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21.3107 · Interpellation · 2021-03-10

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

1. Die Arbeiten zum neuen Strommarktdesign und zum Mantelerlass unter dem Namen "Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien" sollen Mitte 2021 vorliegen. Wann wird der Bundesrat dem Parlament die Überarbeitung des WRG vorlegen?

2. Ist der Bundesrat bereit dafür zu sorgen, dass die einheimische erneuerbare Wasserkraft am vollständig geöffneten Strommarkt bestehen kann und sich für einen tiefen Wasserzins einsetzen?

3. Im Juni 2017 im Rahmen der Mitwirkung zur letzten Revision WRG bis Ende 2024 hat der Bundesrat ein flexibles Wasserzinsregime in Aussicht gestellt. Hält er an den Plänen einer Flexibilisierung fest?

4. Und falls ja, wird er die Parameter (Sockel, Berechnung variabler Anteil) der Flexibilisierung so festsetzen, dass die Wasserkraft tatsächlich auch entlastet wird?

5. Und falls nein, welche Modelle stehen derzeit zur Diskussion?

Begründung

Die einheimische Wasserkraft entrichtet für die Nutzung der Ressource Wasser zur nachhaltigen Stromproduktion einen hohen Betrag an die Standortkantone und -gemeinden.

Gemäss Artikel 4 StromVV darf die inländische erneuerbare Stromproduktion, befristet bis zum Jahr 2022, zu Gestehungskosten in die Grundversorgung eingerechnet werden. Schweizer Verteilnetzbetreiber ohne eigene Produktionskapazitäten beziehen den Strom jedoch zu günstigen Konditionen am internationalen/ausländischen Strommarkt und nicht zu Gestehungskosten bei den einheimischen Produzenten. Die Wettbewerbsfähigkeit der Wasserkraftproduzenten, die ihren Strom zu den Bedingungen des internationalen Marktes absetzen müssen, werden durch diese Diskriminierung und durch die hohen Abgaben im Inland beeinträchtigt.

Gemäss Artikel 6 Revision StromVG müssen sich die Elektrizitätstarife der Grundversorgung bei der vollständigen Marktöffnung im Rahmen der Marktpreise vergleichbarer Elektrizitätsprodukte des betreffenden Jahres (Vergleichsmarktpreise) bewegen. Mit diesen Rahmenbedingungen sollen die erneuerbaren Energien besser in den Strommarkt integriert werden. Die grundversorgten Kunden können jedoch, sogar jährlich wechselnd, auf günstigen, ausländischen Strom ausweichen. Somit werden auch bei der vollständigen Marktöffnung die Wasserkraft-Produzenten ihren erneuerbaren Strom nicht konkurrenzfähig produzieren und absetzen können.

Die Wasserkraft-Produzenten sind wegen den hohen Beträgen an die Standortkantone und -gemeinden im Strommarkt benachteiligt. In der letzten Revision des Wasserrechtsgesetzes (WRG) im Jahre 2019 wurde, trotz Vorschlägen zur Flexibilisierung und zur Reduktion, am bereits bestehenden, hohen Wasserzinsniveau festgehalten. Damals sprach die zuständige Bundesrätin Simonetta Sommaruga von einer Übergangslösung und versprach einen Systemwechsel hinsichtlich der Beratungen zum neuen Strommarktdesign. Der aktuelle Wasserzins gilt noch bis Ende 2024. Deshalb muss das WRG dringlich behandelt und der maximale Wasserzins so rasch als möglich auf einem mit den internationalen, ökonomischen und inländischen regulatorischen Rahmenbedingungen vereinbaren Niveau festlegt werden, damit die Schweizer Wasserkraft auch im vollständig geöffneten Strommarkt nicht benachteiligt wird.

Stellungnahme des Bundesrates

Zur Frage 1:

Das revidierte Wasserrechtsgesetz (WRG, SR 721.80) ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten und schreibt das Wasserzinsmaximum von 110 Fr./kWbr bis Ende 2024 fort. Gleichzeitig beinhaltet es einen Auftrag an den Bundesrat, der Bundesversammlung rechtzeitig einen Erlassentwurf für die Festlegung der Maximalhöhe des Wasserzinses für die Zeit nach dem 1. Januar 2025 vorzulegen. Der Bundesrat sieht vor, seinen Erlassentwurf für eine neue Regelung im zweiten Semester 2021 in die Vernehmlassung zu schicken und ihn im Laufe des Jahres 2022 dem Parlament vorzulegen.

Zu den Fragen 2 bis 5:

Die Wasserkraft spielt eine wichtige Rolle bei der Umsetzung der Energiestrategie 2050. Mit dem geplanten Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien sollen die Wasserkraft wie auch die übrigen erneuerbaren Energien zusätzlich unterstützt und besser in den Strommarkt integriert werden.

Bezüglich der Regelung des Wasserzinsmaximums nach 2024 prüft das UVEK verschiedene Lösungen, darunter auch ein flexibles Modell. Wesentlich für ein flexibles Modell ist dabei nicht eine generelle Absenkung des Wasserzinses, sondern ein Modell, das die Veränderungen des Marktes und der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen berücksichtigt.

Antwort des Bundesrates.