21.1063 · Anfrage · 2021-09-27
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Die kantonalen Migrationsämter kennen das Instrument der Unterhaltsgarantien. Damit kann ein Ausländer eine Person in die Schweiz holen, welche nicht unter den Familiennachzug fällt. Zum Beispiel kann ein Deutscher so seine Konkubinatspartnerin in die Schweiz holen, wenn er dem Migrationsamt eine Unterhaltsgarantie unterzeichnet. Darin wird geregelt, dass er für seine Partnerin in der Schweiz finanziell aufkommt.
Kommt es zu einer Trennung, erlischt die vom Migrationsamt erstellte Unterhaltsgarantie. Das heisst, der Ausländer muss für diese Person finanziell nicht aufkommen. Der Bundesgesetzgeber hat mit der Aufnahme von Artikel 29a AIG und Artikel 61a AIG gewisse Personen von der Sozialhilfe ausgeschlossen. Doch Personen, welche Dank Unterhaltsgarantie in die Schweiz einreisen, wurden nicht berücksichtigt. Das bedeutet, dass Personen, welche eigentlich gar nicht unter die Kategorie Familiennachzug fallen und unter Umständen noch keinen einzigen Tag gearbeitet haben, Anspruch auf Sozialhilfe nach SKOS haben. Selbstverständlich kann das Amt für Migration den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung prüfen, doch bis unter Umständen ein Bundesgerichtsentscheid vorliegt, muss die Wohngemeinde weiterhin Sozialhilfe zahlen.
Durch diese Situation ergibt sich folgende Anfrage an den Bundesrat:
1. Wie viele Unterhaltsgarantien werden von den kantonalen Migrationsbehörden pro Jahr ausgestellt?
2. Handelt es sich nach Meinung des Bundesrats um einen Missstand und wenn ja, ist er bereit, Artikel 61 AIG entsprechend anzupassen, damit auch Personen mit Unterhaltsgarantien keinen Anspruch auf Sozialhilfe nach SKOS haben und ihr Aufenthaltsrecht verlieren?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Gemäss einem Grundsatzurteil des Bundesgerichts (BGer) müssen EU/EFTA-Bürgerinnen und -Bürger, die in der Schweiz nicht erwerbstätig sind, über ausreichende finanzielle Mittel für ihren Lebensunterhalt verfügen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Mittel aus eigener oder fremder Quelle stammen. Falls eine ausländische Person dennoch Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen beansprucht, erlischt ihr Aufenthaltsrecht nach Artikel 24 Absatz 8 Anhang I FZA und es können aufenthaltsbeendende Massnahmen eingeleitet werden (vgl. BGE 135 II 265). Aufgrund dieser Rechtsprechung müssen die kantonalen Migrationsbehörden nicht erwerbstätigen EU/EFTA-Staatsangehörigen, die über eine Verpflichtungs- oder Schuldanerkennungserklärung einer bürgenden Person verfügen, eine Aufenthaltsbewilligung erteilen. Der Bundesrat verfügt jedoch über keine Zahlen hierzu. Die Form dieser Unterhaltsgarantien, insbesondere was deren Gültigkeitsdauer betrifft, ist Sache der Kantone.
2. Die in der Anfrage genannten Artikel 29a und 61a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) sind seit dem 1. Juli 2018 in Kraft. Artikel 29a bezieht sich auf Stellensuchende, Artikel 61a auf Arbeitslose. Mit Artikel 29a AIG wurde die zuvor unterschiedliche Anwendung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) durch die Kantone vereinheitlicht, indem Stellensuchende von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden; dies gilt auch für Stellensuchende mit Unterhaltsgarantie. Artikel 61a AIG setzt das FZA um bei unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses (BBl 2016 3007) und ermöglicht, eine Aufenthaltsbewilligung unter bestimmten Voraussetzungen zu widerrufen. Dieser Artikel betrifft nur Personen, die zuvor die Arbeitnehmereigenschaft besessen haben. Für Nichterwerbstätige mit Unterhaltsgarantie sieht das FZA eine besondere Regelung vor.
Das FZA und die Rechtsprechung des BGer legen klar fest, unter welchen Voraussetzungen nicht erwerbstätige EU/EFTA-Staatsangehörige in der Schweiz aufenthaltsberechtigt sind (Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA). Das Aufenthaltsrecht besteht, solange die betreffende Person über genügend finanzielle Mittel verfügt, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen in Anspruch nehmen muss. Die finanziellen Mittel gelten als ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, unterhalb dem Schweizer Staatsangehörige Anspruch auf Sozialhilfeleistungen haben (vgl. Art. 24 Abs. 2 Anhang I FZA und Art. 16 der Verordnung über den freien Personenverkehr; SR 142.203). Sind diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, ist die Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen. Die für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen zuständigen Behörden und die für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständigen Organe melden der kantonalen Migrationsbehörde unaufgefordert den Leistungsbezug (Art. 97 Abs. 3 Bst. d AIG; Art. 82b und 82d der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit; SR 142.201).
Der Grundsatz, wonach nicht erwerbstätige Ausländerinnen und Ausländer über die nötigen finanziellen Mittel verfügen müssen und somit keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen können, gilt auch für Drittstaatsangehörige (Art. 27-29 AIG).
Vor diesem Hintergrund erachtet der Bundesrat eine zusätzliche Präzisierung auf Gesetzesstufe als nicht notwendig, da die Bestimmungen des FZA und des AIG in diesem Punkt ausreichend klar sind.
Antwort des Bundesrates.