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21.3340 · Interpellation · 2021-03-18

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Das Parlament hat das KVG bezüglich der Zulassung von Leistungserbringern revidiert (18.047). Das Ziel der Vorlage, die mengenmässige Beschränkung von neuen Leistungserbringern, ist unbestritten, um eine angebotsgesteuerte Mengenausweitung zu verhindern.

Viele Haus- und KinderärztInnen sind ähnlich alt und treten ihre Pensionierung in einem ähnlichen Zeitraum an. In ambulanten Praxen und Ärztenetzwerken dürfte es aufgrund der besonderen Voraussetzungen für ÄrztInnen nahezu unmöglich sein, eine Nachfolge zu finden. Für eine/n erfahrene Ärztin/Arzt dem Ausland stellt die Anforderung einer dreijährigen stationäre Tätigkeit in einer schweizerischen Weiterbildungsstätte eine hohe Hürde dar. Auch ist die Zahl der Plätze an den anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätten beschränkt, so dass in einzelnen Fachgebieten ein Versorgungsengpass vorhersehbar ist.

Aus diesem Grund bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:

1. Wie wird bei der Festsetzung der Höchstzahlen der anstehenden Generationenwechsel insbesondere bei der Kinder- und Hausarztmedizin berücksichtigt?

2. Kann die Höchstmengenregelung die Versorgungsengpässe verschlimmern und den Generationenmix verhindern, wenn bei einer Pensionierungswelle nicht genügend Plätze an anerkannten Weiterbildungsstätten bestehen?

3. Wie können Kantone und der Bund gemeinsam sicherstellen, dass im Falle eines Nachfrageüberhangs genügend neue ÄrztInnen einer bestimmten Facharzt-Qualifikation aus dem Ausland rekrutiert werden kann?

4. Kann sich der Bundesrat vorstellen, dass Praxen, welche für die Ausbildungsrotation zuglassen sind, erfahrene FachärztInnen aus dem Ausland für drei Jahre ausbilden können, damit den Engpässen bei den Ausbildungsstellen entgegengewirkt werden kann?

5. Sind für den Bundesrat Ausnahmebestimmungen bei Versorgungsengpässen denkbar? Ist er bereit, dem Parlament einen entsprechenden Vorschlag zu unterbreiten?

Stellungnahme des Bundesrates

1. und 2. Die Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) "Zulassung von Leistungserbringern" (18.047) wurde vom Parlament am 19. Juni 2020 verabschiedet. Unter den vom Parlament verabschiedeten neuen Bestimmungen sieht Artikel 55a KVG namentlich die Pflicht für die Kantone vor, in einem oder mehreren medizinischen Fachgebieten oder in bestimmten Regionen die Anzahl der Ärzte und Ärztinnen, die im ambulanten Bereich zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung Leistungen erbringen, zu beschränken. Die Wahl der Fachgebiete, für die Höchstzahlen festzulegen sind, ist Sache der Kantone. Diese müssen somit keinesfalls Höchstzahlen für alle Gebiete festlegen. Artikel 55a KVG ist eine Massnahme zur Eindämmung des Kostenwachstums durch die Kantone. Das bedeutet, dass nur in den Fachgebieten oder Regionen, wo ein Überangebot an Leistungen besteht, Höchstzahlen festgelegt werden. Der Bundesrat hat den Auftrag, die notwendigen Kriterien und methodischen Grundsätze für die Anwendung durch die Kantone zu definieren. Zur Umsetzung dieses Auftrags hat der Bundesrat den Entwurf einer Verordnung über die Höchstzahlen, die am 1. Juli 2021 in Kraft treten soll, in die Vernehmlassung geschickt. Dieser Entwurf sieht vor, dass die Festlegung der Höchstzahlen auf der Ermittlung eines regionalen Versorgungsgrads beruht. Die Kantone erhalten auch die Möglichkeit, die Höchstzahlen mit einem Gewichtungsfaktor anzupassen, um weitere Elemente zu berücksichtigen, die im Modell nicht miteinbezogen werden konnten. Kurz, die Kantone verfügen über genügend Handlungsspielraum, um die Höchstzahlen gezielt anzuwenden und so die gewünschte Entwicklung der Versorgung nicht zu behindern, insbesondere in den Fachgebieten, wo es eine Unterversorgung gibt, oder in ganz bestimmten Fachgebieten wie beispielsweise der Hausarzt- und der Kindermedizin.

3. Der Bundesrat schätzt die Attraktivität des Schweizer Arbeitsmarktes im Gesundheitsbereich für Fachpersonen aus dem Ausland grundsätzlich als hoch ein. Er erachtet das Risiko als gering, dass die Nachfrage in dieser Hinsicht einbricht. Die Rekrutierung von Ärztinnen und Ärzten aus dem Ausland liegt jedoch nicht in der Kompetenz des Bundes.

Unabhängig davon will der Bundesrat das inländische Arbeitskräftepotenzial weiter fördern und die Ausbildungskapazitäten in der Schweiz stärken. Aus diesem Grund lancierte der Bund 2016 das Sonderprogramm zur Erhöhung der Anzahl Abschlüsse in Humanmedizin, welches die universitären Hochschulen mit insgesamt 100 Millionen Schweizer Franken bei der Schaffung von zusätzlichen Ausbildungsplätzen unterstützt. Bis 2025 soll die Anzahl Abschlüsse in Humanmedizin von rund 850 im Jahr 2014 auf mindestens 1300 im Jahr 2025 erhöht werden. Das Schweizer Gesundheitssystem wird trotz den ergriffenen Massnahmen auch in Zukunft nach wie vor auf eine gewisse Anzahl von Gesundheitsfachpersonen angewiesen sein, welche im Ausland ausgebildet worden sind. Das Bundesamt für Gesundheit ist bestrebt, den administrativen Prozess für diese Personen so effizient wie möglich zu gestalten. Vollständige Anerkennungsgesuche von Diplomen von Ärztinnen und Ärzten, welche ihre Aus- und/oder Weiterbildung in einem EU-/EFTA-Staat absolviert haben, werden von der Geschäftsstelle der Medizinalberufekommission (MEBEKO) in der Regel innert sechs bis acht Wochen finalisiert.

4. In der KVG-Teilrevision "Zulassung von Leistungserbringern" hat der Gesetzgeber auch entschieden, dass Ärztinnen und Ärzte für eine KVG-Zulassung zukünftig unter anderem mindestens drei Jahre im beantragten Fachgebiet an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben müssen. Die Anerkennung von Weiterbildungsstätten sowie etwaige Bestimmungen liegen in der Kompetenz der jeweiligen Fachgesellschaften; der Bund hat hier keine Handlungskompetenz.

5. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass es weder möglich noch nötig ist, Ausnahmebestimmungen bei Versorgungsengpässen vorzusehen. Die KVG-Teilrevision "Zulassung von Leistungserbringern" zielt nicht darauf ab, das Versorgungsangebot im weiten Sinne zu steuern, sondern bietet den Kantonen vielmehr eine Eingriffsmöglichkeit bei einem Überangebot in einem oder mehreren Fachgebieten oder in bestimmten Regionen. Im Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulats 16.3000 SGK-S vom 12. Januar 2016 "Alternativen zur heutigen Steuerung der Zulassung von Ärztinnen und Ärzten" wird festgehalten, dass bei den 2016 organisierten Workshops mit den Akteuren ein starker Konsens darüber herrschte, dass die Kantone bereits die Möglichkeit haben, bei Unterversorgung einzugreifen, und dass diesbezüglich keine zusätzlichen Massnahmen erforderlich sind. Es liegt in der Zuständigkeit und Verantwortung der Kantone, die Gesundheitsversorgung sicherzustellen.

Antwort des Bundesrates.