21.1062 · Anfrage · 2021-09-23
Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
Erledigt
Wortlaut
Aus rechtsstaatlichen Gründen ist wichtig, dass die Air2030-Evaluations- und Beschaffungsverfahren aufsichtsrechtlich und historisch überprüfbar bleiben. Dies setzt eine vollständige Daten- und Aktenlage voraus.
1. Kann der Bundesrat zusichern, dass die Daten im eigens entwickelten, in sich geschlossenen Datencenter von armasuisse eingefroren und nicht gelöscht werden?
2. dass keine Akten vernichtet und die Anbietepflicht gemäss Artikel 6 Archivierungsgesetz eingehalten wird?
Stellungnahme des Bundesrates
1.
Für den Bundesrat stellt die Datensicherheit in der Bundesverwaltung eine hohe Priorität dar. Aus diesem Grund hat armasuisse die sensitiven Daten der Evaluation mittels eines isolierten Datencenters wirksam geschützt. Im Falle von militärisch klassifizierten Daten der Anbieter muss armasuisse diese entsprechend den geltenden Informationsschutzabkommen mit den Herstellerländern oder der NATO behandeln und schützen. Diese Abkommen besagen, dass militärisch klassifizierte Daten grundsätzlich nur für den vereinbarten Zweck verwendet werden dürfen. Im vorliegenden Fall betrifft dies die Evaluation und Beschaffung eines neuen Kampfflugzeuges, bzw. eines neuen Systems der bodengestützten Luftverteidigung grösserer Reichweite. Deshalb ist die Schweiz verpflichtet, mit den Herstellerländern der unterlegenen Kandidaten zu klären, wie mit den militärisch klassifizierten Daten weiter verfahren werden soll.
2.
Militärisch klassifizierte Informationen von ausländischen Anbietenden dürfen somit ohne deren ausdrücklichen Zustimmung nicht aufbewahrt bzw. zur Aufbewahrung an das Bundesarchiv angeboten werden. Militärisch klassifizierte Informationen der im Beschaffungsverfahren unterlegenen, ausländischen Anbietenden müssen daher nach gegenseitiger Absprache vernichtet oder zurückgegeben werden, sofern der ausländische Anbieter einer Archivierung im Bundesarchiv nicht explizit zustimmt.
Das VBS wird die militärisch klassifizierten Daten der unterlegenen Kandidaten nicht vor der Unterzeichnung der Beschaffungsverträge vernichten oder zurückgeben, d.h. erst nach der parlamentarischen Beratung oder nach einem allfälligen, negativen Volksentscheid an der Urne. Die zuständigen parlamentarischen Delegationen und Kontrollorgane können bis dahin unter Beachtung der massgebenden Informationsschutzabkommen jederzeit Einblick in relevante Dokumente erhalten.
Alle anderen, nicht militärisch klassifizierten Akten und Daten der Kandidaten sind von der Rückgabe nicht betroffen. Sie werden nach den geltenden Vorschriften und Grundsätzen aufbewahrt und archiviert. Das Gleiche gilt für alle weiteren Akten und Daten, die im Rahmen der Evaluation für das neue Kampfflugzeug und die bodengestützte Luftverteidigung grösserer Reichweite durch das VBS erstellt wurden.
Antwort des Bundesrates.