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20.4386 · Interpellation · 2020-12-02

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Seit 2004 regelt das Sterilisationsgesetz die Voraussetzungen, unter denen eine Sterilisation zu Verhütungszwecken zulässig ist.

Artikel 7 sieht vor, dass die Sterilisation einer dauernd urteilsunfähigen Person unter anderem zulässig ist, wenn sie nach den gesamten Umständen im Interesse der betroffenen Person vorgenommen wird (Art. 7 Abs. 2 Bst. a).

Diese Bestimmung ist jedoch gemäss den medizin-ethischen Richtlinien und Empfehlungen der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) fast unmöglich umzusetzen. Das Problem der unvoreingenommenen Beurteilung der Interessen der betroffenen Person, die den Zweck des Eingriffs nicht verstehen und die Konsequenzen einer Schwangerschaft und vor allem der Elternschaft nicht abschätzen kann, ist nicht lösbar.

Urteilsunfähige Frauen müssen ausserdem nicht nur vor einer unerwünschten Schwangerschaft geschützt werden, sondern auch vor dem Risiko von sexuellem Missbrauch. Die Tatsache, dass eine Frau mit einer geistigen oder psychischen Beeinträchtigung sterilisiert ist, kann sie verletzlicher machen, da keine Schwangerschaft zu befürchten ist.

Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:

1. Sind aus den 15 Jahren, seit das Gesetz in Kraft ist, Fälle bekannt, in denen gestützt auf diese Bestimmung eine Sterilisation zugelassen wurde?

2. Stimmt es, dass einige Wohnheime nur sterilisierte Frauen aufnehmen?

3. Weiss man, wie viele Sterilisationen an Frauen und wie viele an Männern durchgeführt wurden?

4. Teilt der Bundesrat die kritischen Ansichten der SAMW, was die Umsetzbarkeit dieser Bestimmung betrifft?

5. Verstossen die Ausnahmen nach Artikel 7 des Sterilisationsgesetzes nicht gegen Artikel 23 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen?

Stellungnahme des Bundesrates

1./3. Weder den verschiedenen kantonalen Vollzugsstellen noch dem Bund liegt ein vollständiger Überblick darüber vor, wie viele über 16-jährige, dauernd urteilsunfähige Personen von einer Sterilisation betroffen sind. Anfragen bei einzelnen Kantonen zeigen kleine Fallzahlen: Gestützt auf eine Stichprobe im Kanton Zürich bei acht Wohnheimen, die 1`000 Menschen mit Behinderungen betreuen, von denen die Mehrheit eine umfassende Beistandschaft hat, sind in den letzten 15 Jahren 3 Personen (2 Frauen, 1 Mann) wegen grenzverletzendem, sexuellem Verhalten sterilisiert worden. Gemäss dem Kinder- und Erwachsenenschutzgericht des Kantons Genf scheint es seit Inkrafttreten des Sterilisationsgesetzes (SR 211.111.1) nur zwei Verfahren gegeben zu haben: Das eine führte 2017 zur Ablehnung der Zustimmung zur Sterilisation, und beim andern läuft das Verfahren noch. Im Kanton Basel-Stadt sind keine solche Fälle in den letzten 15 Jahren bekannt. Im Kanton Zug wurden seit 2013 keine Sterilisationen durchgeführt.

Gemäss dem Bundesamt für Statistik wurden 2019 in Schweizer Spitälern insgesamt 2'566 Sterilisationen vorgenommen: Bei Männern waren es 733 Sterilisationen (ein Drittel stationär, der Rest spitalambulant). Im gleichen Jahr wurden 1'833 Frauen sterilisiert, nahezu alle stationär. Zu ambulanten Interventionen ausserhalb der Spitäler liegen keine Daten vor. Aufgrund der medizinischen Diagnosen, die auf eine dauernde Urteilsfähigkeit hindeuten könnten, könnte die Zahl der jährlich betroffenen Personen zwischen Null und fünf (2014-2019) liegen. Die ermittelten Zahlen sagen nicht aus, ob sich die betroffenen Personen aufgrund der erfassten Diagnosen tatsächlich einer Sterilisationsoperation unterziehen (mussten).

2. Die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK), Insieme und Curaviva/INSOS haben keine Kenntnis, wonach eine Sterilisation als Voraussetzung für eine Aufnahme in den sozialen Einrichtungen zur Anwendung kommt. Gäbe es solche Fälle, müssten sie den Kantonen bekannt sein. Diese führen regelmässig Qualitätsaudits bei den Einrichtungen durch. So werden die Reglemente über die Aufnahme und Verträge mit den Bewohnerinnen und Bewohnern auf die inhaltlichen Bedingungen geprüft. Eine Sterilisation wäre etwa nicht mit den "Qualitätsrichtlinien SODK Ost+" vereinbar.

4. Die Frage nach der Umsetzbarkeit von Artikel 7 Sterilisationsgesetz ist mit der Frage verbunden, ob und unter welchen Bedingungen eine Sterilisation einer dauernd urteilsunfähigen Person einem übergeordneten Interesse entspricht. Die Sterilisation stellt einen erheblichen Eingriff in deren Persönlichkeitsrechte dar. Er ist nur ausnahmsweise zulässig und an hohe Anforderungen geknüpft. Im Einzelfall ist unter anderem zu prüfen, welches Verständnisniveau seitens der betroffenen Person notwendig ist, in welchem Ausmass ihre Meinung berücksichtigt werden muss respektive welchen Anteil ihre Selbstbestimmung einnimmt. Damit sind zahlreiche ethische Überlegungen verbunden. Der Bundesrat wird daher die Nationale Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin ersuchen, ihre Haltung zur Umsetzbarkeit darzulegen und zu veröffentlichen. Aufgrund dieser Einschätzung wird er prüfen, inwieweit ein Handlungsbedarf in Rechtsetzung oder im Vollzug besteht.

5. Die Vereinbarkeit der in Artikel 7 Absatz 2 genannten Ausnahmen mit den Grundrechten wurde bei der Verabschiedung des 2005 in Kraft getretenen Sterilisationsgesetzes geprüft. Die UNO-Behindertenrechtskonvention (BRK), die im Dezember 2006 abgeschlossen wurde und 2014 in der Schweiz in Kraft getreten ist, schafft grundsätzlich keine neuen Rechte. Sie konkretisiert die Anwendung der bestehenden Menschenrechte auf die besondere Situation der Menschen mit Behinderungen. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die genannten Ausnahmen mit der BRK vereinbar sind. Der Behindertenrechtsausschuss hat bisher diese Frage vor allem im Rahmen der Abschliessenden Bemerkungen des Ausschusses nach der Prüfung der Initialberichte von Ländern wie Deutschland oder Norwegen behandelt. Er äussert sich zugunsten des Verbots von Sterilisationen ohne die freie und schriftliche Zustimmung der betroffenen Personen. Der Ausschuss wird die Schweizer Rechtslage bei der Prüfung des Initialberichts der Schweiz zur BRK beurteilen, deren Zeitpunkt noch nicht bekannt ist.

Antwort des Bundesrates.