichtig und kompliziert sind und nicht selten Korruption im Spiel ist, lässt sich nicht ausschliessen, dass das Fleisch auf Kosten von Menschenrechten und Umweltzerstörung produziert wurde.
Sollte das Freihandelsabkommen zwischen der EFTA und den Mercosur-Staaten Realität werden, wird sich die Wirtschaftsbeziehung zwischen der Schweiz und den südamerikanischen Ländern intensivieren. Somit nimmt auch die Verantwortung der Schweiz zu und sie steht umso mehr in der Pflicht sicherzustellen, als Abnehmerin von brasilianischem Fleisch nicht zur weiteren Zerstörung des Amazonas und anderer einzigartigere Biome beizutragen.
Eine Ausweitung des Artikels 35 USG auf Fleisch und Fleischerzeugnisse im Sinne einer kohärenten Schweizer Aussenpolitik steht im Einklang mit internationalen Abkommen, allen voran dem Pariser Klimaabkommen, der UN Biodiversitätskonvention, der UN Erklärung über die Rechte Indigener Völker, der Konvention 169 über die Rechte Indigener und der UN Deklaration über die Rechte der Kleinbäuerinnen und -bauern.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Die Artikel 35e-h des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01) werden voraussichtlich Anfang 2022 in Kraft treten. Sie werden bei der Umsetzung des Verbots des Inverkehrbringens von illegal geschlagenem Holz zum ersten Mal angewendet. Der Bundesrat kann im Einklang mit internationalen Standards Anforderungen an das Inverkehrbringen von weiteren Rohstoffen oder Produkten stellen, worunter grundsätzlich auch Fleisch und Fleischprodukte fallen können. Voraussetzung ist, dass Anbau, Abbau oder Herstellung eines Rohstoffs oder eines Produkts die Umwelt erheblich belasten oder die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen erheblich gefährden (Art. 35e Abs. 3 USG).
Die Produktion von Fleisch hat unbestritten eine hohe Umweltrelevanz. Bei der weiteren Umsetzung der Artikel 35e-h USG stehen gegenwärtig Abklärungen zu Rohstoffen wie Torf im Vordergrund. Dabei werden mögliche Massnahmen zur Verminderung der Umweltauswirkungen, internationale Standards sowie die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz geprüft. Der Bundesrat erachtet es zum jetzigen Zeitpunkt als verfrüht, eine Verordnung zum Inverkehrbringen von Fleisch und Fleischerzeugnissen auszuarbeiten.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.