21.3325 · Interpellation · 2021-03-18
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
In der Antwort auf die ANFRAGE 18.1079 "Erpressungen durch die EU im Gesundheitsbereich?" betont der Bundesrat, dass für ihn das geplante Gesundheitsabkommen ein Kooperations- und nicht ein Marktzugangsabkommen sei. Gemäss dem ehemaligen EU-Botschafter Michael Matthiessen geht es gemäss EU nicht nur darum, dass das Abkommen auf EU-Recht verweise, wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die obenstehende Anfrage schrieb, sondern konkret den Marktzugang betreffe. Die Meinungen diesbezüglich gehen offenbar auseinander. Der Bundesrat wird gebeten folgende Fragen zu beantworten:
- Wer wird die Deutungs- und Interpretationshoheit darüber haben, ob das Abkommen nun ein Marktzugangsabkommen ist oder nicht?
- Welche Themen im aktuellsten Entwurf des Gesundheitsabkommens verweisen auf EU-Recht?
- Welche Bereiche des Abkommens und welche damit zusammenhängenden Themen betreffen gemäss EU respektive gemäss Antizipation des Bundesrates was die EU damit meinen könnte, den Marktzugang?
- Wie wahrscheinlich ist es, dass das Abkommen den institutionellen Mechanismen des Rahmenabkommens unterstellt sein wird, wenn es jetzt schon vom Abschluss eines institutionellen Abkommens abhängig ist?
- Was könnte eine solche Unterstellung unter das Rahmenabkommen und dynamische Rechtsübernahme im Gesundheitsbereich sowie faktische Unterstellung unter den EU-Gerichtshof EuGH für Konsequenzen für das Schweizer Gesundheitswesen insbesondere auch für die Kantone und das Krankenversicherungsrecht haben?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Der Geltungsbereich des institutionellen Abkommens (InstA) beschränkt sich auf die fünf bestehenden bilateralen EU-Marktzugangsabkommen (Personenfreizügigkeit, Landverkehr, Luftverkehr, technische Handelshemmnisse und Agrarabkommen) sowie auf künftige Marktzugangsabkommen (z. B. geplantes Abkommen im Strombereich). Es ist Sache der Parteien, im Rahmen der entsprechenden Verhandlungen einvernehmlich festzulegen, ob ein künftiges Abkommen unter das InstA fallen soll.
2. Mit dem Entwurf des bilateralen Gesundheitsabkommens wird hauptsächlich bei der Bekämpfung schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsbedrohungen eine enge Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der EU angestrebt. Der Entwurf deckt - in seiner aktuellen Form - drei Bereiche ab, die sich auf die einschlägigen EU-Rechtsakte beziehen:
- Einbeziehung der Schweiz in den Mechanismus zur Bewältigung grenzüberschreitender Gesundheitskrisen, der mit dem Beschluss Nr. 1082/2013/EU vom 22. Oktober 2013 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren (ABl. L 293, 5.11.2013, S. 1-15) eingeführt wurde;
- Beteiligung am Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten, das mit der Verordnung Nr. 851/2004/EG vom 21. April 2004 (ABl. L 142, 30.4.2004, S. 1-11) eingesetzt wurde;
- Mitwirkung beim dritten mehrjährigen Programm im Gesundheitsbereich 2014-2020, das mit der Verordnung Nr. 282/2014/EU vom 11. März 2014 über ein drittes Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit (2014-2020) (ABl. L 86, 21.3.2014, S. 1-13) festgelegt wurde. Ein neues Programm für den Zeitraum 2021-2027, EU4Health, wurde kürzlich von den europäischen Institutionen verabschiedet (Verordnung 2021/522 vom 24. März 2021 zur Einrichtung eines Aktionsprogramms der Union im Bereich der Gesundheit für den Zeitraum 2021-2027, ABl. L 107, 26.3.2021, S. 1-29). Der Entwurf des Gesundheitsabkommens muss daher in diesem Punkt aktualisiert werden.
3. Der Geltungsbereich des aktuellen Abkommensentwurfs ist auf die oben genannten Bereiche der Zusammenarbeit beschränkt (Frage 2). Sollten die Parteien jedoch in Zukunft beschliessen, eine Ausweitung dieses Geltungsbereichs auf andere, den Zugang zum EU-Binnenmarkt betreffende Gesundheitsbereiche auszuhandeln, könnte sich das Abkommen weiterentwickeln und gegebenenfalls unter das InstA fallen.
4. Derzeit knüpft die EU den Fortschritt von Verhandlungen über neue Abkommen mit der Schweiz im Allgemeinen an den Fortschritt bei den Gesprächen zum InstA. Die Frage, ob ein künftiges Gesundheitsabkommen unter das InstA fallen soll, hängt jedoch davon ab, ob es sich dabei um ein unter das InstA fallendes Marktzugangsabkommen handelt oder nicht, was von den Parteien einvernehmlich entschieden werden müsste (siehe diesbezüglich Antwort 1).
5. Allgemein verfügt die EU im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäss Artikel 168 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) hauptsächlich über Koordinations- und nicht über Harmonisierungskompetenzen. Damit bleiben die Mitgliedsstaaten zuständig für die Festlegung ihrer Gesundheitspolitik, die Organisation und Erbringung von Gesundheits- und medizinischen Versorgungsleistungen sowie die Finanzierung ihrer Gesundheitssysteme. In diesen Bereichen bleibt somit auch die Schweiz bei Abschluss des Gesundheitsabkommens allein zuständig. Ausserdem ist das Schweizer Recht in den derzeit vom Entwurf des Gesundheitsabkommens abgedeckten Bereichen bereits weitgehend mit dem EU-Recht kompatibel, insbesondere in Bezug auf die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen (Epidemiengesetz, SR 818.101).
Antwort des Bundesrates.