21.3193 · Interpellation · 2021-03-16
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Die Kosten für die Alterspflege steigen in den nächsten Jahren massiv an, und ein Anreiz für die private Vorsorge fehlt. Ohne Massnahmen dürfte der Generationenvertrag infolge der demografischen Entwicklung und der Kostenentwicklung im Gesundheitswesen problematisch werden.
Angespartes Altersguthaben der Säule 3a ist von der Vorsorgestiftung bei Erreichung des Pensionsalters an die anspruchsberechtigte Person auszuzahlen, bei Erwerbstätigkeit über das Pensionsalter hinaus spätestens bei Vollendung des 70.Altersjahrs. In der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) wird in Artikel 1, Absatz 2, litera b festgehalten, dass das angesparte Kapital aus der Säule 3a ausschliesslich und unwiderruflich der Vorsorge zu dienen hat. Obwohl zu diesem vom Gesetz bestimmten eher frühen Zeitpunkt möglicherweise (noch) kein Bedarf besteht, muss dieses Kapital dem Privatvermögen zugeführt werden.
In Bezug auf das eingangs erwähnte zunehmende Kostenproblem in der Alterspflege könnte ein Aufschub des Bezugs von 3a-Altersguthaben einen willkommenen Lösungsbeitrag leisten. Damit das Kapital als Rückstellung für die spätere Alterspflege in der Vorsorgestiftung verbleiben könnte, müssten entsprechende gesetzliche Änderungen vorgenommen werden, um einen Kapitalaufschub zu ermöglichen.
In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:
1. Erachtet der Bundesrat bei der Säule 3a die zwingende Verpflichtung zum Kapitalbezug infolge Pensionierung in Anbetracht der absehbaren Engpässe zur Finanzierung der stark steigenden Kosten bei den Alterspflegekosten noch als zeitgemäss?
2. Wie stellt sich der Bundesrat zur Idee, die Auszahlung von Vorsorgegeldern aus der Säule 3a für die Finanzierung späterer Alterspflegekosten aufzuschieben?
3. Ein Bezug des Kapitals in selbst gewählten Tranchen oder in Form einer Zeitrente würde es der anspruchsberechtigten Person ermöglichen, ihren Anteil an den Alterspflegekosten länger selbst zu bezahlen und dadurch weniger oder keine Ergänzungsleistungen beanspruchen zu müssen. Um diese Form der Eigenverantwortlichkeit zu ermöglichen, müssten die gesetzlichen Bestimmungen der Säule 3a über das Pensionierungsalter der anspruchsberechtigten Person hinaus gelten bis zum gänzlichen oder teilweisen Bezug des Kapitals. Wie beurteilt der Bundesrat diese Überlegungen, insbesondere den Bezug von frei wählbaren Tranchen oder einer Zeitrente aus dem aufgeschobenen Säule 3a-Kapital, zur Finanzierung von Alterspflegekosten?
4. Um die Bereitschaft zu fördern, auf diese Weise in Eigenverantwortung zur Finanzierung der Alterspflegekosten beizutragen, liegt es nahe, steuerliche Anreize zu schaffen, indem die Auszahlungen aus dem aufgeschobenen Säule 3a-Kapital keiner oder einer stark reduzierten Einkommenssteuer unterliegen würden. Ergänzend wäre es ausgabenseitig zielführend, wenn eine Person ihre selbst bezahlten Anteile an den Alterspflegekosten in der Steuererklärung in Abzug bringen dürfte, soweit diese aus aufgeschobenen Säule 3a-Kapital finanziert worden sind. Teilt der Bundesrat diese Überlegungen? Von welchen Zielen und Überlegungen lässt er sich dabei leiten?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Die Säule 3a ist als Teil des verfassungsmässigen Drei-Säulen-Systems mit der ersten und zweiten Säule koordiniert. Daher soll auch die Altersgrenze für den Aufschub der Altersleistung weiterhin in allen drei Säulen gleich bei 70 Jahren bleiben. Dies ist sachlich gerechtfertigt: Im System der drei Säulen wird für die biometrischen Risiken Alter, Tod oder Invalidität vorgesorgt. Von diesen drei Risiken tritt bei allen Versicherten mindestens eines immer ein. Hingegen tritt ein Pflegefall nicht zwingend bei allen Personen ein. Ein Aufschub für die Finanzierung des Eintritts eines möglichen Pflegefalls würde die Absicherung eines neuen Risikos bedeuten und nicht in das System passen.
2. Die Alterspflegekosten können bereits heute mit bezogenen Säule-3a-Guthaben finanziert werden. Die Versicherten können diese Guthaben nach der Pensionierung selbständig für diesen Zweck zurückstellen. Dazu kommt, dass von einem Aufschub über das Alter 70 hinaus nur wenige Personen profitieren könnten: Wenn intensive Pflege und Betreuung erforderlich sind, reichen nämlich selbst grössere Kapitalbeträge nicht sehr lange zur Deckung der Kosten aus. Ohnehin haben viele Personen nur eine kleine oder gar keine Säule 3a, sodass eine solche Änderung wenig Nutzen für die Finanzierung der Alterspflegekosten bringen würde. Der Bundesrat hat in seinem Bericht 'Bestandesaufnahme und Perspektiven im Bereich der Langzeitpflege' vom 25. Mai 2016 Massnahmen für den Bereich der Langzeitpflege aufgezeigt und dabei u.a. die Ausweitung der Säule 3a zur Deckung der Pflegekosten als nicht valable Lösung abgelehnt (www.bag.admin.ch > Das BAG > Publikationen > Bundesratsberichte > 2016 > Bestandesaufnahme und Perspektiven im Bereich der Langzeitpflege).
3. Im aktuellen Recht kann eine Altersleistung aus der Säule 3a entweder einmalig in Kapitalform oder periodisch als Leibrente bezogen werden. Ein Bezug dieses Vermögens als Zeitrente ist - insbesondere aus Gründen der Steuerplanung (Brechung der Progression der Einkommensteuer durch einen Bezug in mehreren Raten) - nicht zulässig, resp. würde steuerlich als einmalige Kapitalleistung behandelt. Mit dem vom Interpellanten geforderten Bezug des Kapitals in "selbst gewählten Tranchen" würde eine steuerliche Ungleichbehandlung zu den übrigen Fällen des Bezugs von Säule 3a-Leistungen geschaffen. Eine Regelung, die zu einer Ungleichbehandlung führen würde, befürwortet der Bundesrat nicht. Im oben erwähnten Bericht zur Langzeitpflege kam der Bundesrat zudem zum Schluss, dass ein weitergehender Ausbau der Säule 3a, zwecks Finanzierung von Pflegekosten im Alter, die Ergänzungsleistungen nur geringfügig entlasten würde (weniger als 15 Millionen Franken pro Jahr). Mit einem Aufschub der Säule 3a wäre die zu erwartende Entlastung der Ergänzungsleistungen noch geringer.
4. Die Säule 3a ist steuerlich bereits privilegiert, indem die Beiträge vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden können und die Kapitalleistungen reduziert besteuert werden. Zudem können Vorsorgegelder bis zur Pensionierung steuerbefreit gespart werden. Bei der Einkommenssteuer kann die steuerpflichtige Person bereits nach geltendem Recht unter bestimmten Voraussetzungen Krankheitskosten sowie behinderungsbedingte Kosten abziehen. Schliesslich hätte die vorgeschlagene steuerliche "Privilegierung" im jetzigen Zeitpunkt nicht abschätzbare Mindereinnahmen sowohl für den Bund wie auch für die Kantone zur Folge.
Antwort des Bundesrates.